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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung privater Investitionen und des Finanzstandortes (Standortförderungsgesetz/StoFöG)

Das bereits unter der Ampel-Koalition auf den Weg gebrachte Gesetzgebungsverfahren (sachliche Diskontinuität) zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG ll) wird erneut aufgenommen. Basis hierfür ist der am 22. August 2025 auf der Internetseite des BMF veröffentlichte Referentenentwurf eines Standortfördergesetzes (StoFöG).

Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode setzt sich zum Ziel, den Ausbau, die Infrastruktur und die Förderung erneuerbarer Energien durch erhöhte Investitionen zu stärken (siehe Ziffern 1571 ff. des Koalitionsvertrags). Der noch aus Zeiten der Ampel-Koalition vorliegende Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Investitionstätigkeit von Spezial-Investmentfonds in diesen Bereichen zu fördern. Zur Erleichterung von Investitionen in Venture Capital wird außerdem eine Erhöhung des Höchstbetrags gemäß § 6b Abs. 10 EStG vorgeschlagen: Der Betrag für die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die zum Betriebsvermögen gehören, soll von derzeit € 500.000 auf € 2.000.000 angehoben werden (sogenannte Roll-Over-Regelung).

Aus investmentsteuerrechtlicher Perspektive ergeben sich insbesondere folgende Änderungen im Vergleich zum Entwurf des ZuFinG II: 

Systematisierung der Regelungen für sonstige inländische Einkünfte:

Während der Regierungsentwurf des ZuFinG II die Besteuerung sonstiger inländischer Einkünfte eher unsystematisch über die Absätze 5, 5a und 5b des § 6 InvStG-E regeln wollte, erfasst das StoFöG diese Tatbestände nun systematisch in § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 InvStG-E. Hier werden die Fälle konkretisiert, die zu steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften führen. 

Definition steuerpflichtiger Einkünfte:

Laut § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 InvStG-E zählen zu den steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften eines (Spezial-)Investmentfonds auch die Einkünfte aus einem inländischen Gewerbebetrieb gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Ausgenommen davon sind jedoch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG i.V.m. § 17 EStG), sofern der (Spezial-)Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. 

Einkünfte aus gewerblichen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften):

Im Mittelpunkt der neuen Regelungen stehen Einkünfte eines (Spezial-)Investmentfonds, die aus Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften mit deutschen Betriebsstätten stammen. Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 InvStG-E liegt grundsätzlich immer eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor, wenn sich der Fonds an einer Mitunternehmerschaft beteiligt – es sei denn, es handelt sich um einen Anwendungsfall nach § 6 Abs. 5a InvStG-E. 

Regelungen zur negativen Abgrenzung aktiver Bewirtschaftung:

§ 6 Abs. 5a InvStG-E legt in der Fassung des StoFöG explizit fest, dass unter bestimmten Umständen keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt. Dabei werden die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der aktiven von der passiven Vermögensverwaltung jedoch nicht eingeschränkt (siehe dazu auch das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz, Tz. 6.36 i.V.m. 15.7 ff.). 

Sonderregelung für gewerblich infizierte oder geprägte Personengesellschaften:

Beteiligungen an sog. gewerblich „infizierten“ oder „geprägten“ Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 EStG) ermöglichen es dem (Spezial-)Investmentfonds oder der zuständigen Finanzbehörde, nachzuweisen, dass die erzielten Einkünfte aus rein vermögensverwaltender Tätigkeit stammen. Wird dieser Nachweis erbracht, entfällt die Steuerpflicht für Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Jedoch könnten in solchen Fällen andere steuerliche Tatbestände, wie etwa Einkünfte aus Kapitalforderungen mit Besicherung durch inländischen Grundbesitz (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. C EStG), greifen (§ 6 Abs. 5a Satz 2 InvStG-E). 

Nachweismöglichkeiten der Finanzbehörde:

Entgegen dem ZuFinG II erlaubt das StoFöG auch der Finanzbehörde, einen Nachweis über die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft zu erbringen. Laut Gesetzesbegründung obliegt diese Nachweispflicht jedoch in erster Linie dem (Spezial-)Investmentfonds. Erfolgt kein Nachweis, ist grundsätzlich von gewerblichen Einkünften auszugehen. Die Möglichkeit des Nachweises durch die Finanzbehörde soll vor allem steuerlich unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten im Verlustfall verhindern.

Der Nachweis dürfte nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung jährlich zu erbringen sein, was für Fonds mit Beteiligungen an Personengesellschaften einen erheblichen administrativen Aufwand nach sich ziehen könnte. Es bleibt abzuwarten, ob hierzu künftig Verwaltungsanweisungen Vereinfachungen vorsehen.

Weitere wesentliche Anpassungen im Investmentsteuerrecht:

  • Einschränkung der Körperschaftsteuerbefreiung: Einkünfte aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung (§ 6 Abs. 5 InvStG-E i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG) fallen künftig nicht mehr unter die Körperschaftsteuerbefreiung gemäß § 8 und § 10 InvStG. Damit wird die zutreffende Abgrenzung zwischen Einkünften aus vermögensverwaltender Tätigkeit und originär gewerblichen Einkünften noch bedeutender.
  • Erweiterung der Gewerbesteuerfreiheit: Einnahmen aus der aktiven Bewirtschaftung von Beteiligungen an Gesellschaften, die erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E), ÖPP- oder Infrastrukturprojekte bewirtschaften, bleiben nun von der Gewerbesteuer befreit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E). Diese Einnahmen werden zudem von der 5 %-Bagatellgrenze nach § 15 Abs. 3 InvStG-E ausgenommen, sodass sie einen größeren Anteil an den Gesamteinnahmen des Fonds ausmachen können.
  • Erweiterte Investitionsmöglichkeiten: Spezial-Investmentfonds dürfen künftig ohne Einschränkungen in alle Arten von Investmentfonds und Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB investieren (§ 26 Nr. 4 Buchst. h InvStG). Dies erleichtert insbesondere Investitionen in Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds in Personengesellschaftsform.
  • Erwerb von 100 % der Anteile: Spezial-Investmentfonds können nun vollständig Kapitalgesellschaften übernehmen, deren Geschäftsmodell auf Infrastrukturprojekte oder erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E) ausgerichtet ist (§ 26 Nr. 6 Satz 2 InvStG-E).
  • Unbegrenzte Einnahmen aus EEG-Stromerzeugung: Einnahmen aus der Stromproduktion mittels EEG-Anlagen im Zusammenhang mit der Immobilienvermietung unterliegen keiner betragsmäßigen Begrenzung mehr (§ 26 Nr. 7a InvStG-E).

Diese Änderungen des InvStG, die nach dem Referentenentwurf ab 2026 wirksam werden sollen, bringen umfassende Neuregelungen und teilweise erhebliche Veränderungen im steuerlichen Umgang mit (Spezial-)Investmentfonds mit sich. Zudem wird die klare Strukturierung und Präzisierung der behandelten Tatbestände im StoFöG im Vergleich zum vorherigen ZuFinG II-Entwurf verdeutlicht.

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