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Insolvenzantrag: Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt

Stützt das Finanzamt einen Insolvenzantrag auf Steuerforderungen, die sich – etwa bei Lohn- und Umsatzsteuer – aus Steueranmeldungen oder Steuervoranmeldungen des Schuldners ergeben, so genügt zur Glaubhaftmachung die genaue Aufstellung der einzelnen Steueranmeldungen oder Steuervoranmeldungen zusammen mit der Erklärung des Finanzamts, dass es sich dabei um Forderungen aus entsprechenden (Vor-)Anmeldungen des Schuldners handelt. Das hat der BGH mit Beschluss vom 19.09.2024 (IX ZB 13/22) entschieden.

Neben dem Schuldner selbst sind auch die Gläubiger des Schuldners berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Nach § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin – u.a. aufgrund von offenstehenden Forderungen aus Lohn- und Umsatzsteuer – beantragt. Das Finanzamt stützte seinen Antrag auf die offenen Steuerforderungen der Schuldnerin und reichte hierfür eine im Einzelnen nach Steuerart, Zeitraum der Steuer, Fälligkeit und Höhe gegliederte Aufstellung der offenstehenden Forderungen aus Lohnsteuer und Umsatzsteuer nebst Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Vollstreckungskosten, eine Erklärung zu den Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen sowie die gegen die Schuldnerin ergangenen Steuerbescheide beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht Dessau-Roßlau) ein.

Das Insolvenzgericht wies den Antrag jedoch als unzulässig zurück, da die Forderungen nicht mittels einer gezeichneten und gesiegelten Vollstreckbarkeitserklärung glaubhaft gemacht worden waren. Die Auflistung der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer(vor-)anmeldungen sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Auch der Insolvenzeröffnungsgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die Darlegungen, die Schuldnerin habe die Forderungen nicht beglichen, rechtfertigten nicht die Annahme, dass diese nicht nur zahlungsunwillig, sondern auch zahlungsunfähig sei. Die sofortige Beschwerde des Finanzamts vor dem Insolvenzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Finanzverwaltung legte daraufhin Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

Der BGH folgte der Auffassung des Finanzamts. Eine Steueranmeldung stehe gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Eine eigenständige Festsetzung erfolge hier nach § 167 AO nur, wenn diese zu einer von den (Vor-)Anmeldungen abweichenden Steuer führt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setze der Insolvenzantrag eines Finanzamts, der auf Steuerforderungen gestützt wird, als Mindesterfordernis die Vorlage der ergangenen Steuerbescheide, ggf. ergänzt um etwaige Steuer(vor-)anmeldungen des Schuldners, voraus. Dieses Mindesterfordernis sei somit im vorliegenden Fall erfüllt. Ein bloßer Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzamts sei hingegen eine interne Verwaltungshilfe und als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht ausreichend.

Der BGH betonte zudem, dass zum Zwecke der Insolvenzantragstellung keine Unterschrift oder gar Siegelung zu verlangen sei. Darüber hinaus bedürfe es zur Glaubhaftmachung des Insolvenzeröffnungsgrunds weder der Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers noch des Protokolls der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners. Der antragstellende Gläubiger könne den Eröffnungsgrund auch auf andere Weise glaubhaft machen. Zur Antragstellung reiche es im Einzelfall aus, dass der Steuerschuldner die Forderungen nicht beglichen hat.

Nach Auffassung des BGH kann es ein Indiz für die fehlende Zahlungsfähigkeit sein, wenn der Schuldner auf Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt nicht reagiert und dem angekündigten Vollstreckungsversuch weder entgegentritt noch den Zugang zur Wohnung ermöglicht.

Der BGH wies darauf hin, dass das Insolvenzgericht nicht ausreichend auf die tatsächlichen Umstände des Falls eingegangen sei. Es habe die Aussagen des Finanzamts über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht in angemessenem Umfang berücksichtigt. Insbesondere sei nicht auf die Tatsache eingegangen worden, dass der Schuldner nach einer Kontenpfändung keine nennenswerte Zahlung mehr geleistet hatte und selbst erklärte, keine Einnahmen mehr zu haben. Diese Informationen hätten dem Insolvenzgericht helfen können, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinreichend zu bestätigen.

Aus diesen Gründen sah der BGH die Rechtsbeschwerde des Finanzamts als begründet an und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Da eine eigene abschließende Entscheidung dem BGH nicht möglich war, wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen, das die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen haben wird.

Die Entscheidung des BGH hat eine weitreichende Bedeutung für die Praxis: Sie stärkt die Position der Gläubiger, insbesondere der Finanzämter, bei der Durchsetzung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren. Gleichzeitig stellt die Entscheidung klar, dass die Gerichte die vorgebrachten Argumente in ihrer Gesamtheit und im Kontext des jeweiligen Einzelfalls prüfen müssen.

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