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IDW ERS FAB 12: Rechnungslegung bei politischen Parteien

Der Entwurf des IDW ERS FAB 12 definiert die Anforderungen an die Rechnungslegung politischer Parteien in Deutschland. Er basiert auf aktuellen gesetzlichen Änderungen und soll Parteien sowie Prüfern als Orientierung dienen, bis eine endgültige Fassung verabschiedet wird. Ziel ist es, die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit der parteipolitischen Finanzen zu stärken.

Mit dem neuen Entwurf IDW ERS FAB 12, der den bisherigen IDW RS HFA 12 ersetzt, wurden mehrere Klarstellungen und Erweiterungen in die Rechnungslegung politischer Parteien aufgenommen.

Wesentliche Neuerungen sind die Einführung eines eigenständigen Sponsoring-Berichts, präzisierte Vorgaben zur Zuordnung und Dokumentation von Spenden, insbesondere bei Personengesellschaften und Gemeinschaftskonten, sowie detailliertere Bewertungsregelungen für Immobilien und Beteiligungen nach dem Bewertungsgesetz. Darüber hinaus enthält der Entwurf erweiterte Hinweise zur Anwendung handelsrechtlicher Grundsätze, beispielsweise zu Rückstellungen, internen Verrechnungen und dem Verrechnungsverbot.

Aufbau und Gliederung

Gemäß § 23 PartG sind Parteien verpflichtet, jährlich Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel abzulegen. Diese Rechenschaftspflicht ist eng mit der staatlichen Finanzierung nach § 18 PartG verknüpft. Die Auszahlung staatlicher Mittel setzt einen fristgerecht eingereichten, formell korrekten und geprüften Rechenschaftsbericht voraus (§ 19a Abs. 3 und § 30 PartG). Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können Rückforderungen (§ 31a PartG) oder finanzielle Sanktionen (§§ 31b, 31c PartG) nach sich ziehen. Für die Erstellung des Rechenschaftsberichts sind gemäß § 23 Abs. 1 PartG der Bundesvorstand sowie die Vorstände der Landes- und Gebietsverbände verantwortlich. Alle Ebenen müssen eigene Berichte erstellen, die später zum Gesamtbericht zusammengeführt werden. Dieser Gesamtbericht muss gemäß § 24 Abs. 3 PartG die Werte aller Ebenen gesondert ausweisen.

Der Rechenschaftsbericht besteht gemäß § 24 Abs. 1 PartG aus einer Ergebnisrechnung, einer Vermögensbilanz und einem Erläuterungsteil. Die gesetzlich vorgegebenen Gliederungen (§ 24 Abs. 4 – 6 PartG) haben Formblattcharakter und dürfen nicht verändert werden. Zusätzlich gelten die handelsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die aus §§ 238 – 263 HGB, wie die Prinzipien der Klarheit, Vollständigkeit und Einzelbewertung gemäß § 252 HGB sowie das Verrechnungsverbot gemäß § 246 Abs. 2 HGB.

Der vollständige Rechenschaftsbericht muss jährlich bis zum 30. September eingereicht werden (§ 19a Abs. 3 PartG). Verspätungen können zum Verlust staatlicher Mittel führen. Festgestellte Fehler müssen gemäß § 23a PartG berichtigt werden. Erkennt die Partei selbst Fehler, ist sie nach § 23b PartG verpflichtet, diese unverzüglich zu melden.

Wesentliche Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden

Vermögensgegenstände sind grundsätzlich zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 24 Abs. 2 PartG i. V. m. § 253 HGB). Für Vermögenswerte bis 5.000 Euro besteht ein Ansatzwahlrecht (§ 28 Abs. 1 PartG). Für zeitlich begrenzt nutzbare Wirtschaftsgüter sind planmäßige Abschreibungen vorzunehmen (§ 28 Abs. 2 PartG). Außerplanmäßige Abschreibungen richten sich nach § 253 Abs. 3 HGB. Rückstellungen sind für ungewisse Verpflichtungen oder drohende Verluste entsprechend § 249 HGB zu bilden.

