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Anwendung des IDW S 1 i. d. F. 2026 auf Stichtage vor April 2026 im Spruchverfahren

BGH-Rechtsprechung ermöglicht die Anwendung auch auf Bewertungsstichtage vor dem Inkrafttreten des IDW S 1 i.d.F. 2026 am 08.04.2026

Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.09.2015 (Az. II ZB 23/14) beschlossen, dass Bewertungsmethoden zur Bestimmung des Unternehmenswerts unter bestimmten Voraussetzungen im Spruchverfahren auch dann angewendet werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag noch nicht in Kraft waren. Die Entscheidung aus dem Jahr 2015 ist auch für die Einführung des IDW S 1 i. d. F. 2026 relevant.

Der neue Bewertungsstandard IDW S 1 i. d. F. 2026 wird standardmäßig für Unternehmensbewertungen für Bewertungsstichtage ab dem 08.04.2026 (Veröffentlichung in der Zeitschrift IDW Life) angewendet. Eine Anwendung auf Bewertungsstichtag vor diesem Datum ist nur möglich, wenn dies entsprechend im Auftrag vereinbart wurde.

Bei Unternehmensbewertungen im Spruchverfahren muss allerdings das Optimierungsgebot beachtet werden. Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.09.2015 (Az. II ZB 23/14) entschieden, dass methodische Weiterentwicklungen bei Unternehmensbewertungen zu berücksichtigen sind, auch wenn sie nach dem jeweiligen Bewertungsstichtag erfolgt sind.

Der BGH befasste sich im Zuge eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens mit der Grundsatzfrage, welche Berechnungsmethode für den Stichtag anzuwenden ist.

Hintergrund war ein Spruchverfahren mit Stichtag im Jahr 2002. Es lag eine Bewertung nach IDW S 1 i. d. F. 2000 und eine Bewertung nach IDW S 1 i. d. F. 2005 vor. Es war vom BGH zu entscheiden, ob die im IDW S 1 i. d. F. 2005 beschriebene Bewertungsmethodik „rückwirkend“ angewendet werden darf, obwohl der IDW S 1 i. d. F. 2005 zum Bewertungsstichtag noch nicht veröffentlicht war.

Grundsätzlich stellte der BGH klar, dass Bewertungsstandards wie der IDW S 1 keine Rechtsnormen sind. Vielmehr stellen sie ein fachliches Regelwerk dar. Die Bewertungsmethode muss nur geeignet sein, den „wahren“ Unternehmenswert zu bestimmen, in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich sein. Der Richter entscheidet im Einzelfall, welche Berechnungsweise im konkreten Fall geeignet und sachgerecht ist den tatsächlichen Unternehmenswert zu bestimmen.

Laut der BGH-Entscheidung können der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.

Deshalb können im Spruchverfahren grundsätzlich auch neuere Berechnungsweisen auf einen zurückliegenden Bewertungsstichtag angewendet werden. Dies gilt, solange die Berechnungsmethoden nicht bloß auf später eingetretene wirtschaftliche oder steuerliche Änderungen reagieren und ein angemessenes Ergebnis zu erwarten ist.

Im konkreten Fall war die Bewertung nach IDW S 1 i. d. F. 2005 aus Sicht des BGH vorzugswürdig, da er laut BGH eine methodische Verbesserung gegenüber dem IDW S 1 i. d. F. 2000 darstellte. Der IDW S 1 i. d. F. 2005 konnte somit rückwirkend auf einen Bewertungsstichtag im Jahr 2002 angewendet werden.

Somit ist eine Anwendung des neuen IDW S 1 i. d. F. 2026 unter bestimmten Voraussetzungen in Spruchverfahren für Bewertungsstichtage vor dem 08.04.2026 möglich.

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