In seinem Urteil vom 8. Oktober 2024 (3 K 37/22) kommt das Finanzgericht Schleswig-Holstein zu dem Ergebnis, dass der sog. Carried Interest, welchen ein vermögensverwaltender Fonds mit Sitz in den USA an einen in Deutschland ansässigen Fondsmanager gezahlt hat, kein gewerblicher Gewinn i. S. d. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7 DBA-USA ist. Dies hat zur Folge, dass der Carried Interest im Ansässigkeitsstaat, also Deutschland, steuerpflichtig ist. Sollte das Urteil in dem anhängigen Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Bestand haben, hätte dies erhebliche Konsequenzen für Carried Interest-Berechtigte.
I. Einleitung
Mit Urteil vom 16. April 2024 (VIII R 3/21) hat der BFH entschieden, dass der sog. Carried Interest eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Gewinnverteilung und nicht ein verdecktes Tätigkeitsentgelt darstellt (vgl. Kleeberg-Blogbeitrag).
Nunmehr beschäftigte der Carried Interest erneut die Finanzgerichte. So hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden, ob es sich bei einer Carried Interest-Zahlung einer vermögensverwaltenden US-Personengesellschaft an einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Fondsmanager um einen gewerblichen Gewinn i. S. d. Art. 7 DBA-USA handelt. In der Folge wäre der Carried Interest nur in dem Vertragsstaat des Unternehmens, im vorliegenden Fall den USA, nicht aber in Deutschland zu versteuern. Die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein vom 8. Oktober 2024 (3 K 37/22) ist die erste zur Besteuerung des Carried Interest in einer Outbound-Konstellation (d.h. im Inland ansässiger Fondsmanager mit einem US-Fonds) unter Anwendung des einschlägigen DBA-USA.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine in den USA ansässige Limited Liability Company mit Sitz und Geschäftsleitung in den Vereinigten Staaten, fungierte als Carry-Vehikel und war an zwei US-amerikanischen sowie einem deutschen Fonds beteiligt. Der Tätigkeitsschwerpunkt der Fonds lag insbesondere im Erwerb, Halten und anschließenden Veräußern von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Nach deutschem Steuerrecht wurden sowohl die Klägerin als auch die Fonds unstrittig als Personengesellschaften eingestuft. An der Klägerin waren ausschließlich natürliche Personen beteiligt, die als Fondsmanager fungierten, wobei einige von ihnen in Deutschland steuerlich ansässig waren.
Im Jahr 2011 sowie in den darauffolgenden Jahren generierten die Fonds erstmals wesentliche Gewinne aus der Veräußerung von Portfoliogesellschaften. Diese Gewinne führten dazu, dass Carried Interest an die Klägerin ausgezahlt wurde. Die deutschen Fondsmanager partizipierten an diesem Carried Interest entsprechend den auf Ebene der Klägerin vereinbarten Gewinnverteilungsregelungen.
Die Klägerin deklarierte den Carried Interest als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Soweit der Carried Interest bereits in den USA besteuert worden war, behandelte sie ihn als steuerfreie ausländische Betriebsstätteneinkünfte gemäß Art. 7 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA. Für den Teil des Carried Interest, der in den USA keiner Steuerbelastung unterlag, erklärte die Klägerin in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte, da die sogenannte Switch-Over-Klausel nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. B DBA-USA zur Anwendung kam.
Das Finanzamt hingegen betrachtete den gesamten Carried Interest als in Deutschland steuerpflichtig. Es argumentierte, dass der Carried Interest abkommensrechtlich nicht als gewerbliche Gewinne im Sinne von Art. 7 DBA USA einzuordnen sei, da solche Gewinne nur vorliegen würden, wenn sie aus einer unternehmerischen beziehungsweise gewerblichen Tätigkeit stammen. Zudem sei für eine Steuerfreistellung eine US-Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 DBA-USA erforderlich, welche jedoch nicht gegeben sei, da die Klägerin unstrittig als vermögensverwaltend anzusehen sei. Stattdessen sei die Auffangregelung des Art. 21 DBA-USA („andere Einkünfte“) anzuwenden, durch die das Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen werde.
Zur Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung wies das Finanzamt darauf hin, dass grundsätzlich die Steueranrechnung gemäß § 34c Abs. 1 EStG oder der Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG in Betracht kämen. Im konkreten Streitfall war dies jedoch nicht relevant, da die Klägerin auf eine derartige Anrechnung bzw. Abzug verzichtet hatte.
III. Urteil des FG Schleswig-Holstein
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab und kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Carried Interest nicht unter den Begriff des gewerblichen Gewinns im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA fällt. Dies hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zusteht.
Nach Art. 7 Abs. 7 DBA-USA umfasst der Ausdruck gewerbliche Gewinne Einkünfte aus der Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Was dabei konkret unter dem gewerblichen Gewinn zu verstehen ist, sieht das Regelwerk nicht vor. Eine Definition enthält das DBA-USA nicht, sodass es insoweit der Auslegung bedarf. In diesem Zusammenhang kennt das deutsche Steuerrecht lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Der Carried Interest erfüllt bei vermögensverwaltenden Fonds nicht die Voraussetzungen einer gewerblichen Einkunft. Vielmehr führte das FG mit Verweis auf das eingangs genannte BFH-Urteil aus, dass es sich bei einer Carried Interest-Zahlung um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt. Allerdings sei diese Einordnung des Carried Interest lediglich eine innerstaatliche Fiktion, die auf abkommensrechtlicher Ebene ohne Bedeutung sei. Ein „Durchschlagen“ der Fiktion auf das Abkommensrecht erfolgt nicht.
Dies begründete das Finanzgericht Schleswig-Holstein auch damit, dass es die Rechtsprechung des BFH zur Wirkung der insoweit vergleichbaren Fiktion bei gewerblicher Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf den vorliegenden Fall übertrug.
IV. Qualifizierung Carried Interest nach DBA-USA
Das beklagte Finanzamt ordnete den Carried Interest als andere Einkunft i. S. d. Art. 21 Abs. 1 DBA-USA ein. Mangels Entscheidungserheblichkeit ließ das FG offen, ob es dieser Sichtweise folgt oder den Carried Interest als Veräußerungsgewinne nach Art. 13 Abs. 5 DBA-USA klassifiziert. In beiden Fällen steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat, vorliegend mithin der Bundesrepublik Deutschland, zu.
V. Fazit
Die einkommensteuerliche und abkommensrechtliche Einordnung von Carried Interest-Zahlungen ist eine Thematik, die insbesondere für vermögensverwaltende oder gewerblich geprägte Venture-Capital und Private-Equity Fonds von Bedeutung ist. Das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Oktober 2024 bestätigt, dass Carried Interest-Zahlungen an unbeschränkt steuerpflichtige Personen in Deutschland nicht als gewerbliche Gewinne im Sinne von Art. 7 DBA-USA zu qualifizieren sind. Diese Qualifikation ist entscheidend, da sie die Besteuerungshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterstreicht und eine alleinige Besteuerung in den USA ausschließt. Eine mögliche Doppelbesteuerung gilt es zu prüfen und auch das derzeit vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren zu beachten.
Bei originär gewerblich tätigen Fonds ist davon auszugehen, dass das Besteuerungsrecht in der Regel bei dem Staat, in dem die Fondsverwaltung erfolgt, liegt.