Mit dem Positionspapier „Trendwatch Entbürokratisierung“ legt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) ein umfangreiches Reformpaket vor, das Unternehmen in Deutschland spürbar von Bürokratie entlasten soll – ohne zentrale Schutz- und Transparenzziele aufzugeben. Im Fokus stehen schlankere Berichtspflichten, risikoorientierte Aufsicht, moderne Formvorschriften und ein stabiler Rechtsrahmen für Nachhaltigkeit und betriebliche Altersversorgung.
Ausgangspunkt: Bürokratie als Standortfaktor
Die Bundesregierung hat den Bürokratieabbau zu einem Kernprojekt erklärt. Hintergrund ist die Erkenntnis: Komplexe, ineffiziente oder nicht mehr zeitgemäße Regulierung bindet Ressourcen, hemmt Innovation und schwächt die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland.
Das IDW knüpft hier an und stellt in seinem Positionspapier „Trendwatch Entbürokratisierung“ konkrete Vorschläge aus der Prüfungspraxis vor – quer durch Bilanzrecht, Branchenregulierung, Zivil- und Aufsichtsrecht bis hin zum Insolvenz- und Beihilfenrecht. Leitgedanke ist eine konsequente Kosten-/Nutzen-Abwägung: Welche Pflichten stiften erkennbaren Mehrwert, welche verursachen vor allem Aufwand?
Anpassungen im HGB und der EU-Bilanzrichtlinie
Ein Schwerpunkt liegt im Recht der Unternehmensberichterstattung. Hier sieht das IDW zahlreiche Stellschrauben:
- Publizitätsgesetz (PublG): Schwellenwerte anheben
Die Größenkriterien des PublG (65 Mio. € Bilanzsumme, 130 Mio. € Umsatzerlöse, 5.000 Arbeitnehmer) stammen im Kern aus 1969 und wurden noch nie inflationsbereinigt. Eine Anpassung an die heutige Kaufkraft würde viele Personenhandelsgesellschaften, Stiftungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts von aufwendigen PublG-Pflichten (Aufstellung, Prüfung, Offenlegung nach Kapitalgesellschaftsrecht) entbinden – ohne die allgemeine handelsrechtliche Buchführungspflicht aufzuheben. - Stichtagsprinzip für „pflichtenauslösende Eigenschaften“
Ob ein Unternehmen z. B. kapitalmarktorientiert ist oder als „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ gilt, soll künftig einheitlich nach den Verhältnissen am Abschlussstichtag beurteilt werden. Dies würde Auslegungsstreitigkeiten mit Aufsicht und Registerbehörden deutlich reduzieren. - Pensionsrückstellungen: Abschaffung des Unterschiedsbetrags nach § 253 Abs. 6 HGB
Der obligatorische Vergleich von 10‑Jahres- mit 7‑Jahres-Durchschnittszinssätzen und die entsprechende Angabe eines Unterschiedsbetrags haben nach der Zinswende ihren Informationsmehrwert weitgehend verloren. Gleichzeitig verursachen sie doppelte versicherungsmathematische Berechnungen. Das IDW plädiert daher für die vollständige Streichung der Vorschrift. - Verpflichtungserklärung nach § 264 Abs. 3 HGB
Das IDW möchte den Befreiungstatbestand für Tochtergesellschaften nach § 264 Abs. 3 HGB praxistauglicher machen: Die häufig über Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bestehende Pflicht des Mutterunternehmens zur Verlustübernahme soll ausdrücklich als ausreichende Einstandspflicht im Gesetz genannt werden. Das würde wiederkehrende Rechtsunsicherheiten bei der Inanspruchnahme der Konzernbefreiung beseitigen.
