In der Praxis wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens häufig anhand der sogenannten 1 %-Bruttolistenpreisregel ermittelt. Strittig ist dabei, ob dieser pauschal ermittelte Vorteil um solche Stellplatzkosten zu reduzieren ist, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Hierüber hat nun der BFH mit Urteil vom 09.09.2025 (Az. VI R 7/23) entschieden.
Sachverhalt:
Die Klägerin stellt einem Teil ihrer Beschäftigten Dienstfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden dürfen. Kosten der Arbeitnehmer für die Anmietung von Garagen oder Stellplätzen übernimmt das Unternehmen nach der internen Firmenwagenregelung nicht. Da im Umfeld der Büroräumlichkeiten nur begrenzt öffentliche Parkmöglichkeiten vorhanden sind, ermöglicht die Klägerin ihren Mitarbeitern – unabhängig davon, ob sie einen Dienstwagen oder ein privates Fahrzeug nutzen – die Anmietung eines nahegelegenen Parkplatzes bei ihr gegen ein monatliches Entgelt von EUR 30,00.
Den aus der Überlassung der Dienstwagen resultierenden geldwerten Vorteil ermittelte die Klägerin im Streitzeitraum (01.01.2015 bis 31.12.2018) nach der sogenannten 1 %-Methode sowie unter Anwendung der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, wurden die monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd berücksichtigt.
Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Stellplatzmiete den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung nicht reduzieren dürfe, da diese Kosten nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs zählten.
Die hiergegen eingereichte Klage war in der ersten Instanz erfolgreich (Urteil des FG Köln vom 20.04.2023, Az. 1 K 1234/22). Nach Ansicht des Finanzgerichts stünden die Aufwendungen für den Parkplatz am Arbeitsort in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Halten und dem Betrieb des Dienstwagens und fielen zwangsläufig im Rahmen seiner Nutzung an.
Urteil des BFH:
Der BFH schloss sich in seinem Urteil jedoch der Ansicht des Finanzamts an und erteilte der Einschätzung des FG Köln eine Absage. Das Finanzgericht habe die von den Arbeitnehmern getragenen Kosten für Stellplätze bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Unrecht steuermindernd berücksichtigt.
Sofern der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ein Entgelt für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, also für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, leiste, so reduziere dieses Entgelt den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung. In diesem Umfang fehle es nämlich an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Gleiches gelte, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung erbringt, die Anschaffungskosten des betrieblichen Pkw ganz oder teilweise übernimmt oder im Zusammenhang mit der privaten Nutzung einzelne nutzungsabhängige Kosten, etwa Kraftstoffaufwendungen, selbst trägt.
Eine Minderung des geldwerten Vorteils kommt nach Ansicht des BFH jedoch nur hinsichtlich solcher Aufwendungen in Betracht, die vom Arbeitnehmer tatsächlich getragen werden und die bei einer fiktiven Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils aus der privaten Kfz-Nutzung wären. Nur diese Kosten würden von der Abgeltungswirkung der sogenannten 1 %-Regelung erfasst. Kosten für Stellplätze oder Garagen zählten nicht zu diesen Aufwendungen. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stelle – sofern sie nicht aus eigenbetrieblichen Gründen des Arbeitgebers erfolgt – einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar. Dieser sei weder nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) noch nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.
Sofern also der Arbeitnehmer die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage übernehme, führe dies folglich lediglich zu einer Minderung des Vorteils aus der Überlassung dieses Stellplatzes beziehungsweise der Garage. Eine Reduzierung des geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit der Überlassung des betrieblichen Kraftfahrzeugs komme hingegen nicht in Betracht.
Zwar hatte der BFH in früheren Entscheidungen die Garagenmiete beispielhaft den Kfz-Kosten zugerechnet, jedoch kam dieser Einordnung in den damaligen Fällen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. An dieser Sichtweise hält der BFH ausdrücklich nicht mehr fest.
Hinweise für die Praxis:
Zu den vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten, die regelmäßig auf den nach der 1 %- bzw. 0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelten geldwerten Vorteil angerechnet werden können, zählen insbesondere:
- Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des betrieblichen Fahrzeugs, unabhängig davon, ob diese vollständig oder anteilig erfolgen;
- Kostenübernahmen aufgrund arbeits- oder dienstvertraglicher Vereinbarungen, etwa die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten;
- einmalige, zeitbezogene Zahlungen für die private Nutzung des Dienstwagens;
- die Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kosten, wie beispielsweise für Kraftstoff oder Motoröl im Rahmen der Privatnutzung;
- eine arbeitsvertraglich festgelegte Verpflichtung zur nächtlichen Unterstellung des Fahrzeugs in einer Garage, sofern dort hochwertige Werkzeuge oder Waren gelagert werden und somit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt;
- die Abschreibung einer Garage, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verpflichtet, das Firmenfahrzeug in einer eigenen Garage abzustellen, etwa zur Vermeidung von Schäden durch Marder.
Diese Aufwendungen zählen insgesamt zu den Fahrzeuggesamtkosten. Zur rechtlichen Absicherung empfiehlt es sich, die Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ausdrücklich arbeitsvertraglich zu regeln.