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FG Münster: Kein Abzugsverbot für betrieblich genutztes Kleinflugzeug

Das Finanzgericht Münster hat den Betriebsausgabenabzug für ein von einer GmbH genutztes Kleinflugzeug anerkannt. Trotz der hohen Kosten und der Kritik des Finanzamtes sah das Gericht keine unangemessene Repräsentation oder private Nutzung. Ausschlaggebend war die nachvollziehbare betriebliche Veranlassung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG steht dem nicht entgegen.

In einem aktuellen Urteil (9 K 126/22 K,G vom 15. April 2025) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Kosten für ein betrieblich genutztes Kleinflugzeug unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Grundlage der Entscheidung war unter anderem die Auslegung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, der den Abzug unangemessener Aufwendungen beschränkt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Im verhandelten Fall hatte eine GmbH im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug angeschafft. Es wurde ausschließlich für Geschäftsreisen genutzt, insbesondere vom alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer, der selbst keinen Pilotenschein besaß. Die Flüge wurden daher stets von externen, betrieblich beauftragten Piloten durchgeführt und die GmbH setzte die damit verbundenen Kosten als Betriebsausgaben an.

Die Finanzverwaltung sah darin jedoch teilweise eine unangemessene Repräsentation und verwies auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Demnach dürfen Aufwendungen, die nach allgemeiner Verkehrsanschauung als unangemessen gelten, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Finanzamt verglich die Flugzeugkosten mit alternativen Reisemöglichkeiten wie Fahrten mit einem chauffierten Pkw oder Hotelübernachtungen und schätzte die Flugzeugnutzung als überhöht ein. Auch ein möglicher privater Nutzen wurde nicht ausgeschlossen.

Das FG Münster wies die Sichtweise des Finanzamts jedoch zurück. Es stellte klar, dass die Flugzeugnutzung im konkreten Fall nicht gegen die allgemeine Verkehrsanschauung verstoße und somit nicht als unangemessen im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Die private Lebensführung des Geschäftsführers habe nur in sehr geringen Maßen eine Rolle gespielt. Zudem sei das Flugzeug auch von weiteren Mitarbeitenden zu geschäftlichen Zwecken genutzt worden. Eine private Verwendung war weder nachgewiesen noch naheliegend.

Auch wirtschaftlich überzeugte die Argumentation der GmbH das Finanzgericht: Durch Nutzung des Flugzeugs konnten Geschäftsreisen effizienter organisiert und mehr Kundentermine wahrgenommen werden. Laut Klägerin (GmbH) habe sich daraus eine Umsatzsteigerung ergeben, auch wenn diese nicht zweifelsfrei auf das Flugzeug zurückgeführt werden konnte. Dennoch hielt das Gericht die betriebliche Nutzung für nachvollziehbar und unternehmerisch plausibel.

Darüber hinaus lehnte das Gericht die Einschätzung des Finanzamts ab, die Investition sei mit der Anstellung eines weiteren Geschäftsführers vergleichbar. Im konkreten Fall sei der unternehmerische Erfolg eng mit dem persönlichen Einsatz des Geschäftsführers verbunden, weshalb ein flexibles Reisemittel durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein könne.

Zudem verneinte das Gericht das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Geschäftsführer durch die Nutzung des Flugzeugs einen persönlichen Vorteil erhalten habe, zumal keine private Nutzung stattgefunden habe.

Das Urteil verdeutlicht, dass auch „ungewöhnliche“ Betriebsausgaben wie die Anschaffung eines Flugzeugs steuerlich anerkannt werden können, sofern sie betrieblich veranlasst sind, kein privater Nutzen erkennbar ist und die Maßnahme unternehmerisch nachvollziehbar erscheint.

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