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AWV-Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Zahlungen

Anfang des Jahres 2025 wurden die Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umfassend angepasst. Die Änderungen nach § 67 AWV betreffen insbesondere die Erhöhung der Meldeschwellen, neue Regelungen für den Reiseverkehr und die Schifffahrt sowie die Harmonisierung der Meldefristen. Die AWV-Meldepflicht gilt für sämtliche grenzüberschreitenden Zahlungen. Werden die jeweils gültigen Schwellenwerte überschritten, müssen Zahlungen ins Ausland oder Zahlungen aus dem Ausland der Deutschen Bundesbank gemeldet werden. Ein Unterlassen kann zu erheblichen Bußgeldern führen.

Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist die Verordnung zur Durchführung des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Sie regelt die Genehmigungs-, Verfahrens- und Meldebestimmungen für den Außenwirtschaftsverkehr sowie die zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften.

In diesem Zusammenhang sind die Meldepflichten nach § 11 AWG i. V. m. §§ 67 ff. AWV, die sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betreffen, von besonderer Bedeutung. Die grenzüberschreitenden Zahlungsmeldungen dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Währungsunion. Diese liefert den für die Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen, aber auch Verbänden und Unternehmen, umfassende und zuverlässige Informationen über den deutschen Außenwirtschaftsverkehr.

Wer ist meldepflichtig und was ist zu melden?

Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) haben Zahlungen von mehr als EUR 50.000,00 oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern (im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).

Bis Ende 2024 lagen die Schwellenwerte für eingehende und ausgehende grenzüberschreitende Zahlungen bei EUR 12.500,00. Diese Grenze wurde zu Beginn des Jahres 2025 angehoben auf EUR 50.000,00. Damit sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie private Haushalte entlastet werden.

Die Meldefreigrenze findet bei der Ermittlung der zu meldenden Umsätze auf Zahlungen für Wertpapiererträge und Kartenumsätze im Reiseverkehr keine Anwendung.

Definition des Begriffes „Zahlungen“:

Als „Zahlung“ gelten Überweisungen, Barzahlungen, Zahlungen mittels Lastschrift (inkl. Kreditkartenumsätze), Schecks sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. Zudem bestehen Zahlungen auch bei der Übertragung von Kryptowerten (i. S. d. § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes) sowie Aufrechnungen und Verrechnungen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Bruttobetrag gemeldet werden muss. Sofern also geschuldete Beträge untereinander aufgerechnet werden, sind die den Verrechnungen zugrunde liegenden Bruttobeträge als ein- und ausgehende Zahlungen anzuzeigen.

Begriffsdefinition „Inländer“ und „Ausländer“:

Diese Begriffe beziehen sich nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Unternehmens- bzw. Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt einer Privatperson (Residenzprinzip).

Ein Deutscher, der länger als ein Jahr im Ausland lebt, ist somit regelmäßig ein Ausländer. Eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die länger als ein Jahr in Deutschland lebt, ist demnach als Inländer anzusehen.

Welche grenzüberschreitenden Transaktionen sind meldebefreit?

Grundsätzlich von der Meldepflicht ausgenommene Transaktionen sind:

  • Zahlungen für Warenaus- und einfuhren
  • Auszahlungen und Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu 12 Monaten (Zinsen aus solchen Geschäften sind jedoch meldepflichtig)
  • Zahlungen zwischen Ausländern, die von Inländern weitergeleitet werden (durchlaufende Posten)
  • Beträge, welche die Meldegrenze nicht überschreiten
  • Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere
  • Bargeldmitnahmen
  • Reine Kontoüberträge (Zahlungen vom Inlandskonto auf das Auslandskonto oder umgekehrt)
    • Zahlungen, die von einem Auslandskonto an Ausländer geleistet oder auf dem Auslandskonto von Ausländern entgegengenommen werden, sind meldepflichtig.

Wie muss gemeldet werden?

