Die sog. EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verpflichtet Unternehmen, ausgewählte Rohstoffe und Produkte nur noch entwaldungsfrei in der EU bereitzustellen – belegt durch eine Sorgfaltserklärung in einem EU-System. Dabei sind umfassende Sorgfaltspflichten und das Länderrisiko-Benchmarking-System der EU zu beachten. Aktuell ist ein einjähriger Aufschub mit vereinfachten Pflichten für betroffene Unternehmen in der Verhandlung.
Hintergrund und Ziel der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Die Europäische Union hat mit der „Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten 2025/1115“ (EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)) einen entscheidenden regulatorischen Meilenstein im Rahmen des European Green Deal gesetzt. Angesichts alarmierender globaler Entwicklungen ist diese Maßnahme von strategischer Bedeutung. Laut der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) gingen zwischen 1990 und 2020 weltweit rund 420 Millionen Hektar Wald verloren – eine Fläche größer als die gesamte Europäische Union. Die EUDR zielt darauf ab, den Beitrag des EU-Konsums zu dieser Entwicklung zu minimieren, indem sie strenge Sorgfaltspflichten für die Unternehmen einführt, die bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus diesem exportieren.
Aus aktuellem Anlass
Die EU-Kommission ist von ihrem Vorschlag vom 23.09.2025, den Geltungsbeginn der EUDR um ein weiteres Jahr zu verschieben, abgerückt und hat am 21.10.2025 als neuen Vorschlag ein Paket zur vereinfachten Umsetzung der Verordnungsinhalte in der Praxis präsentiert. Die EU-Kommission hat hierzu einen Dringlichkeitsantrag gestellt, den das Europäische Parlament am 13.11.2025 zugestimmt hat. Damit wurde der Vereinfachungsvorschlag der EU-Kommission im Schnellverfahren behandelt, d. h. ohne, dass sich die zuständigen Ausschüsse vorher damit befassen.
Die von der EU-Kommission am 21.10.2025 vorgeschlagenen Änderungen an der EUDR sind folgende:
- vorgesehen ist erstens, dass Marktteilnehmer und Händler der nachgelagerten Wertschöpfungskette keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr abgeben müssten – das würde das EU-Informationssystem spürbar entlasten.
- zweitens soll für Kleinst- und Kleinunternehmen der Geltungsstart um sechs Monate vom 30.06.2026 auf den 30.12.2026 verschoben werden.
- drittens bleibt es für mittlere und große Unternehmen beim 30.12.2025; für die ersten sechs Monate (d. h. bis 30.06.2026) ist jedoch eine Sanktionspause vorgesehen, falls Vorgaben bei einer Kontrolle noch nicht vollständig erfüllt sind.
Daraufhin veröffentlichte auch der EU-Rat eine Stellungnahme zur Anpassung der EUDR, bei der er mit seiner Position über die Forderungen der Kommission hinausgeht. Er plädiert für:
- einen Aufschub der Anwendung der EUDR für mittlere und große Marktteilnehmer und Händler um ein Jahr (30.12.2026)
- sowie für Kleinst- und kleine Unternehmen eine Anwendung ab dem 30.06.2026
- nur „First Placers“ müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben
- kleine und Kleinstunternehmen sollen eine vereinfachte einmalige Sorgfaltserklärung abgeben
- die Streichung der 6-monatigen Nicht-Durchsetzungs-Phase („Grace Period“) für Kontrollen von mittleren und großen Unternehmen, die die Kommission forderte
- eine „Simplification Review“ von der Kommission, in der der Verwaltungsaufwand und die Auswirkungen der EUDR insbesondere auf Kleinst- und kleine Unternehmen untersucht werden.
Das EU-Parlament hat in der Plenarsitzung vom 26. November 2025 ebenfalls abgestimmt und folgende Änderungen vorgeschlagen:
- die Verschiebung um ein Jahr für alle beteiligten Unternehmen. Für mittlere und große Unternehmen soll die EUDR ab dem 30.12.2026 gelten. Für Kleinst- und kleine Unternehmen beginnt die Anwendung ab dem 30.06.2027.
- die Streichung der 6-monatigen Nicht-Durchsetzungs-Phase („Grace Period“) für Kontrollen von mittleren und großen Unternehmen
- nur „First Placers“ sollen eine Sorgfaltserklärung abgeben
- kleine und Kleinstunternehmen sollen eine vereinfachte einmalige Sorgfaltserklärung abgeben
- fertig gedruckte Produkte sollen aus dem Anwendungsbereich der EUDR gestrichen werden
- eine „Simplification Review“, in der der Verwaltungsaufwand und die Auswirkungen der EUDR insbesondere auf kleine und Kleinstunternehmen untersucht werden sollen, soll von der Kommission vorgelegt werden.
