„Asset Protection“ umfasst jegliche Maßnahmen zum Schutz von Vermögenswerten vor Haftungsrisiken. Dieser Beitrag nimmt die „innerste Vermögenssphäre“, das Privatvermögen, in den Blick und zeigt Wege, wie das Privatvermögen vor einem Gläubigerzugriff bewahrt werden kann. Exemplarisch wird dies anhand von Vermögensübertragungen an nahestehende Personen und auf eine Familienstiftung demonstriert.
I. „Asset Protection“ als mehrstufiges Konzept
1. „Asset Protection“ sollte in (Schutz-)Schichten gedacht werden
Vorausschauende Vermögenssorge hat die Haftungsexposition des eigenen Privatvermögens, also das Risiko eines Haftungszugriffs durch Dritte, zu berücksichtigen. Der möglichst umfassende Schutz des Privatvermögens vor Haftungsrisiken, oftmals unter dem mittlerweile eingedeutschten Begriff „Asset Protection“ zusammengefasst, sollte hierbei, ähnlich der Kleiderwahl bei strengem Frost, in verschiedenen (Schutz-) Schichten konzipiert werden.
Um in diesem Bild zu bleiben, dient die „äußere Schicht“ üblicherweise der grundsätzlichen Vermeidung einer persönlichen, also das Privatvermögen betreffenden Haftung. Hierfür richtet sich der Blick normalerweise (und durchaus zu Recht) auf die Wahl der „richtigen“, in diesem Kontext also haftungsbeschränkten, Rechtsform, als Rahmen für potenziell haftungsbegründende (regelmäßig wirtschaftliche/berufliche) Tätigkeiten.
2. Vermögensübertragungen als „innerste (Schutz-)Schicht“
Der auf die Vermeidung von persönlicher Haftung gerichtete Vermögensschutz ist jedoch oftmals nicht lückenlos. So kann nach der Art der wirtschaftlichen/beruflichen Tätigkeit, etwa als Geschäftsleiter oder in der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters, der Einsatz einer haftungsbeschränkten Rechtsform faktisch nicht in Betracht kommen. Ebenso können Sondersituationen, wie insbesondere geschäftliche Krisen, die Durchbrechung einer an sich gegebenen Trennung zwischen der (haftungsbeschränkten) wirtschaftlichen/beruflichen Sphäre und dem privaten Vermögensbereich erzwingen.
Dieser Beitrag befasst sich deshalb mit der nächsten Stufe des Vermögensschutzes durch Überführung von zumindest Teilen des Privatvermögens in einen (möglichst) „sicheren Hafen“. Diese Ausprägung der „Asset Protection“ kommt also zum Tragen, wenn die persönliche Haftung nicht vermieden werden konnte.
II. Wichtige Entscheidungsparameter, situative Grenzen, Gestaltungsbeispiele
Im Folgenden werden zunächst (unter nachfolgender Ziffer 1) wichtige Entscheidungsparameter für das „ob, wie und wann“ von „Asset Protection“ durch Vermögensübertragungen angesprochen.
Wegen ihrer kaum zu überschätzenden Bedeutung für wirksame „Asset Protection“ durch Vermögensübertragungen, wird anschließend (unter nachfolgender Ziffer 2) die situative Dimension, also insbesondere die sich aus dem Anfechtungsgesetz und den insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln ergebenden situativen Grenzen für Vermögensübertragungen, noch näher beleuchtet.
Zuletzt (unter nachfolgender Ziffer 3) werden aus der Bandbreite möglicher Gestaltungen zwei Varianten in ihren wesentlichen Grundzügen vorgestellt: Die regelmäßig eher einfacher gelagerte Vermögensübertragung auf eine Vertrauensperson am Beispiel der Übertragung des Familienheims an den Ehe- bzw. Lebenspartner und die gestalterisch etwas komplexere Übertragung von Vermögenswerten auf eine Familienstiftung.
Die oftmals beratungs- und umsetzungsintensiven Gestaltungen unter Einsatz ausländischer Rechtsträger bleiben vorliegend hingegen außer Betracht, da auch das deutsche Recht praxistaugliche und -erprobte Lösungen bietet. Ferner richtet sich der Fokus dieses Beitrags primär auf die (zivil-)rechtlichen Aspekte von „Asset Protection“ durch Vermögensübertragungen. Es muss jedoch betont werden, dass eine integrierte rechtliche und steuerliche Betrachtung zur Erreichung der bestmöglichen Gestaltung unerlässlich ist.
