Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt die rückwirkende Anwendung der verlängerten Nachbehaltensfristen bei der Grunderwerbsteuer infrage und könnte damit vielen Altfällen den Weg zur Steuerersparnis eröffnen. Besonders betroffen sind Personengesellschaften, die vor dem 1. Juli 2021 Grundstücke übertragen haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 10. April 2025 (Az. II B 54/24 (AdV)) mit der Frage beschäftigt, ob bei der Grunderwerbsteuer die verlängerte Nachbehaltensfrist von zehn Jahren auch auf Altfälle Anwendung findet, also auf Erwerbsvorgänge, die bereits vor dem 1. Juli 2021 durchgeführt wurden. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine OHG im Jahr 2018 Grundstücke steuerfrei auf Grundlage des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG in eine Gesellschaft eingebracht. Später erfolgte ein Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft. Das Finanzamt sah darin einen Verstoß gegen die Behaltensfrist und setzte rückwirkend Grunderwerbsteuer fest. Die betroffene GmbH beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids.
Das FG Düsseldorf hatte diesem Antrag zunächst stattgegeben, da es Zweifel an der Anwendbarkeit der verlängerten Nachbehaltensfrist hatte. Der BFH bestätigte diese Entscheidung nun im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Nach Auffassung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die verlängerte Frist rückwirkend auf Altfälle angewendet werden darf. Denn laut § 23 Abs. 18 GrEStG sollen die Neuregelungen nur auf Erwerbsvorgänge nach dem 30. Juni 2021 angewendet werden, eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Anwendung auf frühere Erwerbsvorgänge fehlt. Diese Unsicherheit reicht laut BFH aus, um im vorläufigen Verfahren die Vollziehung des Steuerbescheids auszusetzen.
Der BFH-Beschluss ist ein erster deutlicher Hinweis darauf, dass die verlängerten Behaltensfristen nicht ohne Weiteres rückwirkend gelten. Für Steuerpflichtige und Berater ergibt sich daraus die wichtige Erkenntnis, dass bei Erwerbsvorgängen vor dem 1. Juli 2021 weiterhin mit einer fünfjährigen Behaltensfrist gerechnet werden kann, zumindest solange der Gesetzgeber keine klare Regelung schafft oder eine höchstrichterliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorliegt.