Mit der Neuveröffentlichung des sogenannten Abgeltungsteuererlasses vom 19.05.2022 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung bezüglich Fremdwährungsgewinnen/-verlusten konkretisiert: Fremdwährungsgewinne/-verluste unterliegen nunmehr entweder § 20 oder § 23 des Einkommensteuergesetzes.
Das Halten von Fremdwährungskonten in US-Dollar, britischen Pfund oder einer anderen Fremdwährung kann dem Anleger viele Vorteile bringen. Insbesondere höhere Zinsen, die Vermeidung von Wechselkursgebühren oder das Vorhalten von Währungsreserven sind dabei zu nennen. Fremdwährungen sind immer wieder in den Portfolien der Anleger zu finden. Der ökonomischen Vorteilhaftigkeit steht jedoch möglichweise ein erhöhter steuerlicher Aufwand im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung des Anlegers gegenüber. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung mit der Neuveröffentlichung des sogenannten Abgeltungsteuererlasses vom 19.05.2022 ihre Auffassung bezüglich Fremdwährungsgewinnen im Privatvermögen konkretisiert: Fremdwährungsgewinne/-verluste unterliegen nunmehr entweder § 20 oder § 23 des Einkommensteuergesetzes.
I. Bisherige steuerliche Behandlung: Private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG
Das Fremdwährungsguthaben stellt ein selbständiges Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar (BMF vom 22.12.2009, Rz. 131 und BMF vom 19.05.2022, Rz. 131).
Fremdwährungsgewinne/-verluste aus dem Kauf und Verkauf von Fremdwährungsguthaben bzw. aus deren Tausch unterliegen § 23 EStG.
Genauer genommen gehören die Fremdwährungsgewinne/-verluste zu den privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und werden mit dem „normalen“ tariflichen Steuersatz besteuert, insofern zwischen Anschaffung des Fremdwährungsguthabens (durch Tausch von Euro in eine Fremdwährung) und dessen Veräußerung (durch Tausch von einer Fremdwährung in Euro oder in eine andere Fremdwährung) ein Zeitraum von weniger als 1 Jahr zugrunde liegt.
Die anzuwendende Verbrauchsreihenfolge bei mehreren Fremdwährungsguthaben ist die FIFO-Methode, die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gesetzlich festgehalten ist.
Die zutreffende Ermittlung der entsprechenden Fremdwährungsgewinne/-verluste konnte nach bisherigem Recht schon umfangreich und schwierig sein. Die entsprechenden Bestände an Fremdwährungen müssen nachgehalten werden. Zudem muss auf den entsprechenden Fremdwährungskonten untersucht werden, ob steuerlich relevante Vorgänge i. S. d § 23 EStG vorliegen oder keine steuerlich relevanten Vorgänge vorliegen.
II. Auffassung der Finanzverwaltung durch das BMF-Schreiben vom 19.05.2022
Gesetzliche Ausnahmen von der Erfassung derartiger Fremdwährungsgewinne/-verluste unter § 23 EStG liegen nicht vor. Die Finanzverwaltung hat ihre Gesetzesauslegung in dem veröffentlichten BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (insbesondere Rz. 131) aber konkretisiert.
Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung und Rückzahlung eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens gehören demnach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Fremdwährungskonto (Tagesgeld, Festgeld, sonstiges Fremdwährungskonto) einen Anschaffungsvorgang dar. Im Fall von späteren Rückzahlungen liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang i. S. d. § 20 EStG vor. Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung bei jeder Einzahlung oder jeder Auszahlung – selbst ohne einen Währungswechsel – auf oder von einem verzinslichen Fremdwährungskonto annimmt, dass Fremdwährungsgewinne/-verluste entstehen.
Die entsprechenden Devisengewinne/-verluste aus verzinslichen Fremdwährungskonten unterliegen § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) und damit vom Ergebnis her der Abgeltungsteuer. Ab dem 01.01.2025 sind die inländischen Kreditinstitute dazu verpflichtet, die Fremdwährungsgewinne/-verluste i. S. d. § 20 EStG zu ermitteln, Kapitalertragsteuer auf diese Erträge abzuführen und in die entsprechenden Steuerreportings aufzunehmen.
Die Fremdwährungsgewinne/-verluste, die auf reinen Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten etc.) oder auf unverzinsten Fremdwährungskonten entstehen, unterliegen weiterhin dem § 23 EStG.
III. Folgen und Empfehlungen für zurückliegende und künftige Jahre
1. Folgen für offene Veranlagungen
Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) sind ebenso wie Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) im Rahmen der Steuererklärung zu deklarieren.
Devisengewinne und Devisenverluste nach § 23 EStG sind im Regelfall nicht Bestandteil des Steuerreportings der depotführenden Banken. Dennoch sind diese § 23 EStG-Einkünfte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung der Vermögensinhaber anzugeben.
Ab 01.01.2025 sind die inländischen Banken verpflichtet, auf die Fremdwährungsgewinne des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die ausländischen Kreditinstitute sind nicht zu einem Kapitalertragsteuereinbehalt verpflichtet. Die Devisengewinne/-verluste, die unter § 20 EStG fallen, sind in der privaten Einkommensteuererklärung der Anleger anzugeben.
Wir empfehlen Ihnen aufgrund der oben genannten Komplexität und Schwierigkeiten einen steuerlichen Berater in die entsprechende Ermittlung der Fremdwährungsgewinne/-verluste einzubeziehen. Über etwaige bestehende Fremdwährungskonten sollte der steuerliche Berater zwingend informiert werden bzw. sein.
2. Aufdeckung von Fremdwährungskonten durch die neue Meldepflicht der Banken ab 01.01.2025
Durch den verpflichtenden Kapitalertragsteuereinbehalt und die damit verbundene Meldepflicht der Banken könnte die Finanzverwaltung auf diese Fremdwährungskonten aufmerksam werden. Meldet die Bank für das Jahr 2025 Fremdwährungsgewinne, liegt es nahe, dass es diese Fremdwährungskonten bereits in der Vergangenheit gab und entsprechende Transaktionen auf diesen Konten bereits in der Vergangenheit durchgeführt worden sind. In diesem Fall könnte es zu Nachfragen durch die Finanzverwaltung kommen.