https://www.kleeberg.de/team/laura-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-kuhn/
https://www.kleeberg.de/team/julian-philipp/
https://www.kleeberg.de/team/carina-boegner/
https://www.kleeberg.de/team/ann-katrin-schad/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-frank/
https://www.kleeberg.de/team/alina-appelt/
https://www.kleeberg.de/team/martin-neumayer/
https://www.kleeberg.de/team/carola-springfeld/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-ertl/
https://www.kleeberg.de/team/julian-liebmann/
https://www.kleeberg.de/team/nils-klaube/
https://www.kleeberg.de/team/dr-hannes-blum/
https://www.kleeberg.de/team/mario-karstens/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-weyer/
https://www.kleeberg.de/team/anna-guenther/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-schoeffel/
https://www.kleeberg.de/team/meltem-minkan/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-gressierer/
https://www.kleeberg.de/team/lisa-spirkl/
https://www.kleeberg.de/team/arzum-esterhammer/
https://www.kleeberg.de/team/nepomuk-graf-von-hundt-zu-lautterbach/
https://www.kleeberg.de/team/karolin-bihler/
https://www.kleeberg.de/team/tim-zumbach/
https://www.kleeberg.de/team/amelie-merath/
https://www.kleeberg.de/team/aylin-oezcan/
https://www.kleeberg.de/team/annika-ruettgers/
https://www.kleeberg.de/team/volker-blau/
https://www.kleeberg.de/team/kathrin-hamann/
https://www.kleeberg.de/team/angela-popp/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-reutin/
https://www.kleeberg.de/team/jacqueline-goldberg/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-latteyer/
https://www.kleeberg.de/team/lorenz-neu/
https://www.kleeberg.de/team/frank-strasser/
https://www.kleeberg.de/team/jasmin-moerz/
https://www.kleeberg.de/team/karl-nagengast/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-moenius/
https://www.kleeberg.de/team/joana-maria-ordinas-ordinas/
https://www.kleeberg.de/team/sanja-mitrovic/
https://www.kleeberg.de/team/karl-petersen/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-julia-missio/
https://www.kleeberg.de/team/hermann-plankensteiner/
https://www.kleeberg.de/team/ronald-mayer/
https://www.kleeberg.de/team/dieter-mann/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-prechtl/
https://www.kleeberg.de/team/lars-luedemann/
https://www.kleeberg.de/team/sabine-lentz/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/daniel-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/philipp-rinke/
https://www.kleeberg.de/team/kai-peter-kuenkele/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-krueger/
https://www.kleeberg.de/team/hans-martin-sandleben/
https://www.kleeberg.de/team/beate-koenig/
https://www.kleeberg.de/team/anna-maria-scheidl-klose/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-knatz/
https://www.kleeberg.de/team/christian-klose/
https://www.kleeberg.de/team/reinhard-schmid/
https://www.kleeberg.de/team/juergen-schmidt/
https://www.kleeberg.de/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-thiel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-vodermeier/
https://www.kleeberg.de/team/robert-hoertnagl/
https://www.kleeberg.de/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/team/birgit-hofmann/
https://www.kleeberg.de/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/team/stephanie-gruber-joerg/
https://www.kleeberg.de/team/thomas-goettler/
https://www.kleeberg.de/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/team/markus-wittmann/
https://www.kleeberg.de/team/julia-busch/
https://www.kleeberg.de/team/corinna-boecker/
https://www.kleeberg.de/team/christoph-bode/
https://www.kleeberg.de/team/christian-binder/
https://www.kleeberg.de/team/frank-behrenz/
https://www.kleeberg.de/team/hannes-zieglmaier/
https://www.kleeberg.de/team/christian-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/dirk-baum/

Sie wollen einen Gesprächstermin vereinbaren oder möchten gerne weiteres Informationsmaterial über unsere Kanzlei bzw. haben Fragen, Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge, dann stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie!

Dr. Kleeberg & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Augustenstraße 10
80333 München
Deutschland

Telefon +49 89 55983-0
Telefax +49 89 55983-280

E-Mail

Ihr Weg zu uns ins Büro:
Anreise (Google Maps)

Sie erreichen uns an unserem zentralen Standort in der Münchner Innenstadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie vom Hauptbahnhof aus in wenigen Minuten zu Fuß.

Bei Anreise mit dem Fahrzeug stehen Ihnen reservierte Parkmöglichkeiten in unserer Tiefgarage zur Verfügung.

