Mit Urteil vom 29.04.2025 (Az. VI R 12/23) hat der BFH die Voraussetzungen für das Vorliegen eines „eigenen Hausstands“ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung näher konkretisiert. Danach kann auch ein Ein-Personen-Haushalt steuerlich anzuerkennen sein, selbst wenn sich dieser im elterlichen Wohnhaus befindet. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den Haushalt eigenständig führt und selbstständig wohnt und wirtschaftet.
Hintergrund:
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben seinem Lebensmittelpunkt einen weiteren Haushalt am Beschäftigungsort unterhält. Die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist zunächst das Bestehen eines eigenen Hausstands außerhalb des Beschäftigungsortes, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Der Steuerpflichtige muss diesen Haushalt selbstständig führen; bei Mehrpersonenhaushalten ist zudem eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Haushaltskosten erforderlich. Darüber hinaus muss am Tätigkeitsort eine beruflich veranlasste Zweitunterkunft bestehen. Zwischen beiden Haushalten muss ein objektiver beruflicher Zusammenhang bestehen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG insbesondere die notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort (begrenzt auf EUR 1.000,00 monatlich bei einer Wohnung im Inland), Fahrtkosten für wöchentliche Familienheimfahrten sowie Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate steuerlich berücksichtigt werden.
Sachverhalt:
Der alleinstehende Kläger bewohnte während seiner Zweitausbildung das Obergeschoss des Elternhauses, welches ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassen war und zugleich seinen Lebensmittelpunkt bildete. Parallel hierzu war er am Studienort als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig und unterhielt hier am Beschäftigungsort einen weiteren Haushalt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Kosten für die Familienheimfahrten an und lehnte im Übrigen das Vorliegen eines eigenen Hausstands ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weiterhin in den elterlichen Haushalt eingebunden.
Rechtliche Würdigung durch den BFH:
Der BFH hob das Urteil des FG München (Urteil vom 01.03.2023, Az. 1 K 2311/20) auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück. Nach Ansicht des BFH sprachen die bisherigen Feststellungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung. Entscheidend sei, dass der Steuerpflichtige außerhalb des Beschäftigungsortes über eine eigene Wohnung verfüge, diese den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstelle und dort ein eigener Hausstand geführt werde. Zwar setze das Gesetz grundsätzlich eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Haushaltskosten voraus, diese Anforderung greife jedoch nur bei gemeinsam geführten Mehrpersonenhaushalten.
Sofern der Steuerpflichtige jedoch einen Ein-Personen-Haushalt führe, komme es auf eine gesonderte finanzielle Beteiligung nicht an. In diesen Fällen trage die betreffende Person die Kosten der Lebensführung zwangsläufig selbst, unabhängig davon, ob die hierfür eingesetzten Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit, aus staatlichen Förderleistungen wie dem BAföG oder aus familiären Unterstützungsleistungen stammen.
Bedeutung der konkreten Lebensverhältnisse:
Ausschlaggebend für die Beurteilung war nach Auffassung des BFH die tatsächliche Ausgestaltung der Wohn- und Lebensverhältnisse. Nach dem Auszug des Bruders hatte der Kläger die im Obergeschoss des Elternhauses gelegenen Räume umfassend renoviert und eigenständig genutzt, während die Eltern ausschließlich das Erdgeschoss bewohnten. Der BFH sah hierin eine deutliche räumliche und wirtschaftliche Abgrenzung. Zudem sprachen das Alter und die persönliche Lebenssituation des Klägers gegen eine Eingliederung in den elterlichen Haushalt. Zu Beginn der Streitjahre war er bereits 28 Jahre alt, verfügte über eine abgeschlossene Berufsausbildung, befand sich in einer weiteren akademischen Ausbildung und erzielte zumindest in begrenztem Umfang eigene Einkünfte.
Vor diesem Hintergrund widersprach der BFH der Würdigung des Finanzgerichts, der Kläger sei weiterhin lediglich als „Kind“ Bestandteil des elterlichen Haushalts. Diese Einschätzung lasse sich mit den festgestellten Tatsachen nicht in Einklang bringen.
Weiterer Verfahrensgang:
Da das Finanzgericht bislang keine Feststellungen zur konkreten Höhe der geltend gemachten Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dort ist nun zu prüfen, in welchem Umfang die Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Fazit:
Mit seinem Urteil stärkt der BFH die Position von Steuerpflichtigen mit einem Ein-Personen-Haushalt und schafft steuerliche Erleichterungen. Bei einem Ein-Personen-Haushalt ist künftig kein Nachweis mehr erforderlich, dass eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten erfolgt ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Hauptwohnsitz den Lebensmittelpunkt bildet und eine abgeschlossene Wohnung mit eigener Haushaltsführung besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, lassen sich Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung künftig einfacher steuerlich geltend machen.