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Umsetzungsplan bzgl. Umweltaussagen in Bezug auf künftige Umweltleistungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG

Fragen- und Antworten-Papier des IDW vom 10.09.2026 zur Prüfung von Umsetzungsplänen nach dem UWG

Nach der EmpCo-Richtlinie der EU und einhergehend mit der jüngsten UWG-Novelle greifen ab dem 27.09.2026 u. a. strenge Anforderungen an Umweltaussagen. Unternehmen müssen nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG künftig in einem Umsetzungsplan darlegen, wie sie getroffene Umweltaussagen (z. B. „Wir werden klimaneutral bis zu Jahr 2030.“) erreichen wollen. Dieser Umsetzungsplan ist durch einen Sachverständigen zu prüfen. Mit Blick auf in diesem Zusammenhang auftretende Unsicherheiten hat das IDW mit Datum vom 10.09.2026 ein Frage- und Antworten-Papier veröffentlicht.

Als Teil des European Green Deal zielt die Richtlinie “Empowering Consumers for the Green Transition” (EmpCo, Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024) darauf ab, Verbraucher vor „Greenwashing“ und „Social Washing“ zu schützen sowie echten ökologischen Fortschritt sichtbarer zu machen (vgl. News vom 05.03.2026). Die Umsetzung der EmpCo in Deutschland erfolgte über eine entsprechende Modifikation des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Beide Regelungen gelten ab dem 27.09.2026.

In diesem Zusammenhang beinhaltet § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG neue Anforderungen an Umweltaussagen, die sich auf künftige Umweltleistungen beziehen (z. B. „Wir werden klimaneutral bis zum Jahr 2030“): Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern entsprechende Aussagen treffen, müssen diese auf klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen stützen. Diese Verpflichtungen sind in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan zu konkretisieren, der insbesondere messbare und zeitlich bestimmte Ziele zum Erreichen der künftigen Umweltleistung sowie weitere für die Umsetzung erforderliche Elemente enthält.

Darüber hinaus ist der Umsetzungsplan regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ergeben sich zahlreiche Fragen und Unsicherheiten hinsichtlich der Prüfung dieser Umsetzungspläne, sofern diese durch einen Wirtschaftsprüfer als unabhängigem Sachverständigen durchgeführt wird.

Vor diesem Hintergrund hat das IDW am 10.09.2026 ein Fragen- und Antworten-Papier zu § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG veröffentlicht, um Orientierung zu zentralen Auslegungsfragen der Vorschrift zu geben. In insgesamt 16 Fragen werden zunächst die inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Umsetzungsplan thematisiert, bevor konkrete Fragen zur Prüfung aufgegriffen werden. Diese beschäftigen sich auch mit der Auftragsannahme, der tatsächlichen Prüfungsdurchführung sowie der Berichterstattung des Prüfers.

Folgende Punkte stellt das IDW explizit klar:

  • Prüfungsgegenstand ist der Umsetzungsplan zur Erreichung der Ziele, nicht die Umweltaussage selbst.

  • Soll zu einem Umsetzungsplan, der Bestandteil eines Nachhaltigkeitsberichts ist, ein gesondertes Prüfungsurteil erteilt werden, ist hierfür eine eigenständige Prüfung (über die des Nachhaltigkeitsberichts hinaus) erforderlich.

  • Eine Prüfung hat sich grundsätzlich auf sämtliche Bestandteile des Umsetzungsplans, die sich auf die gesetzlich geforderten Verpflichtungen beziehen, zu erstrecken.

Das aktuelle Fragen- und Antworten-Papier des IDW stellt eine wichtige Hilfe- und Klarstellung für die Praxis dar. Dies betrifft sowohl die von der Prüfungspflicht betroffenen Unternehmen als auch die Wirtschaftsprüfer, die einen solchen Umsetzungsplan künftig prüfen sollen.

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