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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Ab 2025 gelten Nachweispflichten für entwaldungsfreie Rohstoffe und Folgeprodukte – auch KMU müssen ihre Lieferketten prüfen

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gelten ab 2025 verbindliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe wie Holz, Kaffee, Soja, Rind, Kakao, Palmöl oder Kautschuk sowie daraus hergestellte Produkte wie Lederwaren, Schokolade, Möbel oder Reifen importieren oder exportieren. Die Nachweise zur Entwaldungsfreiheit sind rechtlich verpflichtend – unabhängig von der Unternehmensgröße. Alle Unternehmen sollten sich jetzt vorbereiten, um gesetzeskonform zu handeln.

Hintergrund

Die Europäische Union verfolgt mit dem European Green Deal und der Biodiversitätsstrategie 2030 das Ziel, Umwelt- und Klimarisiken zu minimieren und gleichzeitig den Schutz globaler Ökosysteme zu stärken. Ein zentrales Element dieser Strategie ist der Kampf gegen die weltweite Entwaldung – ein wesentlicher Treiber des Klimawandels und des Verlusts biologischer Vielfalt.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EU Deforestation Regulation – EUDR) vom 31.05.2023 hat die EU erstmals einen verbindlichen Rechtsrahmen geschaffen, um sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und deren Folgeprodukte nur noch entwaldungsfrei auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen. Betroffen sind unter anderem Holz, Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Rindfleisch und Naturkautschuk – sowie zahlreiche daraus hergestellte Produkte wie Möbel, Schokolade, Lederwaren, Papier, Reifen und viele mehr. Die Produktgruppen sind im Anhang I der Verordnung über sogenannte KN-Codes (Kombinierte Nomenklatur) eindeutig definiert.

Anwendungsstart verschoben – Fristen im Überblick

Anders als eine EU-Richtlinie muss eine Verordnung nicht erst von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht transformiert werden – die EUDR entfaltet somit unmittelbar mit Inkrafttreten rechtliche Wirkung. Ursprünglich sollte die Verordnung nach Art. 38 auf erste Unternehmen bereits ab 30.12.2024 angewendet werden. Aufgrund erheblicher Umsetzungshürden hat die EU den Anwendungsbeginn jedoch um zwölf Monate auf den 30.12.2025 verschoben (Änderungsverordnung (EU) 20243234 vom 19.12.2024). Die neuen Fristen lauten:

  • Große Unternehmen (über 250 Mitarbeitende, > Mio. EUR 40 Umsatz oder > Mio. EUR 20 Bilanzsumme) müssen die Anforderungen ab dem 30.12.2025 erfüllen.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 30.06.2026.

Länderliste und Risikoeinstufungen als Kernelement der Umsetzung

Ein zentrales Element im Zusammenhang mit der Umsetzung der Entwaldungsverordnung ist die von der EU-Kommission veröffentlichte Länderliste mit Risikoeinstufungen, die Herkunftsländer von betreffenden Produkten in drei Kategorien einteilt:

  • niedriges Risiko,
  • Standardrisiko,
  • hohes Risiko.

Derzeit gelten nur vier Länder – darunter Russland, Belarus, Myanmar und Nordkorea – als Hochrisikogebiete.

Für Unternehmen hat diese Einstufung in der Länderliste erhebliche Auswirkungen auf Art und Umfang der Sorgfaltspflichten:

  • Bei niedrigem Risiko sind vereinfachte Prüfverfahren zulässig: Unternehmen müssen lediglich grundlegende Informationen zur geografischen Herkunft, den verwendeten Produktarten und der Rückverfolgbarkeit vorlegen.
  • Für Standard- und Hochrisikogebiete gilt die volle Sorgfaltspflicht der EUDR. Diese umfasst unter anderem:
    • die Angabe der Geokoordinaten der Anbauflächen,
    • eine fundierte Risikobewertung unter Berücksichtigung regionaler Entwaldungsgefahr,
    • ggf. risikomindernde Maßnahmen wie Lieferantenaudits, Zertifikate oder Kontrollmechanismen.

Der wesentliche Unterschied zwischen Standard- und Hochrisikogebieten liegt nicht im Inhalt der Pflichten, sondern im Umfang der behördlichen Überprüfung. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen:

  • 1 % der Marktakteure bei niedrigem Risiko,
  • 3 % bei Standardrisiko,
  • 9 % bei Hochrisiko.

