Der am 06.08.2025 von der Bundesregierung vorgestellte Regierungsentwurf wurde am 13.11.2025 im Bundestag beschlossen.
Hintergrund:
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde festgelegt, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) weiter zu stärken und entschiedener gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit vorzugehen. Durch eine verbesserte digitale Vernetzung sollten Kontrollen künftig effizienter und möglichst unbürokratisch erfolgen. Zudem ist ein umfassender Datenaustausch zwischen Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden vorgesehen. Die Stärkung der FKS soll letztlich auch zu höheren Einnahmen der öffentlichen Haushalte beitragen.
Vor diesem Hintergrund verfolgt die Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung das Ziel, die FKS der Zollverwaltung zukunftsfähig auszurichten. Dadurch soll ihre Arbeit noch wirkungsvoller und effizienter werden. Eine konsequente Bekämpfung von Schwarzarbeit schützt den Sozialstaat und sein Sicherungssystem, stärkt den Rechtsstaat, sichert die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gewährleistet einen fairen Wettbewerb für gesetzestreue Unternehmen.
Demgegenüber hat Schwarzarbeit weitreichende negative Folgen für die Gesellschaft. Sie schwächt die deutsche Wirtschaft, untergräbt das Vertrauen in staatliche Strukturen und entzieht dem Gemeinwesen Steuern und Sozialabgaben. Da das Sozialversicherungssystem umgangen und die Arbeitsmarktordnung beeinträchtigt wird, ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Der Staat ist verpflichtet, durch geeignete Gesetze und deren konsequenten Vollzug für einen geordneten Arbeitsmarkt, faire Wettbewerbsbedingungen sowie gesicherte Steuer- und Sozialabgaben zu sorgen. Verstöße wie Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Sozialbeiträgen, Wettbewerbsverzerrungen oder Missachtung von Mindestarbeitsbedingungen gefährden die Rechts- und Sozialordnung nachhaltig und benachteiligen rechtstreue Unternehmen. Damit die FKS ihren Schutzauftrag weiterhin wirksam erfüllen kann, müssen ihre Aufgabenbereiche präzise auf aktuelle Entwicklungen in Gesellschaft, Wirtschaft sowie in den kooperierenden Behörden abgestimmt werden.
Gesetzesentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung:
Am 06.08.2025 stellte die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Ziel ist es, die Aufgaben der FKS qualitativ zu bündeln und stärker auf moderne, digitale und schlagkräftige Strukturen auszurichten.
Kern des Gesetzes ist die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur weiteren Optimierung des risikoorientierten Prüfungsansatzes der FKS. Dieser soll künftig durch automatisierte Datenabgleiche verbessert werden. Auf dieser Basis wird die FKS in die Lage versetzt, große Datenmengen systematisch auf mögliche Risiken für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung auszuwerten und daraus fundierte Risikobewertungen abzuleiten.
Prüfungen sollen künftig in den als risikobehaftet identifizierten Bereichen intensiver und umfassender erfolgen. Rechtstreue Unternehmen sollen hingegen von geringerer Prüfbelastung profitieren und gleichzeitig besser vor unfair agierenden Wettbewerbern geschützt werden, da diese verstärkt in den Fokus der Kontrollen rücken. Durch eine verbesserte Verdichtung von Hinweisen und Informationen kann die FKS ihre Prüfungen künftig effizienter durchführen, höhere Beanstandungsquoten erzielen und damit mehr substanzielle Verstöße aufdecken, während reine Formalverstöße seltener werden.
In diesem Zuge sollen die Prüfungen in besonders anfälligen Bereichen für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung weiter priorisiert werden. Zudem wird der Katalog der besonders gefährdeten Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) an aktuelle Entwicklungen angepasst.
Abgeordnete geben grünes Licht für den Regierungsentwurf:
Am 13.11.2025 hat der Bundestag den Gesetzentwurf nun in der vom Finanzausschuss empfohlenen Fassung beschlossen. Aus steuerrechtlicher Perspektive sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:
- Umsatzsteuer
Die Regelungen zur Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 UStG im Zusammenhang mit Grundstücken sollen neu strukturiert werden. Künftig soll die Aufteilung vorrangig nach dem Verhältnis der Nutzflächen erfolgen. Damit würde der Flächenschlüssel grundsätzlich zum maßgeblichen Aufteilungsmaßstab.
Nur wenn eine andere Methode im Einzelfall zu einem präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führt, dürfte weiterhin auf diese ausgewichen werden. Die Änderung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Damit entfällt die bisher im UStAE (Abschn. 15.17 Abs. 7) vorgesehene Wahlfreiheit zwischen Flächenschlüssel und objektbezogenem Umsatzschlüssel. Steuerpflichtige, die bislang einen alternativen Schlüssel anwenden, müssen künftig prüfen, ob dieser tatsächlich genauer als der Flächenschlüssel ist und somit weiterhin zulässig bleibt.
Neu aufgenommen wurde auf Vorschlag des Bundesrats eine Übergangsregelung (§ 27 Abs. 40a UStG-E) zur Abschaffung der sogenannten Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG). Zwar soll diese weiterhin zum 01.01.2026 entfallen, allerdings sollen für Waren, die bereits vor diesem Datum eingelagert wurden, die bisherigen Vorschriften – unter anderem zu Steuerentstehung (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 UStG), Steuerschuldnerschaft (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) und Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG) – befristet weitergelten. Mit Ablauf des 30.12.2029 gelten alle bis dahin nicht ausgelagerten Waren als ausgelagert im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 3 UStG in der bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung.
- Modifikation der Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB
Die derzeit geltende allgemeine Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege beläuft sich auf acht Jahre. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll diese Frist für bestimmte Berufs- und Unternehmensgruppen – insbesondere für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute – auf zehn Jahre ausgeweitet werden (§ 257 Abs. 4 Satz 2 HGB-E).
Hintergrund dieser Anpassung ist, dass gerade diese Institutionen aufgrund ihrer besonderen Rolle im Finanz- und Wirtschaftsverkehr sowie der damit verbundenen hohen Dokumentations- und Nachweispflichten regelmäßig komplexe und langfristige Geschäftsprozesse abbilden müssen. Durch die längere Aufbewahrungspflicht sollen Prüfbehörden künftig in die Lage versetzt werden, relevante Unterlagen über einen größeren Zeitraum hinweg einzusehen und etwaige Sachverhalte umfassender nachvollziehen zu können.
Die geplante Verlängerung stellt somit eine Maßnahme dar, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit in diesen sensiblen Bereichen weiter zu stärken.
Ausblick und weiteres Vorgehen:
Der endgültige Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist für den 19.12.2025 vorgesehen. An diesem Tag soll der Bundesrat über den bereits vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf beraten und seine Zustimmung erteilen. Erst mit diesem Beschluss kann das Gesetz formal verabschiedet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Damit wäre der letzte Schritt im parlamentarischen Verfahren vollzogen und das Gesetz könnte – entsprechend den vorgesehenen Regelungen – in Kraft treten. Ein Inkrafttreten des Gesetzes noch im Jahr 2025 ist zu erwarten, womit die neuen Regelungen ab 2026 gelten würden.