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Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit: FG Hamburg bestätigt hälftigen Erlass

Säumniszuschläge stellen im deutschen Steuerrecht ein wesentliches Instrument dar, um Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung von Steuerschulden zu ermahnen. Sie dienen dabei nicht nur als Druckmittel, sondern auch als Ausgleich für den Zinsvorteil des Schuldners sowie zur Deckung des erhöhten Verwaltungsaufwands. In einem aktuellen Urteil vom 31.03.2025 des FG Hamburg (3 K 161/23) befasste sich nun das Gericht mit der Frage, in welcher Höhe und Umfang Säumniszuschläge zulässig sind, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ist beim BFH anhängig.

Säumniszuschläge fallen immer dann an, wenn Steuerpflichtige ihre fälligen Steuerzahlungen nicht fristgerecht leisten. Nach § 240 Abgabenordnung (AO) entsteht ein Säumniszuschlag automatisch, wenn eine Steuer nach dem Fälligkeitstermin nicht innerhalb von drei Tagen gezahlt wird (sog. Schonfrist). Er beträgt 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Hierbei ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden. Sollte der Säumniszuschlag nicht als sinnvolles Druckmittel geeignet sein, um den Steuerschuldner zur Zahlung zu bewegen, kann die Finanzverwaltung einen hälftigen Erlass in Betracht ziehen. Dieser ist nach § 102 Satz 1 FGO möglich.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall beantragte ein Insolvenzverwalter im Namen eines zahlungsunfähigen Schuldners den vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen, die von der Finanzbehörde angemeldet worden waren. Die Behörde kam dem Antrag jedoch nur teilweise nach und gewährte einen hälftigen Erlass der Zuschläge. Der Insolvenzverwalter klagte daraufhin gegen diese Entscheidung und verlangte weiterhin den vollständigen Erlass.

Das FG Hamburg wies die Klage als unbegründet zurück und bestätigte damit den Standpunkt der Finanzbehörde. Das Gericht führte aus, dass der Teil-Erlass rechtmäßig sei, da die Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens der Finanzbehörde liegt und ihre Ausübung lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung, FGO).

Grundsätze der gerichtlichen Prüfung

Laut § 102 Satz 1 FGO prüft ein Gericht bei der Ablehnung eines Erlassantrags ausschließlich, ob die Finanzbehörde ihre Ermessensgrenzen überschritten oder ihr Ermessen zweckwidrig ausgeübt hat. Nur in Ausnahmefällen kann es zu einer sogenannten Ermessensreduktion auf Null kommen, bei der nur eine Entscheidung rechtlich zulässig wäre. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erlass der einzige mit den gesetzlichen Vorgaben des Steuerrechts vereinbare Weg ist.

Im vorliegenden Fall sah das FG Hamburg jedoch keinen solchen Ausnahmegrund. Es betonte, dass Säumniszuschläge ihren Zweck als Druckmittel verlieren, wenn der Schuldner zahlungsunfähig und überschuldet ist. In solchen Fällen sei es daher gerechtfertigt, die Zuschläge lediglich zur Hälfte zu erlassen. Dies entspreche der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die unter anderem im Urteil vom 30.03.2006 (V R 2/04) bekräftigt wurde.

Begründung des hälftigen Erlasses

Das Gericht hob hervor, dass der hälftige Erlass einer typisierenden Betrachtung folgt, die sowohl dem Sinn als auch den praktischen Erfordernissen des Steuerrechts Rechnung trägt. So wird einerseits der Zweck der Säumniszuschläge als Druckmittel und Ausgleichsinstrument berücksichtigt, während andererseits der Umstand, dass der Schuldner objektiv nicht zahlungsfähig ist, in die Ermessensausübung einfließt.

Ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn zusätzliche besondere Gründe vorliegen, die eine sachliche oder persönliche Billigkeit begründen. Dies könnten beispielsweise besondere wirtschaftliche oder persönliche Notlagen sein. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht jedoch keine derartigen Umstände erkennen. Die alleinige Zahlungsunfähigkeit wertete das Gericht als nicht ausreichenden Grund für einen vollständigen Erlass der Säumniszuschläge.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des FG Hamburg unterstreicht die Bedeutung des Ermessensspielraums der Finanzverwaltung und dessen typisierender Anwendung im Steuerrecht. Es verdeutlicht zudem, dass auch in Fällen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung grundsätzlich kein automatischer Anspruch auf vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen besteht. Vielmehr ist die Entscheidung der Finanzbehörde – wie in diesem Fall – im Rahmen des Ermessens regelmäßig gerechtfertigt, sofern sie weder rechtswidrig noch zweckwidrig erfolgt ist.

Das Urteil bestätigt die langjährige Rechtsprechung zur Handhabung von Säumniszuschlägen und gibt Steuerpflichtigen sowie ihren Vertretern einen wichtigen rechtlichen Rahmen an die Hand. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH), bei dem eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist (Az. XI B 30/25), über den Fall entscheiden wird. Bis dahin ist jedoch klar, dass die hälftige Reduzierung der Säumniszuschläge eine gängige und rechtlich abgesicherte Praxis der Finanzverwaltung darstellt.

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