1. Wichtige Entscheidungsparameter für „Asset Protection“ durch Vermögensübertragungen
1.1 „Asset Protection“ durch Vermögensübertragung erfordert Aufgabe von Zugriffs- und Verfügungsmacht
Die sicherlich „schönste“ Variante von „Asset Protection“ durch Vermögensübertragungen wäre, das Privatvermögen jeglichem Haftungszugriff zu entziehen und gleichwohl volle Zugriffs- und Verfügungsmacht über die betroffenen Vermögenswerte behalten zu können. Doch so funktioniert es – jedenfalls im Hinblick auf die Substanz der betroffenen Vermögenswerte – leider nicht.
Alles, was sich der Übertragende an Zugriffs- und Verfügungsmacht zurückbehält, bildet gleichzeitig ein potenzielles Einfallstor für den Haftungszugriff seiner Gläubiger. Beispielsweise die schenkweise Übertragung von Vermögenswerten unter freiem Vorbehalt der späteren Rückforderung mag zwar auf rein praktischer Ebene etwas Schutz gegen den Haftungszugriff von Gläubigern vermitteln, ein darüberhinausgehender effektiver Vermögensschutz wird jedoch nicht erreicht. Ein derartiges Rückforderungsrecht kann ebenfalls von Gläubigern gepfändet und dann zum Zwecke des Haftungszugriffs ausgeübt werden.
Bei der Entscheidung über das „ob“ einer Vermögensübertragung zum Zwecke der „Asset Protection“ ist deshalb eine ehrliche Selbstprüfung hinsichtlich der Möglichkeit und Bereitschaft zur endgültigen Aufgabe von Zugriffs- und Verfügungsmacht über die betroffenen Vermögenswerte unabdingbar.
1.2 Identifikation der Schutzziele: Substanz der Vermögenswerte, Nutzungen, Erträge
Wohl nur in Ausnahmefällen ist das Gestaltungsziel schon damit erreicht, einen Vermögenswert nur seiner Substanz nach vor einem Haftungszugriff abzuschirmen. Regelmäßig ausschlaggebend ist vielmehr, dass auch noch nach einer Übertragung zumindest ein gewisser Zugriff des Übertragenden auf Nutzungen und Erträge möglich bleibt. Für die Entscheidung über das „wie“ einer Vermögensübertragung zum Zwecke der „Asset Protection“ ist somit die Art des betroffenen Vermögenswerts und die Form, in welcher der Übertragende von diesem auch weiterhin profitieren will, von essenzieller Bedeutung.
Geht es dem Übertragenden etwa im Falle eines Familienheims im Wesentlichen „nur“ darum, dieses dem Haftungszugriff seiner Gläubiger zu entziehen und dennoch weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können, kann eine „einfache“ Übertragung an eine Vertrauensperson (wenn denn eine solche existiert) ausreichen. Handelt es sich hingegen um Vermögenswerte, mittels derer weiterhin Erträge (auch) zum Nutzen des Übertragenden generiert werden sollen (etwa zur Erzielung von Einkünften genutzte Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen), kommt etwa die an späterer Stelle noch näher dargestellte Übertragung auf eine Familienstiftung in Betracht.
1.3 Vermögensübertragungen im „richtigen“ Zeitpunkt führen zu wirksamem Vermögensschutz, im „falschen“ schlimmstenfalls zu einem Strafverfahren
Eine unbequeme, aber wichtige Wahrheit bei Vermögensübertragungen zum Zwecke der „Asset Protection“ ist, dass sie in einem Spannungsverhältnis zu den gläubigerschützenden Bestimmungen des deutschen Rechts (ebenso wie ausländischer Rechtsordnungen) stehen. Hierdurch kann eine im „richtigen“ Zeitpunkt ergriffene Maßnahme ein rechtmäßiges und wirksames Mittel zum Vermögensschutz sein, während die gleiche Maßnahme im „falschen“ Zeitpunkt effektiv unwirksam oder schlimmstenfalls sogar strafrechtlich relevant ist. So besteht ein sehr hohes Risiko, dass durch Vermögensübertragungen in akuten Krisen, also bei drohender oder schon eingetretener Zahlungsunfähigkeit, insbesondere der strafrechtliche Tatbestand eines Bankrotts gemäß § 283 StGB erfüllt wird.