- Latente Steuern: Befreiung für kleine und mittelgroße Unternehmen
Die Ermittlung latenter Steuern gehört zu den komplexesten Bestandteilen der HGB-Rechnungslegung. Angesichts hoher Umsetzungskosten und begrenztem Erkenntniswert bei kleineren Gesellschaften schlägt das IDW vor, kleine und mittelgroße Unternehmen auf Einzelabschlussebene vollständig von der Pflicht zur Bilanzierung latenter Steuern zu befreien – wozu auch Änderungen auf EU-Ebene nötig wären. - Konzernrechnungslegung: Buchwertfortführung und flexiblere Stichtage
Bei Umstrukturierungen unter gemeinsamer Beherrschung („under common control“) (z. B. Einbringung von Tochtergesellschaften in eine neue Holding) soll ausdrücklich die Buchwertfortführung zugelassen werden, statt aufwendiger Neubewertungen zu Zeitwerten. Außerdem soll die Möglichkeit wieder eröffnet werden, den Konzernabschluss auf den Stichtag der „Mehrzahl der einbezogenen Unternehmen“ zu erstellen, um Zwischenabschlüsse bzw. Geschäftsjahresumstellungen zu vermeiden. - Equity-Methode: Verzicht auf Zwischenergebniseliminierung bei assoziierten Unternehmen
Die Eliminierung konzerninterner Zwischenergebnisse bei at‑equity bilanzierten Beteiligungen verursacht hohen Abstimmungsaufwand, während nur eine Beteiligungsposition (kein Vollkonsolidierungseffekt) im Konzernabschluss erscheint. Das IDW fordert daher, die entsprechende EU-Vorgabe zu streichen. - Anhangangaben überprüfen
Neben den zahlreichen Zusatzberichten stellt das IDW auch den stetig gewachsenen Umfang der Anhangangaben in Frage. Bestimmte Detailangaben sollten nach Auffassung des IDW künftig nur noch bei größeren Unternehmen oder Unternehmen von öffentlichem Interesse erforderlich sein.
Einheitsbilanz für Einzelkaufleute und Personengesellschaften erleichtern
Reine Steuerabschreibungen (z. B. degressive AfA, Sonderabschreibungen) sollen für Einzelkaufleute und nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften wieder handelsbilanziell über eine modernisierte Öffnungsklausel (§ 254 HGB a. F.) nutzbar sein. Ziel ist eine praktikable Einheitsbilanz für Rechtsformen mit geringem öffentlichen Informationsinteresse und damit weniger Doppelarbeit.
Berichtsflut eindämmen und ESEF-Pflicht streichen
Neben dem „Kernabschluss“ haben sich zahlreiche zusätzliche Berichte etabliert: Erklärung zur Unternehmensführung, Vergütungsbericht, Entgelttransparenzbericht, Ertragsteuerinformationsbericht und – künftig – umfassende CSRD-Nachhaltigkeitsberichte.
Das IDW sieht hier drei zentrale Handlungsfelder:
- Kritische Überprüfung der EU-Berichtspflichten
Es soll geprüft werden, ob Umfang und Detailtiefe einzelner Berichtspflichten tatsächlich notwendig sind und wie sich Überschneidungen mit der CSRD vermeiden lassen. - Konzeptionelle Vereinheitlichung
Anwendungsbereich, Verortung, Offenlegung und inhaltliche Vorgaben sind derzeit uneinheitlich. Eine Harmonisierung würde die Berichtslandschaft übersichtlicher und administrativ beherrschbarer machen. - Gezielte Reduktion und Klarstellung von Berichtsinhalten
Unklare oder doppelte Anforderungen sollen bereinigt werden, um Diskussionen in Erstellung und Prüfung zu vermeiden.
Konsequent fordert das IDW zudem, die Pflicht zur Offenlegung von IFRS-Konzernabschlüssen und Nachhaltigkeitsberichten im ESEF-Format ersatzlos aufzuheben: Der praktische Nutzen der aufwendig „getaggten“ Berichte sei gering, während sich Daten heute auch anders – etwa mithilfe von KI – effizient aus Jahresberichten gewinnen lassen.
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Stabilität statt Dauerreform
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen zwar deutlich reduziert und Erleichterungen („value chain cap“) eingeführt. Das IDW warnt nun jedoch vor weiteren kurzfristigen Änderungen und fordert einen stabilen Rechtsrahmen: Unternehmen und Prüfer brauchen Planbarkeit, um Systeme und Prozesse auf die neuen Regeln auszurichten und Investitionsentscheidungen nicht durch permanente Unsicherheit zu belasten.
Branchenspezifische Entlastungen
Zudem fordert das IDW zielgerichtete Erleichterungen für verschiedene Branchen:
Banken und Versicherungen
Für Kreditinstitute und Versicherer schlägt das IDW eine stärker risikoorientierte Ausgestaltung der aufsichtsrechtlichen Prüfungen vor:
- Kernprüfungsfelder sollen weiterhin jährlich geprüft werden, weniger risikobehaftete Bereiche aber in mehrjährigen Zyklen.
- Eine zeitliche Entzerrung der Prüfungen, etwa durch vorgezogene Berichtszeiträume ohne nachträgliche Aktualisierung, soll Kapazitäten schonen.
