Der Bundestag hat am 06.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung des Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 21/2622) zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (sog. DAC-8-Richtlinie) beschlossen.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226“ soll eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt werden, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet. Diese Regelungen werden durch einen zwischenstaatlichen Austausch der gemeldeten Informationen ergänzt.
Mit dem vorgenannten Gesetz werden ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen umgesetzt. Neue Besteuerungstatbestände oder -rechte werden nicht eingeführt. Ob die jeweils gemeldeten Transaktionen steuerpflichtig sind oder nicht, richtet sich ausschließlich nach den bereits bestehenden steuerlichen Vorschriften. Im nächsten Schritt muss der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben noch zustimmen.
Vorerst bleibt es für Veräußerungsgeschäfte von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten dabei, dass eine Besteuerung nur bei Unterschreiten der Haltefrist von einem Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) kommt. Allerdings haben sich im Bundestag bereits mehrere Stimmen für ein neues Gesetzesvorhaben ausgesprochen, wonach Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen gleichgestellt werden sollen. Die Veräußerung von Kryptowerten würde sodann unabhängig von einer Haltedauer immer der Besteuerung unterliegen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob bzw. wann der Gesetzgeber diese Änderung umsetzen wird.