Damit haben sich EU-Rat und EU-Parlament auf eine nahezu gemeinsame Stellung verständigt. Nun liegt es an den Trilogverhandlungen mit der EU-Kommission einen gemeinsamen Nenner zu finden und den Rechtsakt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt abzuschließen.
Was die EUDR bezweckt und regelt
Die EUDR ist ein zentrales Element der umfassenden EU-Nachhaltigkeitsagenda, insbesondere des European Green Deal und der „Farm to Fork“-Strategie. Sie stellt eine konsequente Weiterentwicklung bisheriger Ansätze dar. Während sich die Vorgängerverordnung, die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR), primär auf die Legalität von Holzernten konzentrierte, wurde dieser Ansatz als nicht mehr ausreichend erachtet. Die EUDR erweitert den Fokus daher entscheidend um das Kriterium der Entwaldungsfreiheit (Erwägungsgrund 34, Verordnung (EU) 2023/1115), da auch legale landwirtschaftliche Expansion eine Hauptursache für weltweiten Waldverlust ist. Dies ist eine entscheidende Verschärfung: Unternehmen können sich nicht mehr darauf verlassen, dass eine legale Ernte im Erzeugerland automatisch konform mit EU-Recht ist. Die Entwaldungsfreiheit ist eine eigenständige, übergeordnete Anforderung.
Die Hauptziele der EUDR sind in Artikel 1 der Verordnung klar definiert:
- Die Eindämmung der durch die EU verursachten Entwaldung und Waldschädigung.
- Die Reduzierung des Beitrags der Union zu globalen Treibhausgasemissionen und zum Verlust der biologischen Vielfalt.
Im Vergleich zu anderen Regulierungen löst die EUDR die EUTR schrittweise ab und stellt dabei deutlich spezifischere, produkt- und datenbezogene Anforderungen als das breiter angelegte deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Zudem bestehen wichtige Wechselwirkungen mit anderen EU-Initiativen wie der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die Unternehmen zu einem integrierten Nachhaltigkeitsmanagement verpflichten. Um diese Ziele zu erreichen, definiert die Verordnung einen klaren Anwendungsbereich, der festlegt, welche Produkte, Unternehmen und geografischen Ursprünge betroffen sind.
Betroffenheiten im Kontext der EUDR
Für jedes Unternehmen ist eine präzise Betroffenheitsanalyse der erste und wichtigste Schritt zur EUDR-Compliance. Der Anwendungsbereich ist sachlich (Produkte), persönlich (Akteure) und geografisch (Erzeugerländer) definiert und erfordert eine sorgfältige Prüfung der eigenen Geschäftsaktivitäten.
Die EUDR konzentriert sich auf sieben Rohstoffe, deren Anbau als wesentlicher Treiber für globale Entwaldung identifiziert wurde: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Darüber hinaus erfasst die Verordnung eine lange Liste von Folgeprodukten, die in ihrem Anhang I aufgeführt und über ihre jeweiligen KN/HS-Codes (Kombinierte Nomenklatur/Harmonisiertes System für die Zolltarifierung) definiert sind. Unternehmen müssen diesen Anhang präzise prüfen, um festzustellen, ob ihre Produkte von der EUDR betroffen sind.
Wichtige Klarstellungen zur Betroffenheit:
- Verpackungsmaterialien: Verpackungen (z. B. unter HS 4415 oder 4819), die ausschließlich zum Schutz, zur Handhabung oder zum Transport einer anderen Ware dienen, fallen nicht unter die Verordnung (z. B. eine Faltschachtel um ein Produkt). Werden sie jedoch als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht, sind sie erfasst.
- Recycelte Produkte: Produkte, die vollständig aus recyceltem Material bestehen, das andernfalls als Abfall entsorgt worden wäre, sind von den Pflichten der EUDR ausgenommen (z. B. PET-Plastikflasche).
Rollen und Pflichten der Akteure
Die EUDR unterscheidet klar zwischen den Rollen und den damit verbundenen Pflichten der verschiedenen Akteure in der Lieferkette. Die Unterscheidung zwischen Marktteilnehmer und Händler sowie die Unternehmensgröße (Nicht-KMU vs. KMU) sind hierbei entscheidend.
