Mit Beschluss des Jahressteuergesetzes 2024 am 22.11.2024 treten zum 01.01.2025 einige Änderungen in der Umsatzsteuer in Kraft. Insbesondere die Regelungen zum Kleinunternehmer sind auch im unionsweiten Kontext von Relevanz. Neben den geänderten Grenzen des umsatzsteuerlichen Kleinunternehmers kommt es zur Einführung des EU-Kleinunternehmers.
Das am 22. November 2024 beschlossene Jahressteuergesetz 2024 setzt einigen fachlichen Regelungsbedarf um. In der Umsatzsteuer ergeben sich daraus wichtige Änderungen hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung sowie die Einführung des EU-Kleinunternehmers gem. § 19a UStG.
- Geänderte Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG
Das Jahressteuergesetz 2024 bringt bedeutende Änderungen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer mit sich, die zum 01.01.2025 in Kraft getreten sind. Sinn und Zweck der Neuregelungen ist es, die Besteuerung der Kleinunternehmer zu modernisieren und an das EU-Recht anzupassen.
Gesetzliche Definition der Steuerfreiheit
Eine rechtliche Präzisierung stellt die Änderung des § 19 UStG dahingehend dar, dass die Umsätze der Kleinunternehmer ab 2025 ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit werden. Bisher wurde die Umsatzsteuer gemäß dem Gesetzeswortlaut lediglich nicht erhoben. In der Praxis ändert sich dadurch nichts:
- Umsatzsteuer darf weiterhin nicht in den Rechnungen ausgewiesen werden
- Es müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht werden
- Der Vorsteuerabzug bleibt ausgeschlossen
Änderung der Umsatzgrenzen
Die wichtigste Änderung betrifft die Anhebung der Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Bisher wurden die Grenzen anhand der Bruttoumsätze definiert, gemäß der Neuregelung handelt es sich um Nettogrenzen:
- Der Vorjahresumsatz darf 25.000 Euro nicht überschreiten (bisher 22.000 Euro)
- Der Umsatz des laufenden Kalenderjahres darf 100.000 Euro nicht überschreiten (bisher 50.000 Euro)
Ermittlung und Konsequenz der 100.000 Euro Grenze
Hinsichtlich der 100.000 Euro-Grenze ist zu beachten, dass es sich ab dem 01.01.2025 um eine faktische Grenze handelt. Dies bedeutet in der praktischen Umsetzung folgendes:
Bisher wurde eine Prognose für die Umsätze des laufenden Jahres gestellt und an dieser orientierte sich die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung, unabhängig vom tatsächlichen Umsatz. Außerdem erfolgte zur Prüfung der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit eine Hochrechnung des Prognoseumsatzes auf 12 Monate. Die Umsätze durften in beiden Fällen 50.000 Euro nicht überschreiten.
Diese Vorgehensweise wird durch die Neuregelung an die EU-Richtlinie ersetzt. Ab dem 01.01.2025 gilt eine feste Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit oder einer Prognose. Es ist ausschließlich auf den tatsächlichen Umsatz abzustellen.
Wird die 100.000 Euro-Grenze daher unterjährig überschritten, erfolgt ein sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung. Der Unternehmer muss dann umgehend Umsatzsteuer ausweisen und abführen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Daher ist eine genaue Umsatzüberwachung im laufenden Kalenderjahr von Kleinunternehmern ab sofort unumgänglich.
- Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19a UStG
Zum 01.01.2025 wurde zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285 in nationales Recht der § 19a UStG eingeführt. Dieser befasst sich mit den Regelungen für EU-Kleinunternehmer in Deutschland. Die EU-weite Anwendung soll neue Möglichkeiten für den grenzüberschreitenden Handel eröffnen und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen.
Einführung des EU-Kleinunternehmers
Unter der Voraussetzung, dass ihr Gesamtjahresumsatz in der EU im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und auch im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet, können inländische Unternehmer für grenzüberschreitende Leistungen die Regelungen des EU-Kleinunternehmers in Anspruch nehmen.
Dies ist vor allem für Unternehmen im Bereich der EU-weiten Lieferungen und grenzüberschreitenden (elektronischen) Dienstleistungen interessant. Dadurch kann administrativer Aufwand durch den möglichen Wegfall des OSS-Verfahrens in anderen EU-Ländern minimiert werden.
Vergabe einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer und Teilnahme an der EU-Regelung
Zur Anwendung dieser Regelungen benötigen EU-Kleinunternehmer eine unionsweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.), die in Deutschland durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben wird. Diese dient der Identifizierung und Verwaltung im grenzüberschreitenden EU-weiten Geschäftsbetrieb. Das BZSt soll dazu zeitnah weitere Informationen zur Vergabe bereitstellen. Die Teilnahme an der EU-Kleinunternehmer Regelung ist ab dem Tag, an dem der Unternehmer durch das BZSt zum Verfahren registriert wird möglich und muss zeitnah beantragt werden.
Inwieweit eine Abfragemöglichkeit über die Gültigkeit dieser KU-IdNr. eingerichtet wird und welche Fristen hier zu beachten sind, ist bisher nicht bekannt.
Pflichten des EU-Kleinunternehmers
Es wird ein besonderes elektronisches Meldeverfahren beim BZSt zur Erfassung und Weitergabe von Umsätzen eingeführt. Nach Ablauf des sog. Umsatzzeitraumes, welcher ein Kalendervierteljahr umfasst, hat innerhalb eines Monats eine Umsatzmeldung zu erfolgen. Diese ist auch ohne Umsätze als Nullmeldung erforderlich.
Über die getätigten Umsätze sind geeignete und vollständige Unterlagen zu führen, die nach Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ist hierbei zu beachten.
Der EU-Kleinunternehmer muss außerdem alle aktuellen Registrierungsdaten elektronisch beim BZSt hinterlegen und Änderungen zeitnah mitteilen.
Werden durch den Unternehmer keine grenzüberschreitenden Leistungen mehr vorgenommen, der Sitz des Unternehmens wird verlegt oder andere Voraussetzungen werden nicht mehr erfüllt, muss eine Abmeldung von der Teilnahme an der EU-Kleinunternehmerregelung erfolgen.
Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten mit inländischen Umsätzen unterliegen bei Einhaltung der doppelten 100.000 Euro-Grenze und einer gültigen KU-IdNr. ebenfalls den Regelungen, sodass dessen inländische Umsätze nach § 19 UstG n.F. steuerfrei erfolgen.
Betroffene Unternehmer sollten sich zeitnah mit den neuen Regelungen vertraut machen, um die Vorteile optimal nutzen zu können.