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Rechtsprechungsreport Offenlegung 2023/2024

Auch in den Jahren 2023 und 2024 war die Offenlegung i. S. d. der §§ 325 ff. HGB häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Durch Auswertung der Rechtsprechung zur Offenlegung aus den Jahren 2023 und 2024 werden praktische Erkenntnisse abgeleitet, um Unternehmen auf Besonderheiten bei der Offenlegung aufmerksam zu machen und das Bewusstsein für die Rechtsprechung zur Offenlegung sowie die Offenlegungspflichten im Allgemeinen zu schärfen.

1. Hintergrund

Die Zahl der Ordnungsgeldverfahren sowie die Einnahmen aufgrund von Ordnungsgeldverfahren steigen seit Jahren stetig an. Im Jahr 2023 verzeichnete das Bundesamt für Justiz hieraus Einnahmen in Höhe von rd. 127 Mio. EUR. Im Jahr 2022 betrugen die Einnahmen aufgrund von Ordnungsgeldverfahren noch rd. 116 Mio. EUR. Im Vergleich zu 2022 bedeutet dies einen Anstieg von 9,4 % für das Jahr 2023. Diese Zahlen verdeutlichen die Dringlichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflichten. In der Praxis gestaltet sich dies oftmals schwieriger als die Theorie es zunächst vermuten lässt. Die Offenlegung ist daher regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei ist auch die Vorgehensweise der das Unternehmensregister führenden Stelle häufig ein Thema. Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre hat in Bezug auf die Offenlegung viele neue Erkenntnisse gebracht, die nachfolgend anhand der gesetzlichen Regelungen und größenspezifischen Besonderheiten zur Offenlegung erläutert werden.

2. Offenlegungspflicht

Die Offenlegung richtet sich nach den Vorschriften der §§ 325 ff. HGB. Die Regelungen gelten für sämtliche Kapitalgesellschaften sowie für Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses kann sich aber auch mittelbar aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben. Anstalten des öffentlichen Rechts etwa sind gem. den §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 Satz 1 PublG dazu verpflichtet, den Jahresabschluss nach § 325 HGB offenzulegen, wenn sie Kaufmann i. S. d. § 1 HGB sind und die Größenmerkmale des § 1 PublG erfüllen. Universitätskliniken unterliegen mangels Kaufmannseigenschaft allerdings nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB (OLG Köln v. 31.08.2021, 28 Wx 29/20). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es Universitätskliniken an der Kaufmannseigenschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 HGB fehlt, da die Kliniken gerade kein Handelsgewerbe betreiben. Der Hauptfokus von Universitätskliniken liege vielmehr auf der Forschung. Auch wenn das OLG Köln bei seiner Entscheidung auf die im vorliegenden Fall einschlägige Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster Bezug nimmt, dürfte die Entscheidung wohl für alle Universitätskliniken von Relevanz sein. Ohne Offenlegungspflicht fehlt es in solchen Fällen auch an der rechtlichen Grundlage zur Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 335 HGB.