- Marktteilnehmer (Operator)
- Definition: Person, die Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringt (Importeur, heimischer Erzeuger) oder aus der EU ausführt.
- Kernpflichten: Führt die vollständige Sorgfaltspflicht durch (Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung) und gibt die Sorgfaltserklärung im EU-System ab.
- Händler (Trader), Nicht-KMU
- Definition: Großes Unternehmen, das bereits in Verkehr gebrachte Produkte auf dem EU-Markt bereitstellt (z. B. Großhändler).
- Kernpflichten: Unterliegt den identischen Pflichten eines Marktteilnehmers. Es muss eine vollständige, eigene Sorgfaltspflicht durchführen und eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben. Der Händler kann hierbei auf die Referenznummern der vorgelagerten Erklärungen verweisen. Nachdem die Erfüllung der Sorgfaltspflicht überprüft wurde, übernimmt er aber die volle rechtliche Verantwortung.
- Händler (Trader), KMU
- Definition: Kleines oder mittleres Unternehmen, das bereits in Verkehr gebrachte Produkte auf dem EU-Markt bereitstellt.
- Kernpflichten: Unterliegt vereinfachten Pflichten: Muss Informationen zur Rückverfolgbarkeit (insb. Referenznummern der vorgelagerten Erklärungen) sammeln und für mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Bei der Unterscheidung der Akteure nach Unternehmensgröße für Zwecke der Geltung der EUDR gelten folgende Größenklassen:
- Kleinstunternehmen:
- Bilanzsumme max. 0,45 Mio. Euro,
- Nettoumsatz max. 0,9 Mio. Euro,
- Durchschnittliche Mitarbeiter im Geschäftsjahr max. 10.
- Kleinunternehmen:
- Bilanzsumme max. 7,5 Mio. Euro,
- Nettoumsatz max. 15 Mio. Euro,
- Durchschnittliche Mitarbeiter im Geschäftsjahr max. 50.
- Mittlere Unternehmen:
- Bilanzsumme max. 25 Mio. Euro,
- Nettoumsatz max. 50 Mio. Euro,
- Durchschnittliche Mitarbeiter im Geschäftsjahr max. 250.
Sorgfaltspflichten im Detail: Das Herzstück der EUDR
Die Prüfung und Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Due Diligence) ist ein dynamischer, dreistufiger Prozess, den Marktteilnehmer und große Händler für jede einzelne Lieferung oder Produktcharge etablieren, dokumentieren und regelmäßig überprüfen müssen. Dieser Prozess ist der Kern der unternehmerischen Verantwortung unter Geltung der EUDR und soll sicherstellen, dass nur verordnungskonforme Produkte auf den EU-Markt gelangen. Er setzt sich aus folgenden drei Schritten zusammen:
Schritt 1: Informationssammlung (Art. 9 EUDR)
Im ersten Schritt müssen Unternehmen umfassende und nachprüfbare Informationen über ihre Produkte und deren Herkunft sammeln. Die kritischste Neuerung ist hierbei die Pflicht zur Erfassung von Geolokalisierungsdaten. Zu den Informationen gehören: Produktbeschreibung, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung, Kontaktinformationen, Nachweis der Entwaldungsfreiheit und der Nachweis der Legalität.
Schritt 2: Risikobewertung (Art. 10 EUDR)
Auf Basis der gesammelten Informationen müssen Unternehmen bewerten, ob ein Risiko besteht, dass ihre Produkte nicht EUDR-konform sind. Die Risikobewertung muss spezifische Kriterien berücksichtigen, darunter:
- Ländereinstufung: Entsprechend dem von der EU-Kommission durchgeführten Benchmarking von Ländern in Risikokategorien.
- Verbreitung von Entwaldung im Erzeugerland.
- Komplexität der Lieferkette: Eine hohe Anzahl von Zwischenhändlern erhöht das Risiko.
- Risiko der Vermischung: Gefahr der Vermischung von konformen mit nicht-konformen Rohstoffen.
- Bedenken hinsichtlich Korruption, mangelnder Rechtsstaatlichkeit oder die Präsenz indigener Völker im Erzeugerland.