- Prüfungsberichte sollen aggregierter und auf wesentliche Themen fokussiert werden; redundante Wiederholungen bekannter Basisinformationen sollen entfallen.
Zugleich plädiert das IDW dafür, kleine, nicht kapitalmarktorientierte Banken und Versicherer aus dem Anwendungsbereich der „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ (PIE) herauszunehmen. Damit würden kostenintensive Pflichten (z. B. komplexe Prüferauswahl nach EU-APrVO) nur noch dort gelten, wo tatsächlich ein erhöhtes öffentliches Interesse besteht.
Energieintensive Unternehmen und Energieversorger
Im Energierecht identifiziert das IDW-Papier eine Vielzahl bürokratischer Detailanforderungen, etwa:
- Strompreiskompensation (SPK): Die Anträge sollen auf die tatsächlich für die Berechnung erforderlichen Angaben beschränkt und veraltete Verweise (etwa auf das EEG 2021) bereinigt werden.
- EnFG-Belastungsausgleich: Eine gesetzliche De-minimis-Grenze soll sicherstellen, dass bei sehr geringen Entlastungsbeträgen keine aufwendigen Prüfungen mehr verlangt werden.
- Drittmengenabgrenzung: Die strenge Abgrenzung selbst kleinster weitergeleiteter Strommengen mit geeichter Messung wird als unverhältnismäßig kritisiert. Vereinfachte und einheitliche Regeln sollen insbesondere Kleinstmengen von aufwendiger Mess- und Dokumentationspflicht entbinden.
- Spezialförderungen im EEG: Sehr kleinteilige Fördertatbestände mit geringem Gesamtvolumen sollen auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
- Kundenanlagen-Problematik: Nach der BGH-Rechtsprechung droht vielen Unternehmen eine Einstufung als Netzbetreiber mit umfangreichen Pflichten. Der Gesetzgeber soll rechtzeitig eine klare und praxistaugliche Lösung schaffen, bevor die Übergangsregelung Ende 2028 ausläuft.
Immobilien- und Wohnungswirtschaft
Für die Rechnungslegung von Immobilienunternehmen schlägt das IDW u. a. vor:
- Bebaute Grundstücke als wirtschaftliche Einheit
Für den Niederstwerttest sollen Grund und Boden und Gebäude zunächst gemeinsam betrachtet werden dürfen. Nur wenn der Gesamtbuchwert den Marktwert der Gesamtimmobilie übersteigt, wäre eine Aufteilung notwendig. Das vermeidet teure, oft wenig aussagekräftige Wertaufteilungen und spiegelt die wirtschaftliche Einheit besser wider.
- Formblätter für Wohnungsunternehmen (§ 330 HGB, JAbschlWuV)
Die zusätzlichen Gliederungsvorgaben sollen konsequent einer Kosten-/Nutzenprüfung unterzogen werden. Für Klein- und Kleinstwohnungsunternehmen regt das IDW an, die Pflicht zur Anwendung der Formblattverordnung vollständig entfallen zu lassen.
Krankenhäuser und Non-Profit-Unternehmen
Im Krankenhausbereich zielt das IDW auf mehr Klarheit und Einheitlichkeit:
- Budgetverhandlungen sollen über klar definierte Unterlagen standardisiert werden; von Wirtschaftsprüfern testierte Daten (z. B. Pflegebudget) sollten von Kassen akzeptiert werden, um Doppelprüfungen zu vermeiden.
- Personalbemessung (verschiedene Quoten und Untergrenzen) soll konsolidiert werden; auch die Prüfungsanforderungen sind eindeutig zu definieren.
- Die Pflicht, für jedes einzelne Krankenhaus einen Jahresabschluss aufzustellen und prüfen zu lassen, soll entfallen, wenn der Träger ohnehin einen geprüften Gesamtabschluss erstellt.
- Ausschreibungsregeln sollten länderübergreifend harmonisiert werden, um Mehrfachstrukturen und komplexe Parallelregelungen zu reduzieren.
Für größere Stiftungen (Non-Profit-Sektor) empfiehlt das IDW bundeseinheitliche Rechnungslegungsvorschriften, um Rechtsunsicherheit zu reduzieren und gleichzeitig die Aufsicht effizienter zu gestalten.
Querschnittsreformen in Zivil-, Aufsichts- und Insolvenzrecht
Die Formvorschriften der §§ 126 ff. BGB gelten als historisch gewachsen und in Teilen nicht mehr zeitgemäß und sollen deshalb modernisiert werden.