Die Zuständigkeit für die Offenlegung liegt bei den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft bzw. der Personengesellschaft i. S. d. § 264a HGB. Mithin trifft die Offenlegungspflicht die Vorstandsmitglieder einer AG (§ 78 Abs. 1 AktG), die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA (§ 278 Abs. 2 AktG i. V. m. §§ 161 Abs. 2, § 125 Abs. 1 HGB), den bzw. die Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG) sowie die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Kapitalgesellschaft bei Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB (z. B. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG). Dieser Personenkreis ist für die Übermittlung der relevanten Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle verantwortlich. Auch wenn die Offenlegungspflicht zunächst sämtliche Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs trifft, ist es nicht erforderlich, dass alle die Pflicht persönlich wahrnehmen. Die Offenlegung kann auch an ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs delegiert werden. Die restlichen Mitglieder werden hierdurch allerdings nicht von ihrer Pflicht entbunden. Vielmehr wandelt sich die Pflicht zur Offenlegung in eine Überwachungspflicht des mit der Durchführung der Offenlegung betrauten Mitglieds. Die Delegation an einen fachkundigen Dritten, wie einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder sonstigen Dienstleister ist ebenfalls möglich. Auch in solchen Fällen bleibt es aber bei einer Überwachungspflicht der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs. Sie haben die Offenlegung unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen. Auch das OLG Köln hat dies mit Beschluss vom 09.04.2024 (28 Wx 2/24) jüngst nochmal bestätigt. In dem vorliegenden Fall wurde ein versehentlich als vor Feststellung bezeichneter Jahresabschluss zur Offenlegung an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt. Ein solcher Jahresabschluss genügt laut ständiger Rechtsprechung nicht, um der Offenlegungspflicht nachzukommen. Im vorliegenden Fall wurde nach erfolgter Androhung eines Ordnungsgelds auch ein solches i. H. v. 2.500 EUR wegen unterlassener Einreichung der gesetzlich geforderten Jahresabschlussunterlagen festgesetzt.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auch auf die erhöhten Sorgfaltspflichten der Gesellschaft hin, wenn eine Androhungsverfügung und eine Nachfristsetzung erfolgen. Fehlt es an der Überprüfung der Tätigkeit eines fachlichen Dritten, gilt die Verletzung der Offenlegungspflicht als selbst verschuldet. Die gesetzlichen Vertreter müssen daher ein Bewusstsein dafür entwickeln, dass die Sicherstellung der Publizitätswirkung des Unternehmensregisters im Fokus der Offenlegungspflicht steht. Daher werden strenge formelle Anforderungen an die Erfüllung der Offenlegungspflicht gestellt, um eine Verwässerung der Publizitätswirkung des Unternehmensregisters zu verhindern.

Die Offenlegungspflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn eine nicht kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen wird (§ 264 Abs. 3 HGB). Gleiches gilt für Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB (§ 264b HGB). Ein Konzernabschluss aus einem Drittstaat kann allerdings keine Befreiungswirkung für die nationale Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses entfalten. Das OLG Köln hat für Drittlandssachverhalte am 19.04.2023 (28 WS 21/22 rkr.) entschieden, dass der Befreiungstatbestand nicht für in den USA ansässige Mutterunternehmen anwendbar ist. Fraglich war, ob eine Personengesellschaft i. S. d. § 264a HGB ggf. eine Befreiung nach dem § 264b Nr. 1 lit. B HGB aufgrund des Art. VII Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen Deutschland und den USA in Anspruch nehmen kann. Das OLG Köln hat klargestellt, dass das EU-Recht Vorrang gegenüber dem völkerrechtlichen Vertrag zwischen Deutschland und den USA hat. Zudem siehe die EU-Richtlinie keine Erweiterung auf Mutterunternehmen in Drittstaaten vor. Auch in diesem Fall wurde nach vorheriger Androhung ein Ordnungsgeld i. H. v. 2.500 EUR festgesetzt.

3. Größenabhängige Erleichterungen

Laut § 326 HGB können kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften von größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung profitieren. § 327 HGB regelt wiederum größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung. Zur Einteilung in die Größenklassen Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft verweisen die jeweiligen Vorschriften wiederum auf die Größenkriterien nach § 267 HGB bzw. § 267a HGB. Maßgebend für die Zuordnung zu einer Größenklasse sind demnach die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die Zahl der Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt.

 KleinstKleinMittelgroßGroß
Bilanzsumme (EUR)≤ 450.000≤ 7.500.000≤ 25.000.0000> 25.000.000
Umsatzerlöse (EUR)≤ 900.000≤ 15.000.000≤ 50.000.000> 50.000.000 
Mitarbeiter≤ 10≤ 50≤ 250> 250

Sofern kein besonderer Fall wie eine Umwandlung oder die Neugründung vorliegen, ist es für die Einstufung in eine Größenklasse erforderlich, dass zwei von drei Größenkriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten bzw. unterschritten werden. Erst dann kommt es zu einer Umgliederung in eine höhere bzw. niedrigere Größenklasse.

Für Kleinstkapitalgesellschaften als Unterform der kleinen Kapitalgesellschaften sieht § 326 Abs. 2 HGB als größenabhängige Erleichterung vor, dass nur die Bilanz an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln ist. Zudem können sie die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen. Eine Einsichtnahme der übermittelten Unterlagen kann sodann nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie erfolgen (§ 9 Abs. 6 Satz 3 HGB). Die Antragstellung zur Einsichtnahme steht jedoch jedermann offen.

