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Drohverlustrückstellungen und Verlustausgleichsanspruch in der Überschuldungsbilanz

Hinweisbeschluss vom OLG Düsseldorf vom 28.10.2024 (12 U 4/24)

Das OLG Düsseldorf äußert sich zur korrekten Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste, die Aktivierung eines Verlustausgleichsanspruchs aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie deren Auswirkungen auf die Erstellung einer Überschuldungsbilanz. Für die Entstehung eines Verlustausgleichspostens kommt es auf eine objektiv richtig aufgestellte Bilanz an. Im vorliegenden Fall heben sich daher die noch zu bildende Rückstellung und der sich hieraus erhöhende Verlustausgleichsanspruch in ihrer Wirkung – auch in der Überschuldungsbilanz – gegenseitig auf.

Der Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 28.10.2024 (12 U 4/24) greift bilanzielle Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Überschuldung einer GmbH auf. Im Fokus stand die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB), die Aktivierung eines Verlustausgleichsanspruchs aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§ 302 AktG) sowie deren Auswirkungen auf die Erstellung einer Überschuldungsbilanz.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Berufung eines Klägers, der als Insolvenzverwalter die Geschäftsführer einer insolventen GmbH auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch nehmen wollte, die nach Eintritt der angeblichen Insolvenzreife geleistet wurden. Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob die GmbH bereits zum Jahresende 2017 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich überschuldet war, da die Gesellschaft im Jahr 2017 keine Drohverlustrückstellung für den Verpflichtungsüberschuss aus einem Mietverhältnis bildete.

Das Gericht stellte fest, dass eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften grundsätzlich zu bilden ist, wenn aus einem Geschäft ein Verpflichtungsüberschuss droht. Im vorliegenden Fall hätte die Diskrepanz zwischen der Miete, die die Schuldnerin als Hauptmieterin zahlen musste, und den geringeren Einnahmen aus den Untermietverträgen zu einer Rückstellung im Jahr 2017 führen müssen. Allerdings sah das Gericht keinen Ansatzpunkt für eine Überschuldung.

Denn: Zum Bilanzstichtag 31.12.2017 bestand ein Verlustausgleichsanspruch gegen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertragspartner (§ 302 AktG), der die Rückstellung und hieraus resultierende Verluste vollständig ausgeglichen hätte. Diesbezüglich stellt das Gericht fest, dass es für die Entstehung eines Verlustausgleichspostens auf die objektiv richtig aufgestellte Bilanz ankommt. Ein sich erst später durch die Bildung der objektiv notwendigen Rückstellung ergebender Jahresfehlbetrag muss daher ebenfalls vom herrschenden Unternehmen übernommen werden, sodass auch bei Bildung der Drohverlustrückstellung keine Überschuldung vorgelegen hätte.

In der Überschuldungsbilanz kommt es hierdurch ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis, obwohl das Konzept der Rückstellungen der Überschuldungsbilanz fremd ist. Rückstellungen sind in der Überschuldungsbilanz nämlich als Verbindlichkeiten auszuweisen. Der Verlustausgleichsanspruch unterliegt hingegen korrespondierend zur Handelsbilanz der Aktivierungspflicht. Der Sachverhalt führt mithin auch in der Überschuldungsbilanz zu einem ausgeglichenen Ergebnis.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf unterstreicht die Bedeutung einer objektiv richtigen Bilanzierung, besonders bei bestehenden Verlustausgleichsansprüchen und in diesem Fall im Zusammenhang mit drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften bzw. Drohverlustrückstellungen. Zudem dient der Beschluss des OLG Düsseldorf als Orientierung für die Bildung von Drohverlustrückstellungen im Zusammenhang mit (Unter-)Mietverträgen.

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