Wieder zurück zur zivilrechtlichen Betrachtung, stellen hingegen üblicherweise die gesetzlichen Gläubiger- und Insolvenzanfechtungsrechte die praktisch relevanteste (rechtliche) Hürde für die erfolgreiche Umsetzung einer Vermögensübertragung zum Zwecke der „Asset Protection“ dar. Diese werden deshalb im nachfolgenden Abschnitt nochmals detaillierter beleuchtet.
2. Anfechtungsrechte als zentrale (rechtliche) Umsetzungshürde
Die wesentlichen situativen Grenzen für Vermögensübertragungen zum Zwecke der „Asset Protection“ entspringen dem Recht der Gläubiger- und Insolvenzanfechtung („Anfechtungsrechte“).
Anfechtungsrechte erlauben es (bei Vorliegen der noch zu erläuternden jeweiligen Anfechtungsvoraussetzungen der verschiedenen Anfechtungstatbestände) entweder einem Gläubiger, Vermögenswerte seinem Haftungszugriff (wieder) zu erschließen, indem die durch eine Vermögensübertragung verhinderte Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand des ursprünglichen Schuldnervermögens wieder ermöglicht wird (Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz) oder einem Insolvenzverwalter, die Weggabe von Vermögenswerten aus dem Schuldnervermögen im Ergebnis ungeschehen zu machen, so dass der betroffene Vermögensgegenstand wieder für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht (Insolvenzanfechtung).
Anfechtungsrechte nach dem Anfechtungsgesetz können nur außerhalb eines Insolvenzverfahrens ausgeübt werden und stehen grundsätzlich jedem Gläubiger zur Verfügung, der einen vollstreckbaren Schuldtitel hat, durch die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners aber nicht vollständig befriedigt wurde. Das Recht zur Insolvenzanfechtung besteht hingegen nur im eröffneten Insolvenzverfahren (über das Vermögen des Schuldners) und steht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu.
Abgesehen von diesen Unterschieden im Anwendungsbereich (außerhalb eines Insolvenzverfahrens/nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) und dem jeweiligen Anfechtungsberechtigten (Gläubiger nach (auch teilweise) vergeblicher Zwangsvollstreckung in das vorhandene Vermögen/Insolvenzverwalter) sind die Voraussetzungen der für die vorliegende Zwecke relevanten Anfechtungstatbestände der Gläubiger- und Insolvenzanfechtung praktisch identisch und können deshalb nachfolgend gemeinsam behandelt werden.
2.1 Grundvoraussetzung Gläubigerbenachteiligung
Anfechtungsrechte bestehen nur, wenn die in Frage stehende Vermögensübertragung zu einer Gläubigerbenachteiligung führt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt dann vor, wenn die Vermögensübertragung die Haftungsmasse verringert oder zumindest dazu führt, dass der Haftungszugriff der Gläubiger auf die Haftungsmasse vereitelt, erschwert oder verzögert wird.
Üblicherweise wird deshalb bei Vermögensübertragungen zur „Asset Protection“ eine Gläubigerbenachteiligung gegeben sein. Ausgenommen von diesem Befund sind nur (die in der Praxis seltenen) Fälle, in denen die Vermögenübertragung durch eine gleichwertige Gegenleistung kompensiert wird (also wenn etwa – im später noch näher erörterten Fall – bei der Übertragung des Familienwohnheims an eine Vertrauensperson ein wertentsprechender Kaufpreis gezahlt wird).
Auch dies gilt jedoch nicht einschränkungslos, denn zumindest für manche Anfechtungstatbestände ist bereits eine „mittelbare“ Gläubigerbenachteiligung ausreichend. Diese ist dann gegeben, wenn zwar die Vermögensübertragung selbst noch nicht zu einer (dann unmittelbaren) Gläubigerbenachteiligung führt, sich diese aber durch das Hinzutreten weiterer Umstände ergibt. Der Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Gläubigerbenachteiligung lässt sich gut am Beispiel der vorstehend angesprochenen Übertragung des Familienwohnheims verdeutlichen:
Erfolgt dessen Übertragung gegen eine gleichwertige Gegenleistung (insbesondere Kaufpreiszahlung) fehlt es an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, da der Vermögensabfluss vollständig durch einen hiermit verbundenen Zufluss kompensiert wird. Ist dieser Zufluss aber später, im für die Beurteilung der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Zeitpunkt (dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem Anfechtungsprozess), nicht mehr (wertmäßig) ungemindert vorhanden, liegt dennoch eine zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor.
