Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.02.2025 entschieden, dass Währungskursverluste aus einem Konzerndarlehen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG abzugsfähig sind – sofern die sogenannte Escape-Regelung nach § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG greift, also nachgewiesen werden kann, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Bedingungen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte.
Grundlage der Entscheidung des FG Münster (FG Münster, Urteil v. 20.2.2025 – 10 K 764/22 K; Revision anhängig, BFH-Az. I R 6/25) war die Klage einer inländischen AG gegen die Finanzverwaltung. Hintergrund der Klage war, dass die Klägerin zwei in Schweizer Franken valutierende Darlehen an ihre in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft gewährt hat. Gleichzeit refinanziert die inländische AG die beiden gewährten Darlehen durch zwei betrags- und konditionsgleiche Darlehen bei einer inländischen Schwester-GmbH, wobei diese Darlehen auch in Schweizer Franken aufgenommen wurden. Währungskursänderungsrisiken wurden damit abgesichert. Diese Form der Absicherung wird allgemein als sog. „Micro Hedge“ bezeichnet. Durch die anteilige Darlehensrückzahlung der Tochter entstanden der Klägerin Währungskursverluste. Diese wollte die Klägerin steuerlich absetzen. Das Finanzamt erkannte diese Sichtweise nicht an und verwies auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG. Die AG reichte infolgedessen Klage gegen die Entscheidung der Finanzverwaltung ein und bezog sich auf die sogenannte Escape-Klausel gem. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (vormals § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG).
Hintergrund:
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG ist die Fremdüblichkeit. Fremdüblichkeit bedeutet, dass ein Geschäft zwischen verbundenen Unternehmen zu den gleichen Bedingungen und Konditionen abgeschlossen wird, wie es auch zwischen Fremden Dritten vereinbart worden wäre. Grundsätzlich sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Beteiligungen nicht abzugsfähig. Dies soll verhindern, dass insbesondere bei Konzernverflechtungen Verluste steuerlich geltend gemacht werden können.
Entscheidung des FG:
Das FG Münster gab der hiergegen gerichteten Klage aus folgenden Gründen statt:
Währungskursverluste unterliegen grundsätzlich der Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG, wonach bestimmte Gewinnminderungen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.
Nach der sogenannten Escape-Regelung gem. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG gilt dies nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Darlehen zu gleichen Konditionen an einen fremden Dritten überlassen oder zurückgefordert worden wäre. Dies ist der sogenannte Fremdvergleich. Im vorliegenden Fall gewährte die inländische AG ihrer Tochter unbesicherte Darlehen mit Zinssatz 1,5 % über dem „Londoner Interbankenangebotszins (LIBOR)“, sodass nach Ansicht des FG Münster Fremdüblichkeit vorliegt.
Folgende Punkte wurden vom Finanzgericht als fremdüblich angesehen:
- Der Abschluss des Währungskurssicherungsgeschäfts spricht für die Fremdüblichkeit der Gesellschafterdarlehen.
- Die fehlenden Sicherheiten sprechen nicht gegen die Fremdüblichkeit, da die Klägerin nachweisen kann, dass ein Markt für unbesicherte Darlehen vorhanden ist.
- Der Zinssatz entspricht dem Fremdvergleich, basierend auf Kapitalmarktverhältnissen für Darlehen in Schweizer Franken.
- Durch eine externe Kreditwürdigkeitsanalyse (Moody´s RiskCalcTM) kann die Klägerin die Fremdüblichkeit nachweisen.
- Da die Voraussetzungen für die Ausnahme („Escape-Klausel“) erfüllt sind, ist es nicht mehr notwendig, die offene Frage zu klären, ob Verluste und Gewinne aus den Währungskursen gegeneinander aufgerechnet werden können.
Fazit:
Durch das Urteil des Finanzgerichts Münster konnte klargestellt werden, dass Währungskursverluste aus Gesellschafterdarlehen unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein können. Entscheidend dafür ist, dass die Darlehensgewährung fremdüblich ist. Wird die Fremdüblichkeit durch Nachweise und Analysen gestärkt und belegt, dann greift die Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG. Demzufolge dürfen die Verluste berücksichtigt werden, obwohl sie grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen. Eine Entscheidung zur Saldierung der Währungsverlusten mit den korrespondierenden Währungskursgewinnen aus den Sicherungsgeschäften bleibt weiter offen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim BFH wurde zugelassen (BFH-Az. I R 6/25), daher ist der höchstrichterliche Urteilsspruch abzuwarten.