Obwohl Zertifizierungen von Drittanbietern (z. B. FSC (Forest Stewardship Council), RSPO (Roundtable on Sustainable Palm Oil)) in die Risikobewertung einfließen können, ersetzen sie nicht die eigenständige Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens. Sie sind lediglich ein unterstützendes Element. Die EU-Leitlinien stellen klar, dass viele Zertifikate allein nicht ausreichen, da sie bspw. „Mass Balance“-Systeme erlauben, bei denen zertifizierte und nicht-zertifizierte Waren gemischt werden dürfen – ein unter der EUDR unzulässiges Vorgehen. Zudem decken viele Standards nicht den vollen Umfang der Legalitätsanforderungen der EU-Verordnung ab.
Schritt 3: Risikominderung (Art. 11 EUDR)
Dieser Schritt wird nur dann zwingend erforderlich, wenn die Risikobewertung ein „nicht vernachlässigbares Risiko“ ergibt. In diesem Fall müssen Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um dieses Risiko auf ein vernachlässigbares Maß zu senken.
Beispielhafte Maßnahmen sind:
- Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Dokumente.
- Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits vor Ort.
- Unterstützung von Lieferanten, insbesondere von Kleinbauern, bei der Erfüllung der EUDR-Anforderungen durch Kapazitätsaufbau und Investitionen.
Kann das Risiko nicht auf ein vernachlässigbares Niveau gesenkt werden, darf das Produkt nicht in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden.
Die Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement)
Nach erfolgreichem Durchlaufen der Prüfung der Erfüllung ihrer EUDR-bezogenen Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen für jede Lieferung eine Sorgfaltserklärung abgeben. Diese Erklärung wird über ein zentrales EU-Informationssystem elektronisch an die zuständigen Behörden übermittelt (in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)), und zwar bevor die Ware in Verkehr gebracht oder exportiert wird. Nach erfolgreicher Einreichung generiert das System eine Referenznummer. Diese Nummer ist für die Zollabfertigung und die Weitergabe von Informationen entlang der Lieferkette unerlässlich. Mit der Abgabe der Erklärung übernimmt der Marktteilnehmer die volle Verantwortung für die Konformität des Produkts. Die Erfüllung dieser Pflichten ist an strikte Fristen und ein funktionierendes System gebunden, was eine rechtzeitige Vorbereitung seitens der Unternehmen unabdingbar macht.
Zeitplan und wichtige Stichtage
Die EUDR ist bereits seit dem 29.06.2023 in Kraft, die Anwendung ihrer Kernpflichten beginnt jedoch gestaffelt. Für betroffene Unternehmen ist es entscheidend, diese Daten in ihre Umstellungsplanung zu integrieren, da die Vorbereitungszeit knapp bemessen ist.
| Stichtag für Entwaldung | 31.12.2020 |
| Inkrafttreten der EUDR | 29.06.2023 |
| Anwendungsbeginn (alle Nicht-KMU) | 30.12.2025 |
| Anwendungsbeginn (Kleinst-/Kleinunternehmen) | 30.06.2026 |
| Übergangsfrist EUTR (Vorgängerverordnung) | bis 31.12.2028 |
Die Einhaltung dieser Fristen ist obligatorisch. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen, die von nationalen Behörden durchgesetzt werden.
Hinweis: Es ist wichtig, die Stichtage und den Zeitplan stets zu prüfen, da sich hier noch Änderungen ergeben könnten.
Durchsetzung, Aufsicht und Sanktionen
Die Durchsetzung der EUDR obliegt den zuständigen nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, die mit weitreichenden Kontroll- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet sind. Diese Architektur soll eine effektive und einheitliche Umsetzung in der gesamten Europäischen Union gewährleisten. In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eine zentrale Rolle als zuständige Behörde übernehmen. Die Behörde führt risikobasierte Kontrollen bei den Marktteilnehmern und Händlern durch. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach der Risikoeinstufung des Herkunftslandes der Produkte.
Der deutsche Referentenentwurf für ein Gesetz zur Durchführung der EUDR vom 24.10.2024 sieht folgende jährliche Kontrolldichten vor (ein Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt derzeit noch nicht vor):
- Hohes Risiko: Mindestens 9 % der relevanten Marktteilnehmer und 9 % der betreffenden Warenmenge.
- Standardrisiko: Mindestens 3 % der relevanten Marktteilnehmer.
- Geringes Risiko: Mindestens 1 % der relevanten Marktteilnehmer.
Bei festgestellten Verstößen können die Behörden eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, die von Korrekturanweisungen bis hin zu empfindlichen Strafen reichen.
Das Länderrisiko-Benchmarking-System
Ein zentrales Instrument der EUDR ist das dreistufige Länderrisiko-Benchmarking-System. Es soll die Effizienz der Sorgfaltspflichten für Unternehmen und der Kontrollen durch die Behörden steigern, indem es den Fokus auf die Gebiete mit dem höchsten Entwaldungsrisiko legt.