Auch wenn hiernach in der Mehrzahl der Vermögensübertragungen zum Zwecke der „Asset Protection“ zumindest eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gegeben sein wird, ist die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Gläubigerbenachteiligung dennoch für die möglichst rechtssichere Gestaltung einer Vermögensübertragung nicht irrelevant. Wie aus der nachfolgenden Einzeldarstellung der Anfechtungstatbestände noch näher ersichtlich wird, sind die Anfechtungsmöglichkeiten bei einer nur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geringer als bei einer bereits unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung.
2.2 Die Anfechtungstatbestände im Einzelnen:
Die Einzelheiten der (im Hinblick auf Vermögensübertragungen zum Zwecke der „Asset Protection“ primär relevanten) Anfechtungstatbestände sind teilweise sehr komplex, sodass mit deren detaillierter Darstellung für den hier interessierenden Zweck – die Festlegung praktisch handhabbarer Faustregeln für die Einschätzung des „richtigen“ Zeitpunkts für Vermögensübertragungen bzw. Vermeidung des „falschen“ Zeitpunkts (siehe unter nachfolgender Ziffer 2.3) – wenig gewonnen wäre. Wir beschränken uns daher auf eine tabellarische und teils auch vereinfachende Darstellung:
| Vorsatzanfechtung (§ 133 Absatz 1 InsO bzw. § 3 Absatz 1 AnfG) | Anfechtung entgeltlicher Übertragungen an nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO (§ 133 Absatz 4 InsO bzw. § 3 Absatz 4 AnfG) | Anfechtung unentgeltlicher Übertragungen (§ 134 InsO bzw. § 4 AnfG) | |
| Erforderliche Art der Gläubigerbenachteiligung | unmittelbar und mittelbar | nur mittelbar | unmittelbar und mittelbar |
| Subjektive Voraussetzungen beim Übertragenden | Gläubigerbenachteiligungsvorsatz | Gläubigerbenachteiligungsvorsatz | keine |
| Subjektive Voraussetzungen beim Empfänger der Vermögensübertragung | Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Übertragenden | Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Übertragenden | keine |
| Anfechtungsfrist (Zeitraum der Anfechtbarkeit ab Vornahme der Übertragung bzw. Zeitraum zwischen Vornahme der Übertragung und Insolvenzantragstellung, bei dessen Unterschreitung das Anfechtungsrecht entsteht) | 10 Jahre | 2 Jahre | 4 Jahre |
Wie schon kurz erwähnt, existieren noch weitere Anfechtungsrechte (nur) des Insolvenzverwalters, die keine Entsprechung im Anfechtungsgesetz haben, hier vor allem die Anfechtungsrechte nach den §§ 129, 130 und 132 InsO. Da insbesondere die §§ 129, 130 und 132 InsO jedoch die Anfechtbarkeit von relativ kurz (1 bis 3 Monate vor Insolvenzantragstellung) vor Insolvenzantragstellung erfolgenden Vermögensübertragungen regeln, haben sie für die hier interessierende vorausschauende „Asset Protection“ wenig bis keine Relevanz.
2.3 „Faustregeln“ für die Einschätzung des „richtigen“ Zeitpunkts für Vermögensübertragungen bzw. Vermeidung des „falschen“
Da sich finanzielle Krisen eher selten langfristig ankündigen, stellen die zukunftsbezogenen Elemente von Anfechtungsrechten den übertragungswilligen Vermögensinhaber oftmals vor ein veritables Prognoseproblem.
So ist es etwa im Hinblick auf die potenzielle Anfechtbarkeit unentgeltlicher Übertragungen im Regelfall nicht möglich, die eigene finanzielle Entwicklung wirklich belastbar für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Übertragung (= die einschlägige Anfechtungsfrist) einzuschätzen.
