Mit zwei im April 2025 veröffentlichten Entscheidungen hatte der BFH klargestellt, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, grundsätzlich als Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft in Betracht kommt. Hierbei ist der BFH bei einem Urteil auch von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 13.11.2025 zu den Auswirkungen dieser beiden BFH-Entscheidungen Stellung bezogen.
BFH-Urteile:
Mit Urteilen vom 11.12.2024 (Az. I R 33/22 und I R 17/21) (vgl. News vom 22.04.2025) hat der BFH entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, dennoch eine Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann.
Darüber hinaus hatte der BFH in der Entscheidung I R 17/21 klargestellt: Bestehen unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft, dann kann diese Kapitalgesellschaft grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein.
Mit dieser Rechtsprechung hatte der BFH teilweise der im BMF-Schreiben vom 20.08.2015 vertretenen Auffassung widersprochen, wonach eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, weder die Stellung einer Organgesellschaft noch die einer Organträgerin einnehmen könne. Zu der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft Organträgerin sein kann, wenn die atypisch stille Beteiligung am gesamten Unternehmen besteht, hatte der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Stellung genommen.
BMF-Schreiben vom 13.11.2025:
Das BMF hat zwischenzeitlich auf die jüngere Rechtsprechung des BFH reagiert, sein früheres Schreiben aufgehoben und die bisherige Verwaltungsauffassung teilweise angepasst. Für sämtliche noch offenen Fälle ergeben sich hieraus nunmehr folgende Grundsätze:
Atypisch stille Gesellschaft
Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung i. S. d. § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft einzuordnen ist (atypisch stille Beteiligung), kommt diese atypisch stille Gesellschaft weder als Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch als Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG in Betracht.
Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung
Abweichend von der früheren Auffassung der Finanzverwaltung kann eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, nunmehr Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG sein.
Die Stellung als Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG ist für eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, hingegen nur dann möglich, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft einem Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, an dem keine atypisch stille Beteiligung besteht. Besteht die atypisch stille Beteiligung hingegen am gesamten Handelsgewerbe der Kapitalgesellschaft, kann sie nicht Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.
Billigkeitsregelung
Bereits zum 20.08.2015 bestehende und steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern, bei denen am gesamten Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können aus Billigkeitsgründen und unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes weiterhin steuerlich anerkannt werden, sofern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls dies rechtfertigen.
Anwendungsregelung
Das BMF-Schreiben vom 13.11.2025 ersetzt das BMF-Schreiben vom 20.08.2015 (BStBl I S. 649) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.