In § 326 Abs. 1 HGB sind die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften geregelt. Kleine Kapitalgesellschaften können demnach auf eine Offenlegung der GuV verzichten. Laut Gesetz ist es für diese Gesellschaften ausreichend, die Bilanz und den Anhang, ohne Angaben betreffend die GuV, einzureichen. Losgelöst von dem aufgestellten oder festgestellten Jahresabschluss können kleine Kapitalgesellschaften für Zwecke der Offenlegung Aufstellungserleichterungen betreffend den Jahresabschluss anwenden. Die Aufstellungserleichterungen der §§ 274 a, 276, 288 Abs. 1 HGB haben Auswirkungen auf den Umfang der Gliederung der Bilanz sowie auf den Detaillierungsgrad des Anhangs.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften profitieren bei der Offenlegung von einem, im Vergleich zu den gesetzlichen Vorschriften in § 266 HGB, verkürzten Gliederungsschema der Bilanz sowie der Möglichkeit, auf bestimmte Angaben im Anhang, die in § 285 HGB gefordert werden, zu verzichten. Auch mittelgroße Kapitalgesellschaften können losgelöst von dem aufgestellten oder festgestellten Jahresabschluss für Zwecke der Offenlegung Aufstellungserleichterungen nachholen. Dies betrifft bestimmte Anhangangaben sowie die Darstellung des Rohergebnisses in der GuV (§§ 276, 288 Abs. 2 HGB). Bei prüfungspflichtigen mittelgroßen Kapitalgesellschaften ist bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen bzw. der Nachholung von Aufstellungserleichterungen für Zwecke der Offenlegung ein Hinweis erforderlich, dass sich das Testat des Wirtschaftsprüfers auf den vollständigen Jahresabschluss bezieht und dieser vom offengelegten Jahresabschluss abweichen kann.

Alle vorstehend genannten Erleichterungen können allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der das Unternehmensregister führenden Stelle mitgeteilt wird, dass die Einordnung in die jeweilige Größenklasse am maßgeblichen Stichtag wegen Einhaltung der Größenkriterien zutreffend ist. Gibt die Prüfung der Unterlagen Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann die das Unternehmensregister führende Stelle von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer verlangen (§ 329 Abs. 2 Satz 1 HGB). Kommt die Kapitalgesellschaft dem Ersuchen der das Unternehmensregister führenden Stelle nicht fristgemäß nach, gelten die Erleichterungen qua Fiktion als zu Unrecht in Anspruch genommen (§ 329 Abs. 2 Satz 2 HGB). Infolgedessen gilt die Offenlegungspflicht als nicht erfüllt und es droht die Festsetzung von Ordnungsgeldern.

Im Beschluss des LG Bonn vom 01.08.2023 (33 T52/23) war über die Rechtmäßigkeit der in Anspruch genommenen, größenabhängigen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) bei der Offenlegung zu entscheiden. Im vorliegenden Sachverhalt wurde seitens der das Unternehmensregister führenden Stelle eine Anfrage i. S. d. § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB zur Übermittlung der Umsatzerlöse und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gestellt. Das LG Bonn stellt klar, dass es für die Nachfrage der das Unternehmensregister führenden Stelle einen objektiven Anlass geben muss. Dabei ist auch die Art der Übermittlung der offenzulegenden Unterlagen von Bedeutung. Nach Auffassung des LG Bonn ist der das Unternehmensregister führenden Stelle die Funktionsweise von DATEV hinlänglich bekannt. Daher ist davon auszugehen, dass die Stelle Kenntnis über die bereits systemseitige Abfrage der Größenkriterien via DATEV hat. Ein objektiver Anlass war damit nicht gegeben, da die das Unternehmensregister führende Stelle bereits davon ausgehen konnte, dass die Antwort nicht von der via DATEV vorgenommenen Abfrage der Größenkriterien abweichen werde. Der für die Offenlegung Verantwortliche würde in der Rückmeldung an die das Unternehmensregister führende Stelle ebenso wie bereits bei DATEV angeben, dass die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl nicht die Grenzen des § 267a Abs. 1 HGB übersteigen.

Für die Praxis hat diese Entscheidung weitreichende Bedeutung, da DATEV bei vielen Unternehmen bzw. Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern als fachkundigen Dritten zur Anwendung kommt. Etwaige zukünftige Anfragen i. S. d. § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB dürfte es damit häufig an dem objektiven Anlass fehlen, wenn die offenlegungspflichtigen Unterlagen via DATEV eingereicht wurden. Im Verfahren des LG Bonn wurde mangels Beantwortung der Anfrage der das Unternehmensregister führenden Stelle ein Ordnungsgeld i. H. v. 5.000 EUR festgesetzt, welches im Rahmen des Verfahrens durch das LG Bonn aufgehoben wurde.

