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BFH-Urteil: Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung

Der BFH hatte mit Urteil vom 21.10.2025 (VIII R 13/23) zu klären, ob laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers am Arbeitgeber als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall war streitig, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Gewinnanteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in Form typisch stiller Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind. Der Kläger war in den Streitjahren 2013 bis 2016 als Prokurist bei einer GmbH tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG.

Die GmbH bot „ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern“ die Möglichkeit, sich als typisch stiller Gesellschafter für die Dauer der Anstellung an der GmbH zu beteiligen. Bereits im Jahr 2010 hatte der Kläger mit der GmbH einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Beteiligung“ geschlossen. Die aus dieser Beteiligung erzielten Gewinnanteile behandelte die GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen und führte Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag ab. In seinen Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre gab der Kläger die Ergebnisanteile aus der stillen Beteiligung nicht an. Er erklärte lediglich andere Kapitalerträge im Zusammenhang mit der GmbH, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, und verwies insoweit auf die entsprechenden Steuerbescheinigungen der GmbH.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, die Ergebnisanteile des Klägers aus der stillen Beteiligung an der GmbH stellten keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, sondern seien als Arbeitslohn zu erfassen.

Das Finanzgericht (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.10.2022, Az. 12 K 1692/20) hingegen widersprach der Einschätzung des Finanzamts und qualifizierte die Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, da sie nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch die Kapitalbeteiligung veranlasst seien. Die Kapitalbeteiligung an der GmbH bestehe als Sonderrechtsverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis des Klägers.

Urteil des BFH:

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Das FG habe zutreffend festgestellt, dass die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung an der GmbH nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörten und keinen Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG darstellten. Zum Arbeitslohn gehörten alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Arbeitslohn setze somit voraus, dass Vorteile durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst seien.

Keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lägen hingegen vor, wenn Zahlungen auf einem eigenständigen, vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Rechtsverhältnis beruhten. Die Zahlung auf Basis eines gesellschaftsrechtlichen Sonderrechtsverhältnisses, also außerhalb der Sphäre des Arbeitslohns, erfordere insbesondere, dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden sei, die Bedingungen ernsthaft vereinbart und auch durchgeführt worden seien und das Sonderrechtsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweise.

Diese Voraussetzungen sah der BFH im Streitfall als erfüllt an. Die stille Beteiligung sei zivilrechtlich wirksam vereinbart und vertragsgemäß durchgeführt worden und habe eine eigenständige Erwerbsgrundlage dargestellt, aus der dem Kläger auch unabhängig von seiner Arbeitsleistung (z. B. im Krankheitsfall) Einnahmen hätten zufließen können. Auch die im Verhältnis zur Einlage hohe Rendite in den Streitjahren stehe der Einordnung als Kapitaleinkünfte nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine lohnsteuerliche Umqualifizierung, etwa aufgrund willkürlich festgesetzter Gewinnanteile, lagen nach Ansicht des BFH ebenfalls nicht vor.

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