Bei festgestellten Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen den Unternehmen empfindliche Sanktionen, darunter Geldbußen von bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes, Importverbote oder der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Wer muss eine Due-Diligence-Erklärung abgeben?

Ein zweites zentrales Element der EUDR ist die elektronische Abgabe eines Due-Diligence-Statements (DDS), bevor ein Produkt auf dem EU-Markt bereitgestellt oder exportiert wird.

  • Marktteilnehmer („Operators“) – also Unternehmen, die Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringen – müssen in jedem Fall ein vollständiges DDS vorlegen. Dies betrifft etwa Importeure, Verarbeiter oder Hersteller mit Direktimporten.
  • Große Händler („Traders“) mit mehr als 250 Mitarbeitenden oder mehr als Mio. EUR 50 Umsatz sind ebenfalls zur Abgabe verpflichtet.
  • Kleine Händler (KMU) sind von der Abgabepflicht ausgenommen, müssen jedoch die Rückverfolgbarkeit sicherstellen und ihre Bezugsquellen auf Nachfrage offenlegen.

Eine Due-Diligence-Erklärung enthält unter anderem folgende Informationen:

  • Informationen zur Produktart und KN-Code aus Anlage I der EUDR,
  • Angabe von Herkunftsland und exakten Geokoordinaten der Anbau- oder Nutzfläche,
  • die Menge der Rohstoffe/Erzeugnisse und die Identität des Lieferanten,
  • Zeitpunkt der Ernte bzw. Erzeugung,
  • Risikobewertung und ggf. ergriffene Minderungsmaßnahmen,
  • Bestätigung der Konformität mit der EUDR.

Die Erklärung ist vor Marktzugang elektronisch über das EU-Informationssystem einzureichen und muss bei behördlichen Kontrollen verfügbar sein.

Was bedeutet das konkret für Unternehmen – insbesondere für KMU?

Die EUDR erweitert bestehende Sorgfaltspflichten deutlich. Unternehmen müssen künftig genau nachweisen, dass ihre von der Verordnung erfassten Produkte nicht von Flächen stammen, die nach dem 31.12.2020 entwaldet oder degradiert wurden. Dies betrifft nicht nur den Import, sondern auch die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Export innerhalb der EU.

Angesichts der Komplexität der Anforderungen ist für Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe – dringend geboten, sich frühzeitig auf die Umsetzung der Anforderungen aus der EUDR vorzubereiten. Empfohlene Schritte für die eigene Umsetzung:

  • Analyse der eigenen Lieferketten
    • Welche Rohstoffe oder Folgeprodukte sind betroffen?
    • Woher stammen sie?
    • Besteht ein Entwaldungsrisiko?
       
  • Dokumentation aufbauen
    • Alle erforderlichen Informationen zur geografischen Herkunft und Produktionsweise müssen vollständig und nachvollziehbar vorliegen.
       
  • Lieferanten einbinden
    • Eine enge Zusammenarbeit ist entscheidend, um die geforderten Daten zu erhalten und Risiken frühzeitig zu erkennen.
       
  • Interne Kompetenzen stärken
    • Mitarbeitende in Einkauf, Logistik, Qualitätssicherung und Compliance sollten geschult und sensibilisiert werden.
        
  • Digitalisierung nutzen
    • Der Aufbau geeigneter IT-gestützter Systeme zur Rückverfolgbarkeit und Dokumentation kann den Aufwand deutlich reduzieren.

Fazit und Ausblick

Die EU-Entwaldungsverordnung bringt neue, verbindliche Sorgfaltspflichten mit sich, die inhaltlich deutlich über frühere Vorgaben – etwa im Rahmen der EU-Holzhandelsverordnung – hinausgehen. Unternehmen müssen künftig unter anderem die geografische Herkunft ihrer von der EUDR betroffenen Rohstoffe und Folgeprodukte nachvollziehbar belegen, Risiken im Zusammenhang mit Entwaldung bewerten und geeignete Maßnahmen zur Risikominderung umsetzen. Dies erfordert eine systematische Auseinandersetzung mit Lieferketten, Prozessen und Verantwortlichkeiten.

Auch wenn die Umsetzung zum Teil mit hohem Aufwand verbunden ist, bietet die EUDR die Chance, Lieferketten und Prozesse transparenter und resilienter zu gestalten. Wer sich frühzeitig mit der Umsetzung befasst, reduziert regulatorische Risiken und stärkt gleichzeitig die eigene Position in einem zunehmend regulierten und nachhaltigkeitsorientierten Marktumfeld.

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