Das LG Bonn äußert sich neben der Art der Übermittlung der offenzulegenden Unterlagen auch zur Art der Übermittlung der Anfrage i. S. d. § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB. Im vorliegenden Sachverhalt wurde die Anfrage per E-Mail versandt. Das Gericht hält es für sehr fragwürdig, dass eine Nachfrage per E-Mail solche rechtlich weitreichenden Folgen haben soll, zumal E-Mails vom Empfänger leicht übersehen werden können. Die Überprüfung der Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Nachfrage i. S. d. § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB hat daher kritisch und restriktiv zu erfolgen.

Auch in der Entscheidung vom 07.12.2023 (33 T 603/23) befasst sich das LG Bonn mit der Übermittlung der Anfragen i. S. d. § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB via E-Mail. Ebenso wie in der voranstehenden Entscheidung stellt das Gericht die Zulässigkeit der Übermittlung der Anfragen via E-Mail in Frage. Dabei stellt das LG Bonn mehr als deutlich klar, dass der Versand per E-Mail nicht mit dem Zugang beim Empfänger gleichzusetzen ist, da keineswegs sichergestellt ist, dass die E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich zugegangen ist. Auf diesen Standpunkt stellt sich die das Unternehmensregister führende Stelle seit Jahren und spricht dabei von einer „automatisierten Zustellungsbestätigung“. Diese Bezeichnung ist nach Auffassung des LG Bonn irreführend, da es sich hierbei allein um eine interne Bestätigung für den Versand der E-Mail handelt. Die Beweislast für den Zugang der Anfrage liegt bei der das Unternehmensregister führenden Stelle. Die rein interne Versandbestätigung reicht nicht aus, um den Zugang zu belegen. Allenfalls eine Lesebestätigung kann nach Auffassung des LG Bonn ein Beleg für den Zugang sein.

Der objektive Anlass einer Anfrage i. S. d. § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB war auch Gegenstand des Beschlusses des LG Bonn vom 28.07.2023 (33 T 22/23). Die das Unternehmensregister führende Stelle fragte im vorliegenden Fall in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Größenkriterien an. Allerdings wurde bereits im Vorjahr plausibel über die Größenkriterien Bericht erstattet und auch bei den sonstigen Daten gab es keine wesentlichen Änderungen, die eine erneute Anfrage rechtfertigen würden. Aufgrund dessen hat das LG Bonn entschieden, dass es am objektiven Anlass fehle und die Anfrage i. S. d. § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB daher rechtswidrig ist. Auch in diesem Fall wurde die Anfrage per E-Mail versendet. Mangels objektiven Anlasses wurde vom LG Bonn das festgesetzte Ordnungsgeld i. H. v. 2.500 EUR aufgehoben.

Trotz der rechtlichen Bedenken gegenüber einer Übermittlung der Anfragen i. S. d. § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB per E-Mail ist dies gängige Praxis der das Unternehmensregister führenden Stelle. Aus praktischer Sicht bietet es sich daher an, gegen Ordnungsgelder aufgrund einer nicht fristgemäßen Rückmeldung auf eine Anfrage der das Unternehmensregister führenden Stelle vorzugehen, falls die Anfrage per E-Mail gestellt wurde. Die Auswertung der vorstehenden Entscheidungen zeigt, dass sowohl die Art der Übermittlung als auch der objektive Anlass von Anfragen i. S. d. § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB bereits häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren und nicht selten ein Ordnungsgeld unrechtmäßig festgesetzt wurde.

4. Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz hat gem. § 335 Abs. 1 HGB von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten, wenn die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs den Offenlegungspflichten der §§ 325 ff. HGB nicht, nicht vollständig bzw. nicht fristgemäß nachgekommen sind. Das Ordnungsgeldverfahren kann sich sowohl gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs als auch die Gesellschaft selbst richten. Ein Ermessen über die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens wird dem Bundesamt für Justiz nicht eingeräumt. Vielmehr besteht eine Pflicht zum Tätigwerden.

