Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.03.2026 (IX R 33/23) entschieden, dass Handgeldzahlungen an Profispieler eines Fußballvereins unter bestimmten Voraussetzungen zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ gehören können. Maßgeblich ist, ob ein ablösepflichtiger Spielerwechsel vorliegt und das Handgeld im Zusammenhang mit dem Erwerb der exklusiven Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler steht.
Sachverhalt:
Im Streitfall zahlte ein Profifußballclub anlässlich des Abschlusses von Arbeitsverträgen Handgelder an mehrere Spieler. Eine Rückzahlungspflicht für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung war nicht vereinbart. Der Fußballclub behandelte die Zahlungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Aufwendungen nicht unmittelbar abzugsfähig seien, sondern über die Vertragslaufzeit verteilt werden müssten (aktiver Rechnungsabgrenzungsposten). Die erhobene Klage war erfolgreich, das Finanzgericht (Urteil des FG München vom 17.04.2023, Az. 7 K 414/22) gab zunächst dem Club Recht und urteilte, die Spieler hätten das Handgeld lediglich für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten (sog. „signing fee“). Es fehle daher an einer für die Aktivierung eines ARAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung.
Entscheidung des BFH:
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung der Vorinstanz jedoch auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.
Nach Auffassung des BFH kann ein Handgeld, das im Zusammenhang mit einem ablösepflichtigen Spielerwechsel gezahlt wird, zu den Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ (exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler) gehören. Voraussetzung ist, dass der Verein für den Wechsel eine Transferentschädigung (Ablöse) an den bisherigen Verein zahlt, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen. In diesem Fall liegt ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts vor. Sofern der Abschluss des Arbeitsvertrags Voraussetzung für die Spielerlaubnis ist, ist das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren.
Abgrenzung:
Anders ist die Behandlung, wenn der Spieler ablösefrei wechselt oder lediglich ein bestehender Vertrag verlängert wird. In diesen Fällen fehlt es an einem entgeltlichen Erwerb der Spielerlaubnis, das Handgeld ist dann nicht zu aktivieren. Eine Verteilung über einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten kommt regelmäßig ebenfalls nicht in Betracht, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft.
Auswirkungen für die Praxis:
Die Entscheidung ist insbesondere für Profisportvereine von Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung von Handgeldzahlungen eine differenzierte Betrachtung erfordert. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Spielertransfer.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die vertragliche Ausgestaltung und die bilanzielle Einordnung künftig eng aufeinander abgestimmt werden sollten, um eine zutreffende Abbildung im Jahresabschluss sicherzustellen.
Fazit
Mit dem Urteil vom 03.03.2026 präzisiert der BFH die bilanzielle Behandlung von Handgeldzahlungen im Profisport. Eine Aktivierung kommt in Betracht, wenn das Handgeld im Zusammenhang mit einem ablösepflichtigen Transfer steht und damit Teil der Anschaffungskosten der Spielerlaubnis ist. In anderen Fällen bleibt es grundsätzlich bei einer sofortigen Aufwandserfassung.
Der weitere Verfahrensgang beim Finanzgericht bleibt mit Spannung abzuwarten.