Obwohl das PartG die Begriffe „Einnahmen und Ausgaben“ verwendet, entspricht die Ergebnisrechnung inhaltlich einer Aufwands- und Ertragsrechnung. Die Definitionen von Einnahmen und Ausgaben sind in § 26 und § 26a PartG zu finden. Dazu zählen auch Wertaufholungen, Rückstellungsauflösungen oder die Übernahme von Aufwendungen durch Dritte. Alle Veränderungen des Reinvermögens sind zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Teil der Einnahmen von Parteien und damit von deren Rechnungslegung betrifft die Behandlung von Spenden. Die Vorgaben zur Abgrenzung wurden im neuen IDW ERS FAB 12 gegenüber IDW RS HFA 12 präzisiert, insbesondere bei Spenden aus Personengesellschaften und Gemeinschaftskonten. Spenden von natürlichen und juristischen Personen müssen getrennt ausgewiesen werden (§ 24 Abs. 4 Nr. 3 und 4 PartG), da die staatliche Finanzierung gemäß § 18 Abs. 3 PartG auf Spenden von natürlichen Personen abzielt. Bei Personengesellschaften oder Gemeinschaftskonten können Spenden nur dann natürlichen Personen zugerechnet werden, wenn diese eindeutig identifizierbar sind und der jeweilige Betrag klar dokumentiert ist. Sachspenden sind gemäß § 26 Abs. 3 PartG mit marktüblichen Vergleichswerten zu bewerten.

Die Abgrenzung von Personal- und Sachausgaben richtet sich danach, ob ein tatsächliches Arbeitsverhältnis zur Partei besteht (vgl. § 24 Abs. 5 PartG). Externe Dienstleistungen gelten als Sachausgaben. Das gesetzliche Verrechnungsverbot (§ 24 Abs. 2 PartG i. V. m. § 246 HGB) ist grundsätzlich zu beachten.

Der Erläuterungsteil im Rechenschaftsbericht dient der weitergehenden Transparenz (§ 24 Abs. 7 –12 PartG). Er enthält unter anderem Angaben zu Beteiligungen, Immobilienwerten gemäß dem Bewertungsgesetz, größeren Spenden und Erbschaften (§§ 25 Abs. 3, 27 PartG) sowie zu den Mitgliederzahlen. Mit der Neufassung wird ein eigener Sponsoring-Bericht als zusätzlicher Bestandteil des Rechenschaftsberichts eingeführt.

Sponsoringeinnahmen müssen ausgewiesen werden, wenn bestimmte Beträge überschritten werden (§ 24 Abs. 8a PartG). Dabei muss ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehen (§ 27 Abs. 1b PartG).

Alle fünf Jahre sind Immobilien und Beteiligungen nach dem Bewertungsgesetz zu bewerten (§ 24 Abs. 7 Nr. 3 PartG). Bis das PartG angepasst wird, sollen weiterhin die früheren Bewertungsregelungen der §§ 145 ff. BewG (a. F.) angewendet werden. Nicht börsennotierte Beteiligungen werden gemäß § 11 Abs. 2 BewG mittels des Vergleichs- oder Ertragswertverfahrens bewertet.

Für untergeordnete Verbände gibt es Erleichterungen. Sie dürfen Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfassen (§ 28 Abs. 3 PartG) und sind von der Anwendung bestimmter handelsrechtlicher Vorschriften befreit.

Ausblick

IDW ERS FAB 12 hat einen aktuellen Entwurfscharakter und stellt keine finale Stellungnahme dar. Dennoch hat der FAB die Möglichkeit, eine Empfehlung zur Anwendung auszusprechen. Diese nimmt der Fachausschuss wahr und spricht sich für die Anwendung des IDW ERS FAB 12 aus. Daher gilt es, zukünftig zu prüfen, ob bzw. dass der Rechenschaftsbericht mit seinen Bestandteilen dem Entwurf der Stellungnahme entspricht. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf können noch bis Ende Mai 2026 beim IDW eingereicht werden.

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