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Forschungszulage bei Personengesellschaften

Die Besteuerungssystematik von Personengesellschaften weist einige Besonderheiten auf, welche sich auch auf die Forschungszulage auswirken.

Besonderheiten der Forschungszulage bei Personengesellschaften

Anspruchsberechtigte Mitunternehmerschaften

Auch Mitunternehmerschaften haben Anspruch auf Forschungszulage. Anspruchsberechtigte Mitunternehmerschaften sind solche, die Tätigkeiten ausführen, die bei den Mitunternehmern zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) oder § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) führen. Zu den anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaften gehören auch Innengesellschaften, die Mitunternehmerschaften sind, z.B. atypisch stille Gesellschaften. Optiert eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG zur Körperschaftsteuer, wird diese ab dem Wirtschaftsjahr der Option auch nach dem FZulG als Steuerpflichtige i.S.d. KStG behandelt. Nicht anspruchsberechtigt sind Gemeinschaften, die keine Mitunternehmerschaften sind. Hat eine Mitunternehmerschaft eine ausländische Betriebsstätte, besteht hinsichtlich dieser Betriebsstätte keine Anspruchsberechtigung, soweit die Einkünfte aus dieser Betriebsstätte nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind.

Tätigkeitsvergütung des Mitunternehmers

Im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung (FuE) können Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Tätigkeitsvergütungen eines Mitunternehmers, soweit diese selbst in einem begünstigten FuE-Vorhaben mit FuE-Tätigkeiten beschäftigt sind, förderfähig sein. Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Mitunternehmer für FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, ist diese Tätigkeitsvergütung grundsätzlich förderfähiger Aufwand. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde, ernsthaft gewollt ist und tatsächlich durchgeführt wird.

Die Höhe der begünstigten Tätigkeitsvergütung ist anhand der vertraglichen Vereinbarung feststellbar. Diese muss so eindeutig und klar abgefasst sein, dass die Tätigkeitsvergütung, die ein Gesellschafter für FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben erhält, von anderen Tätigkeitsvergütungen in den Diensten der Gesellschaft abgegrenzt werden kann. Förderfähiger Aufwand ist die vereinbarte Tätigkeitsvergütung für die FuE-Tätigkeit in einem oder mehreren begünstigten FuE-Vorhaben. Diese wird jedoch nur in der Höhe als förderfähiger Aufwand berücksichtigt, als sie den gesetzlich festgeschriebenen Fördersatz (derzeit EUR 100) je nachgewiesener Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt.

Anrechnung beim Mitunternehmer

Bei Mitunternehmerschaften erfolgt die Anrechnung der Forschungszulage in Höhe des gesondert und einheitlich festgestellten Anteils bei der dem Forschungszulagenfeststellungsbescheid zeitlich nachfolgenden erstmaligen Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung des jeweiligen Mitunternehmers. Das kann nach den persönlichen Verhältnissen für jeden Mitunternehmer einen anderen Veranlagungszeitraum betreffen. D.h. die Forschungszulage wird auf Ebene der Mitunternehmerschaft gesondert und einheitlich festgestellt und auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters angerechnet. Die Vorgehensweise der Begünstigung des Gesellschafters wird vielfach kritisiert, da damit nicht das den Aufwand tragende Personenunternehmen, sondern dessen Gesellschafter gefördert wird und von der Forschungszulage profitiert.

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