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Auskunftsanspruch gegen Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsverbot

Das OLG Brandenburg bestätigte am 04.12.2024 ein erstinstanzliches Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 15.03.2023, in welchem der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin zur Auskunftserteilung gegenüber der Klägerin verurteilt wurde. Die Pflicht zur Auskunftserteilung erstreckt sich auf sämtliche Geschäfte, Absprachen, Abreden und Vereinbarungen, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb des Handelsunternehmens der Konkurrenzgesellschaft getroffen hat und deren Offenlegung zur Bezifferung von Schadenersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche erforderlich ist.

Sachverhalt

In dem streitgegenständlichen Sachverhalt klagte eine Ingenieurs-GmbH gegen ihren Geschäftsführer (Beklagter). Der Beklagte hatte während seines Amtes als Geschäftsführer der Klägerin eine Konkurrenzgesellschaft gegründet und hielt zunächst 50 % ihrer Geschäftsanteile. Er wurde zu ihrem Einzelprokuristen bestellt und war faktisch geschäftsführend tätig. Der Unternehmensgegenstand und Kundenkreis der Klägerin war identisch mit dem der Konkurrenzgesellschaft.

Als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften rechnete er Leistungen der Klägerin über die Konkurrenzgesellschaft ab und übertrug ihr Aufträge, die sich bereits zugunsten der Klägerin angebahnt hatten. Neue Aufträge wies er unmittelbar der Konkurrenzgesellschaft zu.

Die Klägerin beantragte in der ersten Instanz umfassende Auskunftserteilung über sämtliche Geschäftstätigkeiten bei der Konkurrenzgesellschaft, um einen Schadenersatz- und Gewinnabschöpfungsanspruch (=Hauptanspruch) beziffern zu können. Dem Antrag wurde weitestgehend stattgegeben. Das OLG Brandenburg bestätigte das Urteil im Wesentlichen.

Urteil des OLG Brandenburg

Der Auskunftsanspruch ergibt sich nach Ansicht des OLG Brandenburg sowohl aus § 666 i.V.m. §§ 675, 611 BGB als auch aus § 242 BGB. Die sich daraus ergebende Auskunftspflicht ist umfassend, jedoch nicht uneingeschränkt. Die Reichweite des Auskunftsanspruchs hängt vom Hauptanspruch und dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab. Das OLG betont, dass ein Informationsbedürfnis bereits dann besteht, wenn der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht und wahrscheinlich ist, dass der Gesellschaft deswegen Ansprüche entstanden sind.

Diese Voraussetzungen sieht das OLG hier als erfüllt an. Der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht aufgrund mehrerer Gesichtspunkte:

Verstoß gegen vertragliches und gesetzliches Wettbewerbsverbot

Indem der Beklagte eine Konkurrenzgesellschaft gründete und 50 % ihrer Geschäftsanteile hielt, verstieß er sowohl gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot als auch gegen die gesetzlich normierte Treuepflicht zur Gesellschaft (§§ 88 AktG, 117 HGB). Zugleich missachtete er damit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und verletzte seine Pflichten als Geschäftsführer. Es ist Pflicht eines Geschäftsführers, keine (konkurrierenden) Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft zu machen. Im entschiedenen Fall verschaffte der Beklagte der Konkurrenzgesellschaft Auftraggeber und Aufträge, wodurch er faktisch die Geschäfte der Konkurrenzgesellschaft führte. Die Konkurrenzgesellschaft zahlte ihm deshalb ein Geschäftsführergehalt, was auf den Gehaltsabrechnungen auch ausdrücklich so bezeichnet wurde. Die Konkurrenzgesellschaft war auch im Geschäftszweig der Gesellschaft tätig, da sowohl der Leistungsbereich als auch der Kundenkreis der beiden Gesellschaften identisch sind.

Hinzu kommt, dass der Beklagte zeitweise als Prokurist der Konkurrenzgesellschaft tätig war, was ebenso zu den verbotenen Konkurrenztätigkeiten gehört wie die beherrschende Beteiligung an einer Konkurrenzgesellschaft.

Entziehung der Geschäftschancen

Eine weitere Pflichtverletzung sieht das OLG Brandenburg in der Entziehung von Geschäftschancen. Nach der sogenannten Geschäftschancenlehre des Bundesgerichtshofs folgt für einen Geschäftsführer aus der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, dass es ihm ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet ist, im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen oder tätigen zu lassen oder den Vollzug bereits von der Gesellschaft abgeschlossener Verträge durch Abwicklung auf eigene Rechnung oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen oder zu vereiteln. Umfasst ist davon zugleich das Verbot, Geschäftschancen an sich zu ziehen, diese auf eine nahestehende Person oder eine andere Gesellschaft umzuleiten, die durch den Gesellschafter beherrscht oder bei der er (künftig) als Geschäftsführer tätig sein wird.

Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des OLG Brandenburg in Bezug auf Geschäftschancen erfüllt, die bereits zugunsten der Klägerin angebahnt waren. Der Beklagte war angesichts seiner Stellung als Geschäftsführer verpflichtet, jede sich für die Klägerin angebahnte Geschäftschance für diese zu realisieren. Angebahnte Geschäftschancen lägen hier vor, da die Klägerin in mehreren Fällen Angebote abgab, woraufhin sie auch zum Planungsgespräch eingeladen wurde. Abgerechnet wurden die Aufträge jedoch von der Konkurrenzgesellschaft. Der endgültige Vertragsschluss war nur noch eine Formsache. Dies ist nach Ansicht des OLG Brandenburg ein hinreichendes Indiz für die Entziehung einer Geschäftschance und damit für eine Pflichtverletzung.

Umlenkung von Vergütungsansprüchen

Eine Pflichtverletzung des Beklagten sieht das OLG auch darin, dass er Vergütungsansprüche, die der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern zustanden, auf die Konkurrenzgesellschaft umlenkte, indem er den Auftraggebern mitteilte, anstatt der Klägerin werde die Konkurrenzgesellschaft die Leistungen abrechnen.

Weitere nach demselben Muster verlaufende Pflichtverletzungen

Diese Vorfälle begründen nach Ansicht des OLG Brandenburg zugleich den hinreichenden Verdacht weiterer nach demselben Muster verlaufender Pflichtverletzungen des Beklagten in Bezug auf andere Geschäftsvorfälle.

Zeitliche Grenzen

Der Auskunftsanspruch aufgrund dieser Pflichtverletzungen ist allerdings zeitlich begrenzt. Ohne wirksame Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gilt der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gestützte Auskunftsanspruch nur für Geschäftsvorgänge, die bis zur Niederlegung der Geschäftsführerstellung vorgenommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt endet die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.

Von diesem Grundsatz machte das OLG Brandenburg im entschiedenen Fall eine Ausnahme. Bei Geschäften, durch die der Beklagte gegen die Geschäftschancenlehre verstoßen hat, erstrecke sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Geschäfte, die der Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsführerstellung bereits zugeordnet waren. Daraus folge, dass der Beklagte Auskunft über sämtliche bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Geschäftsführer geschlossenen und angebahnten Verträge erteilen muss, da die Klägerin diese Auskunft benötigt, um sich daraus ergebende Schadensersatzansprüche entsprechend konkretisieren zu können.

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