Zurück zu den News

Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften

BFH vom 27.11.2024 (I R 19/21) zur Nichtanerkennung von Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften ist zwingend zu unterscheiden, ob eine gewerbliche Mitunternehmerschaft oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vorliegt. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften werden solche Verträge steuerlich nicht anerkannt. Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom 27.11.2024 (I R 19/21) die bisherige Rechtsprechung zu Mietverträgen in diesen Fällen und weitet die Anwendbarkeit auf Darlehensverträge aus.

Der BFH äußert sich in seinem Urteil vom 27.11.2024 (I R 19/21) zur steuerrechtlichen Behandlung eines einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens. Bei einer Personengesellschaft handelt es sich zwar um ein zivilrechtlich selbstständiges Rechtssubjekt, das in beschränktem Umfang auch als Steuerrechtssubjekt anerkannt wird. Hinsichtlich der Anerkennung einer schuldrechtlichen Beziehung ist allerdings zu beachten, dass zwischen gewerblichen Mitunternehmerschaften und rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften differenziert wird. Bei Personengesellschaften greift § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, wenn es sich nicht um eine Mitunternehmerschaft handelt. Demnach sind Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen gehören, steuerrechtlich anteilig den Gesellschaftern zuzuordnen. Diese Bruchteilsbetrachtung hat zur Folge, dass Mietverträge und Darlehen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter mangels Personenverschiedenheit steuerrechtlich nicht anerkannt werden.

Sachverhalt

Klägerin war eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit einer nicht am Vermögen beteiligten Komplementär GmbH sowie einer in Russland lebenden natürlichen Person (Kommanditistin) jeweils als Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag ein bebautes Grundstück und erzielte damit Mieteinnahmen. Zur Finanzierung des Grundstücks gewährte die Kommanditistin der Klägerin ein verzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einer Verzinsung von 6 % pro Jahr. Die Klägerin erklärte die Einkünfte als gewerbliche Gewinne. Im Rahmen einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die Einkünfte jedoch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und versagte den Abzug der geleisteten Zinszahlungen als Werbungskosten. Grundlage hierfür war die Rechtsprechung des BFH zur Nichtanerkennung von Mietverträgen zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter (BFH vom 18.05.2004 (IX R 83/00)). Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sowohl der Einspruch als auch die Klage in erster Instanz blieben ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Anders als bei gewerblichen Mitunternehmerschaften, bei denen die Bruchteilsbetrachtung i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt wird, ist bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Bruchteilsbetrachtung einschlägig. Demnach hat eine anteilige Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, zu den Beteiligten zu erfolgen. Im Falle des hier vergebenen Gesellschafterdarlehens fallen daher Gläubiger und Schuldner des Darlehensvertrags zusammen, sodass es an der steuerrechtlich notwendigen Personenverschiedenheit fehlt und die Forderung infolge Konfusion erlischt. Die Darlehenszinsen stellen demnach weder Werbungskosten beim Darlehensnehmer noch Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Zinserträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) beim Darlehensgeber dar.

Das Urteil des BFH zeigt eindrucksvoll auf, dass bei Verträgen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern stets darauf zu achten ist, ob eine (gewerbliche) Mitunternehmerschaft oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vorliegt, da solche Verträge (z. B. Mietvertrag, Darlehensvertrag usw.) bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften mangels Personenverschiedenheit steuerlich nicht anerkannt werden. Zudem sollte der Steuerpflichtige in Bezug auf die Geschäftsführung bedenken, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur dann vorliegt, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Im vorliegenden Fall lag keine gewerblich geprägte Personengesellschaft vor, da neben der Komplementär GmbH gleichzeitig auch die Kommanditistin Geschäftsführerin war.

Weitere News

Tax Advisory

BFH zur erweiterten Kürzung bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

Wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch dafür vorbereitende Maßnahmen erfolgen, kann bei Veräußerung...
Zur News
Tax Advisory

Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden (BFH)

Bei Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie stellt sich regelmäßig die Frage nach der Steuerpflicht. Der BFH hatte nun in einem...
Zur News
Advisory Sustainability

11 Modulvorschläge zu IDW RS FAB 100 bleiben im Entwurfsstadium

Mit dem Standard IDW RS FAB 100 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer im vergangenen Jahr begonnen, praxisrelevante Fragestellungen zur...
Zur News