Die Vermietung nicht im Eigentum stehender, also fremd angemieteter, Grundstücke steht der sogenannten erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags entgegen, auch wenn diese Tätigkeit (die Weitervermietung) ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Zu diesem Ergebnis gelangte das Finanzgericht Münster (Urteil vom 26.03.2025, Az. 13 K 391/23 G).
Erweiterte Kürzung im Rahmen der Gewerbesteuer:
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH erzielte Einkünfte aus der Vermietung eigenen Grundbesitzes. Zusätzlich mietete sie jedoch gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an und verpachtete diese an eine andere GmbH weiter. Ungeachtet dessen beantragte die Gesellschaft die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Zur Begründung führte sie an, dass zwar auch fremder Grundbesitz verwaltet werde, die Untervermietung jedoch nicht kostendeckend sei und in einem Verlust resultiere. Da die Untervermietung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, sei ihre Tätigkeit als rein vermögensverwaltend einzustufen. In diesem Zusammenhang brachte die Klägerin von dem aus der Verpachtung erzielten Überschuss noch anteilige Gemeinkosten (Personalkosten, Kfz-Kosten, Rechtsberatung etc.) in Abzug. Nach Ansicht der Klägerin sei eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht unschädlich für die erweiterte Kürzung.
Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und versagte im Zuge einer Betriebsprüfung die Kürzung unter Hinweis auf die schädliche Vermietung fremden Grundbesitzes und die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (u. a. Blockheizkraftwerk, Kühlanlagen, Lastenaufzug). Diese Auffassung wurde im anschließenden Einspruchsverfahren bestätigt.
Schädlichkeit der Nutzung fremden Grundbesitzes:
Das FG Münster schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an und wies die erhobene Klage als unbegründet zurück. Nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt die erweiterte Kürzung voraus, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Zulässig seien daneben lediglich die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens sowie bestimmte wohnungswirtschaftliche Tätigkeiten, etwa die Betreuung von Wohnungsbauten oder die Errichtung und Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als nicht erfüllt an, da neben eigenem Grundbesitz auch fremdes Grundstücksvermögen entgeltlich untervermietet wurde. Eine solche Nutzung sei als schädlich einzustufen.
Unerheblich sei dabei, ob die Untervermietung mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgte. Für die Anwendung der Kürzungsvorschrift komme es nicht auf die Tatbestandsmerkmale der Gewerblichkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG und damit nicht auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht an. Im Gegensatz zu natürlichen Personen und vermögensverwaltenden Personengesellschaften sei bei Kapitalgesellschaften die Frage einer Gewinnerzielungsabsicht unerheblich, da ihre Tätigkeit kraft gesetzlicher Fiktion insgesamt als gewerblich anzusehen ist. Nicht überzeugend sei es auch, die Betätigung des einheitlichen Gewerbebetriebs einer Kapitalgesellschaft zu atomisieren und hinsichtlich des Teils der Verwaltung fremden Grundbesitzes nach einer Gewinnerzielungsabsicht zu fragen.
Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf den Normzweck, den Gesetzeswortlaut sowie auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05.03.2008, Az. I R 56/07) und die herrschende Meinung in der Fachliteratur.
Gewinnerzielungsabsicht bei Kapitalgesellschaften ohne Bedeutung:
Ob im konkreten Fall tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht fehlte und nach welchen Maßstäben diese zu ermitteln wäre, ließ das Finanzgericht aufgrund der Unerheblichkeit offen. Zwischen den Beteiligten war insbesondere streitig, in welchem Umfang Gemeinkosten zu berücksichtigen wären. Die Revision wurde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes nicht zugelassen.
Praxishinweis:
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung bleiben weiterhin streng. Für die Beratungspraxis folgt daraus, dass alle Aktivitäten einer grundbesitzverwaltenden Gesellschaft – gleichgültig, ob sie den eigenen oder fremden Grundbesitz betreffen oder nur von untergeordneter Bedeutung sind – genau daraufhin zu überprüfen sind, ob sie den Anforderungen der erweiterten Kürzung entsprechen.