Das IDW plädiert für das Leitprinzip „Textform als Regelfall“:
- Wo keine zwingenden Schutzbedürfnisse (etwa im Verbraucherschutz oder bei Grundstücksgeschäften) entgegenstehen, soll die Textform genügen.
- Strenge Schriftform wäre die begründete Ausnahme.
- Moderne elektronische Kommunikationswege und niedrigschwellige Signaturen sollen ausdrücklich anerkannt werden.
Im Hinweisgeberschutzgesetz wird vorgeschlagen, die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen erst ab 250 Beschäftigten greifen zu lassen. Damit würden kleine und mittlere Unternehmen von einem bürokratisch und organisatorisch anspruchsvollen System entlastet, das in kleineren Organisationen oft nur wenig genutzt wird.
Datenschutz- und Aufsichtsstrukturen
Deutschland verfügt über 17 Datenschutzaufsichtsbehörden mit teils abweichender Praxis. Das IDW empfiehlt eine Zentralisierung der Datenschutzaufsicht, um widersprüchliche Auslegungen, Mehrfachzuständigkeiten und Unsicherheit für Unternehmen zu reduzieren.
Zudem sollen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – wegen ihres bereits streng regulierten Berufsrechts – ohne zusätzliche DAkkS-Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstellen zugelassen werden können, sofern sie die fachlichen Anforderungen der jeweiligen EU-Verordnungen erfüllen.
Digitaler „Fast Track“ im Insolvenzrecht
Das Regelinsolvenzverfahren ist noch stark von Papierakten und Postlaufzeiten geprägt. Das IDW skizziert einen digitalen „Insolvenz-Fast-Track“:
- Elektronische Insolvenzanträge als strukturierte Datensätze (z. B. direkt aus der Buchhaltungssoftware),
- automatisierte Datenabgleiche mit Registern, Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträgern,
- digitale Gläubigerinformation und elektronische Forderungsanmeldungen,
- Online-Abstimmungen im Insolvenzplanverfahren.
Ziel ist eine deutliche Beschleunigung der Verfahren, die sowohl Unternehmenswerte als auch gerichtliche Ressourcen schont.
Staatliche Beihilfen und betriebliche Altersversorgung
Im Beihilfenrecht fordert das IDW eine pragmatische Auslegung des Kriteriums „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Um Förderverfahren zu beschleunigen, sollen umfassende Gutachten zur Insolvenzreife (z. B. nach IDW S 11) nur bei konkreten Krisenindikatoren verlangt werden; ansonsten sollen vereinfachte Prüfungen ausreichen.
Bei der betrieblichen Altersversorgung wirbt das IDW für eine weitergehende Öffnung der reinen Beitragszusage („pay and forget“). Durch breitere Nutzung über das Sozialpartnermodell hinaus könnten Unternehmen von langfristigen Garantierisiken und hohem Administrationsaufwand entlastet werden, während Beschäftigte von kollektiver Kapitalanlage und Renditechancen profitieren.
Fazit: Weniger Komplexität, mehr Rechtssicherheit
Das Positionspapier des IDW zeigt: Bürokratieabbau bedeutet nicht bloß „weniger Regeln“, sondern vor allem bessere, klarere und stabilere Regeln.
Im Zentrum der Vorschläge stehen:
- Konzentration auf relevante Informationen und Risiken,
- Abbau von Doppelstrukturen und Detailvorgaben ohne Mehrwert,
- stärkere Digitalisierung und Standardisierung von Verfahren,
- und eine Regulierung, die für Unternehmen planbar ist und ihnen Zeit zur Umsetzung lässt.
Für die Praxis würde die Umsetzung vieler Vorschläge eine spürbare Entlastung bedeuten – insbesondere für Mittelstand, Non-Profit-Sektor, Energie- und Gesundheitswirtschaft, ohne dass Transparenz- oder Schutzstandards grundsätzlich in Frage gestellt würden.
Es bleibt sehr zu hoffen, dass der Gesetzgeber möglichst viele der verständlichen und sinnvollen Vorschläge des IDW aufgreift und möglichst schnell umsetzt. Dies würde auch das Vertrauen der Wirtschaft in den Gesetzgeber wieder stärken und „Hoffnung“ auf eine bessere, weniger bürokratische Zukunft schüren. Dann könnte sich die Wirtschaft wieder auf ihr „eigenes Geschäft“, die geopolitischen Herausforderungen und künftiges Wachstum konzentrieren.
Das Positionspapier des IDW findet sich abrufbar unter: IDW-Positionspapier.