Dies gilt – zumindest auf den ersten Blick – umso mehr für die Vorsatzanfechtung mit ihrer Anfechtungsfrist von sogar 10 Jahren. Insoweit hilft allerdings die (bei der „Unentgeltlichkeitsanfechtung“ nach § 134 InsO bzw. § 4 AnfG nicht geforderte) Anfechtungsvoraussetzung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes samt Kenntnis des Empfängers der Vermögensübertragung von dieser Absicht. So ist etwa bei einer in „unkritischer Zeit“ erfolgenden Vermögensübertragung zur vorausschauenden Absicherung vor nur theoretisch erwogenen Risiken bereits obergerichtlich entschieden worden, dass es hier an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz fehlt.
Auch wenn bei der Einschätzung des „richtigen“ Zeitpunkts für Vermögensübertragungen bzw. Vermeidung des „falschen“ stets ein gewisses Prognoserisiko verbleiben wird, lassen sich aus den dargestellten Anfechtungsrechten und der hierzu ergangenen Rechtsprechung aber zumindest einige „Faustregeln“ ableiten:
- Der „Goldstandard“ ist sicherlich eine Übertragung mit vollwertiger Gegenleistung zu „unkritischer“ Zeit. Als unkritisch ist hierbei das Fehlen jeglicher greifbarer Krisenanzeichen (z.B. regelmäßige Zahlungsverzögerungen, Mahnverfahren und Vergleichbares) zu verstehen. Durch die (vollwertige) Gegenleistung wäre eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Übertragung sowie ebenfalls die (nur unmittelbare Gläubigerbenachteiligungen erfassende) Anfechtung wegen einer entgeltlichen Übertragung an nahestehende Personen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Vorsatzanfechtung wäre in dieser Konstellation zwar weiterhin theoretisch denkbar, wie oben schon angesprochen, dürfte dieses Risiko aber vernachlässigbar sein.
- Der oben beschriebene „Goldstandard“ wird aber oftmals nicht den Gestaltungsvorstellungen (oder Umsetzungsmöglichkeiten) entsprechen. Hinreichend sicher dürften aber auch unentgeltliche Übertragungen zu „unkritischer“ Zeit (im vorstehend dargestellten Sinn) sein. Hier besteht zwar etwa das Risiko eines unerwarteten Vermögensverfalls innerhalb der vierjährigen Anfechtungsfrist für unentgeltliche Übertragungen, allerdings spricht die Chancen/Risiko-Abwägung in dieser Konstellation letztlich für die Vermögensübertragung. Kommt es zu einem (unerwarteten) Vermögensverfall und scheitert die Vermögensübertragung hieran, ist die Situation des Übertragenden nicht schlechter, als wenn von der Übertragung abgesehen worden wäre.
- Liegen bereits erste (leichte) Krisenanzeichen vor, bedarf es für die Entscheidung über die Vornahme der Vermögenübertragung hingegen einer eingehenden Beratung zu den vielfältigen von der Rechtsprechung entwickelten Indizien für drohende Zahlungsunfähigkeit. Dies deshalb, da mit zunehmenden Krisenanzeichen nicht nur das Risiko des Scheiterns der Vermögenübertragung steigt, sondern auch das Risiko, hierfür strafrechtlich belangt zu werden.
- Klar der „falsche“ Zeitpunkt für unentgeltliche Vermögensübertragungen ist sodann erreicht, wenn nach den jeweiligen Umständen handfeste Indizien für eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen oder Zahlungsunfähigkeit sogar schon eingetreten ist. In diesem Fall wird nicht nur die Vermögensübertragung mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ergebnis scheitern, sondern auch das Risiko eines Strafverfahrens, insbesondere wegen Bankrotts gemäß § 283 StGB, ist dann nicht mehr von der Hand zu weisen.
3. Gestaltungsbeispiele
Abschließend sollen zwei Beispiele möglicher Gestaltungen in ihren wesentlichen Zügen vorgestellt werden, (i) die eher „einfach“ gelagerte Vermögensübertragung auf eine Vertrauensperson am Beispiel der Übertragung des Familienheims an den Ehe- bzw. Lebenspartner sowie (ii) die etwas ausgefeiltere Übertragung von Vermögenswerten auf eine Familienstiftung.