Gemäß Artikel 29 der EUDR stuft die EU-Kommission alle Länder (oder Teile davon) in eine von drei Risikokategorien ein.
- Geringes Risiko: Unternehmen, die Produkte aus diesen Ländern beziehen, unterliegen einer vereinfachten Sorgfaltspflicht. Sie müssen zwar weiterhin die Informationen gemäß Schritt 1 sammeln (inkl. Geodaten), sind aber von der Pflicht zur Risikobewertung (Schritt 2) und Risikominderung (Schritt 3) befreit, es sei denn, es liegen begründete Bedenken für einen Verstoß vor.
- Standardrisiko: Dies ist die Standardkategorie für alle Länder, die nicht explizit als hoch oder gering eingestuft sind. Hier gilt die vollständige, dreistufige Sorgfaltspflicht.
- Hohes Risiko: Für Produkte aus diesen Ländern gilt ebenfalls die vollständige Sorgfaltspflicht. Zusätzlich werden Unternehmen und deren Warenmengen einer verstärkten behördlichen Kontrolle unterzogen.
Die Liste der Länder und ihre Risikoeinstufung kann in der von der EU-Kommission veröffentlichten „Country Classification List“ nachgelesen werden. Die erste offizielle Liste vom 22.05.2025 weist Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar als Hochrisikoländer aus. Die EU-Mitgliedstaaten wurden dagegen, zusammen mit anderen Ländern, der niedrigsten Kategorie zugeordnet.
Wie lassen sich die Anforderungen der EUDR effizient im Unternehmen umsetzen?
Eine erfolgreiche EUDR-Implementierung erfordert einen strukturierten, abteilungsübergreifenden Projektansatz. Einkauf, Compliance, IT und Rechtsabteilung müssen eng zusammenarbeiten, um die komplexen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen. Das folgende Vorgehen bietet eine bewährte Struktur und ist nicht nur eine Compliance-Checkliste, sondern als Roadmap zum Aufbau resilienterer, transparenterer und letztlich wertvollerer Lieferketten als die von weniger proaktiven Wettbewerbern zu sehen.
- Betroffenheits- und Lückenanalyse
- Lieferantensegmentierung und -kommunikation
- Datenbeschaffung und -management
- Prozessintegration und Verantwortlichkeiten
- Schulungen und Change-Management
- Synergien mit anderen Standards und regulatorischen Vorgaben (z. B. CSRD / CSDDD)
Zusammenfassung und Ausblick
Nach dem Inkrafttreten der EUDR am 29.06.2023 hat die Kommission im Jahr 2025 einen Änderungsvorschlag vorgelegt, der u.a. die Systemarchitektur (TRACES-Basis, Zoll-Anbindung) präzisiert und den in der Ursprungsversion vorgesehenen Überprüfungsfahrplan neu fasst. Derzeit ist eine umfassende Überprüfung der Verordnungsinhalte bis 30.06.2030 vorgesehen; bis dahin soll der bestehende Geltungsbereich maßgeblich bleiben.
Die Erfüllung der Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung ist für viele Unternehmen herausfordernd. Der administrative, finanzielle und prozessuale Aufwand zur Implementierung der Sorgfaltspflichten, insbesondere der Sammlung und Verwaltung von Geodaten, ist beträchtlich.
Gleichzeitig bietet die EUDR jedoch auch strategische Chancen: Unternehmen, die die Anforderungen erfolgreich umsetzen, erhöhen die Transparenz und Resilienz ihrer Lieferketten. EUDR-Konformität wird damit auch zu einem wichtigen Wettbewerbsvorteil, sei es als Differenzierungsmerkmal in B2B-Beziehungen, als Voraussetzung für Finanzierungen durch ESG-fokussierte Investoren oder als Instrument zum Aufbau von Vertrauen bei den Verbrauchern.
Die EUDR ist kein statisches Regelwerk. Es ist aus Sicht betroffener Unternehmen strategisch klug, die Datenerfassungs- und Due-Diligence-Prozesse von vornherein so flexibel zu gestalten, dass sie künftig auf neue Rohstoffe und Ökosysteme ausgeweitet werden können. Proaktives Handeln und der Aufbau anpassungsfähiger Compliance-Systeme sind somit nicht nur eine regulatorische Notwendigkeit, sondern eine Investition in die Zukunftsfähigkeit des eigenen Geschäftsmodells.