Mit Urteil vom 11.06.2026 (VI R 15/24) hat der BFH entschieden, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 Euro gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern war. Die Regelung ist sowohl formell, der Bund durfte sie im Einkommensteuergesetz treffen, als auch materiell verfassungsgemäß. Die einkommensabhängige Besteuerung als Nettosubvention verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Hintergrund
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden die §§ 112 bis 122 EStG neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Danach erhielten Erwerbstätige im Veranlagungszeitraum 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten. Arbeitnehmer bekamen die Pauschale in der Regel über die Lohnabrechnung ihres Arbeitgebers ausgezahlt. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG war die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, unterlag also der Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erhielt von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, ausgewiesen als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns in der Lohnsteuerbescheinigung. Das Finanzamt berücksichtigte den Betrag im Einkommensteuerbescheid 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger wandte sich mit einem Einspruchsverfahren und später mit einem Klageverfahren gegen die Entscheidung der Finanzverwaltung.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 17.04.2024, 14 K 1425/23 E), woraufhin der Kläger Revision beim BFH einlegte. Das Bundesministerium der Finanzen trat dem Verfahren bei, stellte jedoch keinen eigenen Antrag.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Zunächst stellte der Senat klar, dass § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG die Energiepreispauschale automatisch der Lohnsteuer unterwirft: Sie zählt bei Arbeitnehmern immer als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit, ohne dass dafür noch weitere Voraussetzungen geprüft werden müssen.
Auch verfassungsrechtlich hatte der BFH keine Bedenken. Die Energiepreispauschale war eine freiwillige staatliche Leistung im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit. Ausgezahlt und besteuert wurde sie trotzdem über das normale Einkommensteuerverfahren: Der Arbeitgeber zahlte die Energiepreispauschale aus und konnte sie zur Refinanzierung vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abziehen.
Auch der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wurde nicht verletzt. Bei freiwilligen Leistungen hat der Gesetzgeber viel Spielraum, solange er nicht willkürlich vorgeht. Die Besteuerung nach dem progressiven individuellen Einkommensteuertarif führte dazu, dass Personen mit geringerem zu versteuerndem Einkommen regelmäßig einen höheren Nettobetrag der Pauschale behielten als Personen mit höherem zu versteuerndem Einkommen. Die Pauschale sollte sozial ausgewogen entlasten. Auch im Vergleich zu anderen Anspruchsberechtigten, etwa Selbständigen oder Beziehern pauschal versteuerten Arbeitslohns, erkannte der Senat keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Folgen für die Praxis
Für Arbeitnehmer ist die zentrale Streitfrage damit höchstrichterlich entschieden. Wer die Besteuerung der 300 Euro Pauschale im Einkommensteuerbescheid 2022 angefochten und sein Verfahren mit Blick auf VI R 15/24 offengehalten hatte, erhält nun die endgültige Absage: Eine Erstattung der auf die Energiepreispauschale entfallenden Steuer kann aufgrund der nun höchstrichterlich geklärten Rechtslage nicht verlangt werden.