Auch für diese beiden Varianten stellt die schon im vorhergehenden Abschnitt näher betrachtete Anfechtbarkeit üblicherweise die entscheidende (rechtliche) Umsetzungshürde dar. Für das Nachfolgende wird unterstellt, dass diese Hürde erfolgreich genommen wurde.
3.1 Vermögensübertragungen an Vertrauenspersonen – bei geeigneten Vermögenswerten praxistaugliche Ergebnisse – jedoch Defizite bei der Störungsfallvorsorge
Der Charme der Vermögensübertragung an Vertrauenspersonen zeigt sich neben der wenig aufwändigen Umsetzbarkeit vor allem bei der Übertragung von Vermögenswerten, bei denen die fortbestehende Möglichkeit zur tatsächlichen Eigennutzung durch den Übertragenden im Vordergrund steht. Paradebeispiel ist hier die schenkweise Übertragung des (ggf. Mit-) Eigentums des haftungsgefährdeten Ehe- oder Lebenspartners am Familienheim an den (natürlich unterstellt weniger haftungsgefährdeten) anderen Ehe- oder Lebenspartner.
Für eine solche Übertragung kann die Schenkungssteuerbefreiung gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4a ErbStG nutzbar gemacht werden, sodass eine steuerneutrale Umsetzung gut erreichbar ist. Eine weitere bereits angedeutete Stärke dieser Gestaltung liegt in der Pfändungsfreiheit der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit.
Dies gilt nicht nur bei bestehender ehelicher/lebenspartnerschaftlicher Hausgemeinschaft, sondern kann auch für den „Störungsfall“ einer Trennung/Scheidung rechtlich abgesichert werden. Hierfür bietet sich insbesondere ein sogenanntes lebenslanges dingliches Wohnrecht an. Ein solches Wohnrecht wirkt „dinglich“, bleibt also von etwaigen späteren Eigentumsübertragungen unberührt und ist darüber hinaus bei entsprechender Gestaltung als beschränkt persönliche Dienstbarkeit auch nicht durch Gläubiger pfändbar. Wichtig ist hier, dass das Wohnungsrecht so ausgestaltet ist, dass der Berechtigte (hier also der Vermögensüberträger) nicht berechtigt ist, die Nutzung Dritten zu überlassen.
Ferner sind auch die Risiken aufgrund der gesetzlichen Widerrufs- und Rückforderungsrechte bei Schenkungen (Widerruf wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB und Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB) in der Praxis gut beherrschbar. Sowohl das gesetzliche Widerrufsrecht (grober Undank) als auch das gesetzliche Rückforderungsrecht (Verarmung) können etwas vereinfacht gesagt erst dann gepfändet werden, wenn der Berechtigte die sich hieraus ergebenden Rückübertragungsansprüche förmlich geltend macht oder sie vom Verpflichteten (hier dem Empfänger der Vermögensübertragung) anerkannt werden. Insoweit haben es die an der Übertragung Beteiligten also selbst in der Hand, den Pfändungsschutz aufrechtzuerhalten.
Deutliche Schwächen der Vermögensübertragung an Vertrauenspersonen zeigen sich hingegen bei der erweiterten Störungsfallvorsorge durch vertraglich begründete Rückforderungsrechte.
Wie bereits an früherer Stelle angesprochen, ist ein „freies“, also von keinen weiteren Voraussetzungen abhängiges Rückforderungsrecht ein klares „No-Go“. Gläubiger können im Wege der sogenannten Doppelpfändung sowohl auf das Rückforderungsrecht (den „Gestaltungsanspruch“) als auch den sich bei dessen Ausübung entstehenden Rückforderungsanspruch zugreifen und hierdurch das Familienheim dem Vollstreckungszugriff zugänglich machen.
Ähnliches gilt im Zweifel auch für an bestimmte Voraussetzungen gebundene Rückforderungsrechte wie insbesondere für den Fall der Scheidung. Zwar geht die Rechtsprechung hier teilweise (insbesondere bei Rückforderung wegen Scheidung) davon aus, dass es sich um höchstpersönliche Rechte handelt, bei denen die beschriebene Doppelpfändung auch des Ausübungsrechts nicht möglich ist. Jedoch ist zumindest der sich bei Ausübung des Rückforderungsrechts entstehende Rückforderungsanspruch pfändbar, so dass für den Übergeber im Ergebnis nichts gewonnen ist. Die Kautelarpraxis bemüht sich hier zwar seit längerem um Alternativgestaltungen, eine höchstrichterliche Bestätigung ihrer Wirksamkeit steht jedoch aus.