Zunächst wird seitens des Bundesamts für Justiz die Festsetzung eines Ordnungsgelds angedroht. Die Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgelds liegt wiederum im Ermessen des Bundesamts für Justiz. Bereits mit der Androhung des Ordnungsgelds sind den Beteiligten gem. § 335 Abs. 3 Satz 2 HGB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beteiligten haben sechs Wochen Zeit, um der Aufforderung nachzukommen oder Einspruch einzulegen. Bei Verstreichen der Frist wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Gleichzeitig hat die ursprüngliche Verfügung unter erneuter Androhung eines weiteren Ordnungsgelds zu erfolgen. Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen beträgt das Ordnungsgeld mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR (§ 335 Abs. 1 Satz 4 HGB) je Festsetzung, mithin also alle sechs Wochen bis zur Erfüllung der gesetzlichen Publizitätspflichten. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen kann sich das Ordnungsgeld auf bis zu 10 Mio. EUR, 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils, der aufgrund der unterlassenen Offenlegung entstanden ist, belaufen. Bei Ordnungsgeldverfahren gegen natürliche Personen kann das Ordnungsgeld bis zu 2 Mio. EUR bzw. das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils, der aufgrund der unterlassenen Offenlegung entstanden ist, betragen.

Das OLG Köln hat dem Ermessensspielraum des Bundesamts für Justiz bei der Festlegung der Höhe des Ordnungsgelds mit Entscheidung vom 04.09.2024 (28 Wx 4/24) Grenzen gesetzt. Das Ordnungsgeld soll zwar grundsätzlich der Transparenz der Märkte dienen und abschreckenden Charakter haben, wozu dem Bundesamt für Justiz bei kapitalmarktorientierten Unternehmen ein weiter Ermessensspielraum für drastische Ordnungsgelder eingeräumt wurde. Das Ermessen kann aber nicht schrankenlos gelten, sondern muss innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen des Übermaßverbots verbleiben. Das bedeutet, dass die Höhe des Ordnungsgelds im Verhältnis zur finanziellen Situation der Gesellschaft stehen muss. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurden für die unterbliebene Veröffentlichung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2019 und 2020 einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft zunächst Ordnungsgelder i. H. v. von jeweils 2.500 EUR, dann Ordnungsgelder i. H. v. jeweils 250.000 EUR festgesetzt und weitere Ordnungsgelder i. H. v. jeweils 1 Mio. EUR angedroht. Sobald durch die Vollstreckung des Ordnungsgelds die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Gesellschaft droht, ist wie im vorliegenden Fall laut OLG Köln der Schutzbereich des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots verletzt. Infolgedessen wurde das Ordnungsgeld von 250.000 EUR auf 25.000 EUR reduziert.

5. Ausblick

Die Auswertung der Rechtsprechung zur Offenlegung der jüngeren Vergangenheit zeigt, wie wichtig es für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ist, die aktuellen Entwicklungen rund um die Thematik der Offenlegung im Blick zu behalten. Die steigende Anzahl an Ordnungsgeldverfahren und der gleichsam stetige Zuwachs der Ordnungsgeldeinnahmen sind nicht zwangsläufig auf ein Fehlverhalten seitens der Unternehmen zurückzuführen. Die hier behandelten Fälle aus der Rechtsprechung zeigen, dass Ordnungsgelder nicht selten rechtswidrig festgesetzt werden und ein gerichtliches Vorgehen gegen die Festsetzung daher durchaus erfolgsversprechend sein kann. Zudem ist die Vorgehensweise der das Unternehmensregister führenden Stelle bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern teilweise fragwürdig. Wenn die Rechtsprechung (LG Bonn vom 07.12.2023 (33 T 603/23)) zum Ausdruck bringt, dass die besagte Vorgehensweise des Bundesamts für Justiz „mit den Amtspflichten der Zuständigen beim Bundesamt für Justiz nicht zu vereinbaren ist“ und von einer Missachtung ständiger Rechtsprechung seitens des Bundesamts für Justiz die Rede ist, darf angenommen oder zumindest zur Diskussion gestellt werden, dass ein Fehlverhalten der Behörden bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern besteht. Sofern die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs hierfür ein Bewusstsein erlangen, lassen sich unter Umständen Fälle rechtswidrig festgesetzter Ordnungsgelder identifizieren und Zahlungsnachteile für das Unternehmen vermeiden.

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