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Phantom-Erben im Grundbuch: BGH bestätigt Eintragung von Rechten für ungezeugte Nacherben

BGH, Beschl. v. 26.06.25, Az. V ZB 48/24

Ein am 01.08.2025 veröffentlichter Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Rechte künftiger Generationen im Erbrecht. Mit Entscheidung vom 26. Juni 2025 (Az. V ZB 48/24) stellten die Karlsruher Richter klar, dass ein Grundpfandrecht, wie eine Grundschuld, wirksam zugunsten einer Person eingetragen werden kann, die noch nicht einmal gezeugt ist.

Worum ging es in dem Fall?

Der Fall betraf eine 1960 geborene Eigentümerin, die von ihrer Mutter als Vorerbin eingesetzt wurde. Als Nacherben waren ihre zukünftigen Kinder bestimmt, ersatzweise ihre Geschwister. Die Vorerbin war zum Zeitpunkt des Verfahrens kinderlos.

Im Jahr 2006 hatte die Vorerbin auf ihrem eigenen, nicht zum Nachlass gehörenden Grundstück eine Grundschuld über 187.000 € eintragen lassen. Gläubiger waren die „Nacherben“, also ihre (potenziellen) Kinder. Dies geschah, um eine vormundschaftsgerichtliche Auflage zu erfüllen, nachdem ein Nachlassgrundstück verkauft worden war.

Jahre später wollte die Vorerbin diese Grundschuld wieder löschen lassen. Sie versicherte an Eides statt, keine Kinder zu haben, und legte die Löschungsbewilligungen ihrer Geschwister (der Ersatznacherben) vor. Das Grundbuchamt und das Oberlandesgericht Köln verweigerten die Löschung jedoch. Sie forderten zusätzlich die Bewilligung eines Pflegers, der für die noch nicht gezeugten, unbekannten Nacherben bestellt werden müsse. Dagegen legte die Vorerbin Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

Die zentrale Rechtsfrage: Ein Recht für jemanden, den es nicht gibt?

Im Kern stand die Frage, ob eine Eintragung im Grundbuch zugunsten einer Person, die rechtlich noch nicht existiert, überhaupt zulässig ist. Nach § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt. Eine Person, die noch nicht gezeugt ist (nondum conceptus), kann daher grundsätzlich keine Rechte und Pflichten haben.

Die Antragstellerin argumentierte, die Eintragung sei „inhaltlich unzulässig“ und müsse daher schon von Amts wegen gelöscht werden (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO).

Die Entscheidung des BGH: Absicherung künftiger Rechte hat Vorrang

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen. Die Eintragung der Grundschuld ist wirksam.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt:

1. Gesetzgeberischer Wille zur Absicherung:

Obwohl das BGB keine explizite Regelung für den Rechtserwerb eines nondum conceptus enthält, erkennen zahlreiche Vorschriften an, dass auch noch nicht gezeugte Personen bedacht werden können. Beispiele sind die Einsetzung als Nacherbe (§ 2101 BGB) oder als Vermächtnisnehmer (§ 2178 BGB). Diesen Personen wird eine gesicherte, wenn auch aufschiebend bedingte Rechtsposition zuerkannt (Rn. 18).

2. Notwendigkeit der Sicherungsmittel:

Wenn das Gesetz solche Rechtspositionen schafft, müssen diese auch wirksam gesichert werden können. Der BGH führt aus, dass es dem historischen Willen des Gesetzgebers entspricht, die Bestellung einer Hypothek oder – wie hier – einer Grundschuld zur Sicherung solcher künftigen Ansprüche zu ermöglichen (Rn. 17, 19). Ein noch nicht gezeugter Nacherbe muss seine Rechte gegenüber dem Vorerben sichern können, beispielsweise wenn dieser den Nachlass gefährdet (§ 2128 Abs. 1 BGB).

3. Kein Hindernis durch fehlende Einigung:

Dem Argument, es fehle an einer dinglichen Einigung, da die Person ja nicht existiert, tritt der Senat entgegen. Erforderliche Willenserklärungen können für den nondum conceptus durch einen eigens zu bestellenden Pfleger (§ 1882 BGB) abgegeben werden (Rn. 21).

4. Keine Löschung ohne Zustimmung aller Berechtigten:

Da die Eintragung somit zulässig ist, kann sie nur mit Bewilligung der Betroffenen gelöscht werden. Hierzu zählen auch die potenziellen Kinder der Vorerbin. Da diese (noch) nicht existieren, ist die Mitwirkung eines für sie bestellten Pflegers erforderlich, welche hier fehlte (Rn. 26).

5. Möglichkeit der Adoption:

Den Nachweis, dass das Grundbuch unrichtig sei, weil sie definitiv keine Kinder mehr bekommen könne, konnte die Antragstellerin nicht führen. Der BGH ließ offen, ob die Geburt leiblicher Kinder aufgrund des Alters und der modernen Reproduktionsmedizin noch möglich sei. Entscheidend war jedoch, dass die Möglichkeit einer Adoption (zumindest eines Minderjährigen) nicht ausgeschlossen werden kann. Der im Grundbuch verwendete Begriff „Kinder“ umfasst nach allgemeinem Verständnis auch angenommene Kinder, solange keine Einschränkung eingetragen ist (Rn. 32 ff.).

Fazit

Der BGH hat somit einen seit Jahren währenden Rechtsstreit zu Gunsten ungezeugter Nachkommen entschieden, dass die Absicherung von noch nicht gezeugten Nacherben (nondum concepti) durch eine Grundschuld ein wirksames Gestaltungsmittel für die langfristige Nachlassplanung ist. Für die Praxis erweist sich dies jedoch als zweischneidiges Schwert: Einerseits wird der Erblasserwille für künftige Generationen geschützt, andererseits entsteht für den Vorerben eine erhebliche, quasi unumkehrbare Belastung. Die Löschung einer solchen Grundschuld ist ohne die Zustimmung eines gerichtlich bestellten Pflegers für die potenziellen Erben praktisch ausgeschlossen.

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