Im Sinne des sichersten Wegs empfiehlt es sich daher, im Zweifel von vertraglichen Rückforderungsrechten (und diesbezüglichen Alternativgestaltungen bzw. Modifikationen) ganz abzusehen und die Defizite bei der Störungsfallvorsorge (jedoch abgemildert durch das bereits angesprochene dingliche Wohnrecht) als „Preis“ für verlässlichen Pfändungsschutz hinzunehmen.
3.2 Vermögensübertragung an eine Familienstiftung – maßgeschneiderte Lösung für ertragbringende Vermögenswerte, jedoch mit höherem Umsetzungs- und Unterhaltungsaufwand
Familienstiftungen sind keine eigene Rechtsform, sondern es handelt sich um eine besondere Gestaltung der Stiftung bürgerlichen Rechts nach den §§ 80 ff. BGB. Der Stiftungszweck ist hierbei üblicherweise die Förderung oder Verfolgung der Interessen oder des Wohls der Familie des Stifters (hier also des Übertragenden), wobei dies den Stifter selbst sinnvollerweise miteinschließt. Eine nur auf die Förderung des Stifters gerichtete Familienstiftung ist hingegen nicht möglich.
Die Stärke der Familienstiftung als Modell zur „Asset Protection“ liegt zunächst darin, dass sie im Gegensatz zu vermögensverwaltenden Personen- oder Kapitalgesellschaften keine Anteilseigner hat, sodass keine dem Haftungszugriff zugängliche Beteiligung existiert. Auch im Übrigen ist eine Familienstiftung rechtlich unabhängig vom Stifter, haftet also insbesondere nicht für dessen Verbindlichkeiten.
Im Weiteren kann das Verhältnis zwischen den Stiftungsbegünstigten („Destinatären“) und der Familienstiftung so ausgestaltet werden, dass die Destinatäre keine klagbaren Ansprüche gegen die Familienstiftung auf die Erträge des Stiftungsvermögens haben, sodass die (sinnvollerweise zum Verbrauch bestimmten) Leistungen der Stiftung an ihre Destinatäre effektiv vor einem Gläubigerzugriff abgeschirmt sind.
Für die Pfändung von Rückforderungsrechten des Stifters gegen die Familienstiftung, hier insbesondere eines gesetzlichen Rückforderungsrechts bei Verarmung des Stifters in entsprechender Anwendung von § 528 BGB, gilt sodann das schon zur Rückforderung bei Vermögensübertragungen an Vertrauenspersonen Gesagte. Auch insoweit haben es die Beteiligten selbst in der Hand, den Pfändungsschutz aufrechtzuerhalten.
Nicht zu leugnen ist allerdings, dass die Errichtung und Unterhaltung einer Familienstiftung deutlich aufwändiger ist als etwa die vergleichsweise „einfache“ Übertragung von Vermögenswerten an Vertrauenspersonen. Eine Familienstiftung zur „Asset Protection“ wird deshalb insbesondere für die Übertragung größerer (ertragbringender) Vermögenswerte in Betracht kommen.
III. Fazit – Vermögensübertragungen sind ein sinnvoller Bestandteil eines umfassenden „Asset-Protection“-Konzepts, das richtige Timing ist aber von essenzieller Bedeutung
Auch das deutsche Recht stellt praktikable Lösungen für Vermögensübertragungen zur „Asset Protection“ zur Verfügung, bei der Umsetzung sind jedoch die gläubigerschützenden Bestimmungen im Auge zu behalten.
Hierbei sind Vermögensübertragungen zu „unkritischer“ Zeit aus Risikogesichtspunkten gut zu handhaben, mit beginnenden Krisenanzeichen steigt jedoch das Risiko einer Anfechtbarkeit der Vermögensübertragung erheblich. Es bedarf dann einer eingehenden Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen von anerkannten Beweisanzeichen für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit.
Dringend abzuraten ist sodann von jeglichen „Nacht und Nebel“- Aktionen bei akuten finanziellen Krisen. Hier drohen zusätzlich zur Anfechtbarkeit der Übertragung auch handfeste strafrechtliche Konsequenzen.