Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die Viertages-Regelung (bis 31.12.2024 Dreitagesregelung) zur Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bestätigt. Auch bei eingeschränkter Postzustellung gilt ein Steuerbescheid nach vier Tagen als zugegangen, sofern der Steuerpflichtige keine konkreten Tatsachen für eine spätere Zustellung vorlegt. Die Beweislast liegt hierbei beim Steuerpflichtigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. VI R 18/22) die gesetzliche Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) bestätigt. Dabei entschied der BFH, dass die Zugangsvermutung auch unter veränderten Zustellbedingungen wie eingeschränkter Postzustellung an bestimmten Werktagen gelten soll. Erneut stellte das Gericht klar, dass diese Vermutung nur durch eindeutige Nachweise durch den Steuerpflichtigen und nicht durch bloßes Bestreiten der fristgemäßen Zustellung erschüttert werden kann.
In dem unten aufgeführten Fall wurde auf Grundlage des ehemaligen § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entschieden, welcher die Zustellung innerhalb von drei Werktagen vorsieht. In der seit dem 01.01.2025 gültigen Fassung sieht der §122 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Viertages-Frist vor. Dies begründet der Gesetzgeber mit der Änderung des Postmodernisierungsgesetzes (PostModG). In § 18 Abs. 1 PostModG wird vorgeschrieben, dass 99 % der Briefsendungen am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt (FA) einen Steuerbescheid am 15. Juni 2018 zur Post aufgegeben. Nach der gesetzlichen Zugangsvermutung galt damals ein solcher Bescheid noch als am dritten Tag nach Aufgabe, hier also am 18. Juni 2018, als bekanntgegeben. Die Steuerpflichtige legte am 19. Juli 2018 Einspruch gegen den Bescheid ein. Dieser wurde allerdings als unzulässig zurückgewiesen, da die Einspruchsfrist (30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides) abgelaufen war. Die Steuerpflichtige reichte beim Finanzgericht Klage ein und argumentierte, den Bescheid erst nach Ablauf der Dreitagesfrist erhalten zu haben, womit die Frist für den Einspruch gewahrt worden wäre.
In erster Instanz entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zugunsten der Steuerpflichtigen, die Revision beim BFH führte jedoch zur Aufhebung des Urteils.
Bestätigung der Zugangsvermutung
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die gesetzlich normierte Vermutung des Zugangs innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post unabhängig davon gilt, ob an bestimmten Tagen keine Zustellung stattfindet. Konkret wird auch dann der Zugang am dritten Tag vermutet, wenn dieser Tag beispielsweise auf einen Brückentag nach einem Wochenende oder Feiertag fällt. Der Steuerpflichtige, der den fristgerechten Zugang bestreiten möchte, muss nach ständiger BFH-Rechtsprechung eindeutig darlegen, warum und wie der typische Ablauf gestört wurde. Pauschale Behauptungen, wie z. B. „die Post kommt regelmäßig zu spät“, reichen nicht aus, um die Zugangsvermutung zu erschüttern.
Im vorliegenden Fall konnte die Steuerpflichtige keine ausreichenden Tatsachen vortragen, die Zweifel an dem Zugang innerhalb der Dreitages-Frist begründet hätten. Der BFH hob daher das erstinstanzliche Urteil auf und bestätigte die ursprüngliche Entscheidung des Finanzamts.
Bedeutung der Entscheidung für Steuerpflichtige
Das Urteil kann in seiner Form auch auf die Neufassung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO übertragen werden. Es ist keine Erleichterung bei der Erschütterung der Zugangsvermutung vorgesehen. Steuerpflichtige, die Einsprüche einlegen möchten, sollten somit besondere Sorgfalt walten lassen und darauf achten, Fristen genau einzuhalten. Wer sich auf eine verspätete Zustellung beruft, muss schlüssig und detailliert darlegen, warum die Zustellung nicht innerhalb der durch die Zugangsvermutung angedachten Frist erfolgt ist, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.