Besteht eine Meldepflicht für eine Transaktion, ist die Meldung in elektronischer Form bei der Deutschen Bundesbank über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) einzureichen.

Erstmalige Einreichung einer Meldung und Beantragen einer Meldenummer:

Bei der erstmaligen Einreichung muss vor der Registrierung für die elektronische Einreichung eine Meldenummer beantragt werden, welche sowohl für Transaktions- als auch Bestandsmeldungen zu verwenden ist.

Die Zuteilung einer Meldenummer erfolgt über einen Antrag, welcher auf der Homepage der Deutschen Bundesbank bereitgestellt wird. Dieser Antrag kann dann per E-Mail () an die Deutsche Bundesbank gesendet werden.

Privatpersonen haben die Möglichkeit, bis zu drei Zahlungen über EUR 50.000,00 telefonisch oder per E-Mail zu melden. Bei regelmäßigen Zahlungsmeldungen benötigen auch Privatpersonen eine eigene Meldenummer. 

Kreditinstitute verwenden anstatt einer Meldenummer die jeweilige Bankleitzahl.

Form der Meldeformulare und Erhebungsschaubilder:

Die bisher für Außenwirtschaftsmeldungen verwendeten Meldeformulare wurden im Zuge der AWV-Anpassungen schrittweise durch Erhebungsschaubilder ersetzt. Diese Schaubilder stellen die benötigten Datenpunkte und Meldeinformationen grafisch oder strukturell dar, welche zur Erfüllung von Meldepflichten erforderlich sind.

Es sind die folgenden Schaubilder zur AWV zu verwenden:

  • Erhebungsschaubild ZABILC1 (vormals: Meldeformular Z4, Z8, Z11, Z14, Z15) – Zahlungen für Dienstleistungen, Transithandel, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge),
  • Erhebungsschaubild ZABILC2 (vormals: Meldeformular Z10) – Zahlungen für Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate,
  • Erhebungsschaubild ZABILC3 (vormals: Meldeformular Z12) – Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze).

Die Erhebungsschaubilder ZABILC1 und ZABILC2 werden von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen, Geldinstituten & öffentlichen Stellen gemeldet. Das Erhebungsschaubild ZABILC3 muss ausschließlich von Geldinstituten gemeldet werden.

Welche Meldefristen sind zu beachten?

Seit dem Jahr 2025 ist der einheitliche Stichtag zur Abgabe der Meldung, unabhängig von der Art der Transaktion, spätestens der 7. Werktag nach Ende des Berichtsmonats.

Grundsätzlich sind keine abweichenden Regelungen zu den Fristen möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Meldeerleichterung im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung, die formlos per E-Mail beantragt werden kann.

Es besteht die Möglichkeit, die Meldung gemäß Erhebungsschaubild ZABILC1 nicht bei Zahlung, sondern bei Eigentumsübertrag beziehungsweise bei Einbuchung der Forderungen und Verbindlichkeiten auf Konten der Buchhaltung zu erstellen.

Die Meldeunterlagen sind in der Folge mindestens drei Jahre aufzubewahren. Hierbei sollten Einzelgeschäfte anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar sein.

Vorgehen bei einer nicht abgegebenen oder falschen Meldung:

Eine nicht abgegebene Meldung ist unverzüglich nachzuholen. Dabei ist auf der Meldung der betreffende Monat anzugeben, in dem die Transaktion stattgefunden hat und nicht der aktuelle Monat, in dem die Meldung erstellt beziehungsweise eingereicht wird.

Bei einer fehlerhaften Meldung ist zeitnah eine als solche gekennzeichnete Korrekturmeldung abzugeben. Wichtig ist, dass sich die neu erstellte Meldeposition ebenfalls auf den ursprünglichen Meldemonat bezieht. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Korrekturmeldung nicht alle Transaktionen der ehemals eingereichten Meldung enthält, sondern nur die zu berichtigenden Transaktionen beinhaltet.

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