Der BFH hat mit Beschluss vom 27.05.2026 (Az. II B 41/25) klargestellt, dass die durch die Rechtsprechung entwickelte Karenzfrist von sechs Monaten für die Selbstnutzung eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG keine starre Ausschlussfrist ist. Auch bei einer späteren Aufnahme der Selbstnutzung kann die Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der Erwerber die Verzögerung nachvollziehbar begründet und nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist stets eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände durch das Finanzgericht.
Sachverhalt:
Das Finanzamt legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 14.05.2025, Az. 3 K 80/24) Beschwerde ein. Es hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch dann gewährt werden kann, wenn dem Erwerber ein Familienheim von Todes wegen zufällt, einer dritten Person jedoch durch Vermächtnis ein unentgeltliches Wohnrecht am gesamten Grundstück eingeräumt wurde. Aufgrund dieses Wohnrechts war der Erwerber zumindest zunächst an einer unverzüglichen Selbstnutzung gehindert.
Daran anknüpfend stellte sich die weitere Frage, ob der für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung maßgebliche Zeitraum erst mit dem Wegfall des testamentarisch eingeräumten Wohnrechts beginnt.
Nach Auffassung des Finanzamts hatte der BFH diese Fragen bislang noch nicht entschieden.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurück. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Fallkonstellation bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die aufgeworfenen Fragen waren im konkreten Verfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
Nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des BFH ist die für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erforderliche Absicht zur Selbstnutzung eine innere Tatsache. Sie kann daher nur anhand äußerlich erkennbarer Umstände festgestellt werden.
Der Erwerber muss das Familienheim unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Er muss innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall den Entschluss zur Selbstnutzung fassen und diesen auch tatsächlich umsetzen.
Als angemessener Zeitraum gelten regelmäßig sechs Monate nach dem Erbfall. Innerhalb dieser Zeit kann der Erwerber grundsätzlich prüfen, ob er einziehen möchte, notwendige Renovierungsarbeiten durchführen und den Umzug organisieren (BFH-Urteile vom 06.05.2021, Az. II R 46/19, und vom 16.03.2022, Az. II R 6/21).
Ein späterer Einzug schließt die Steuerbefreiung jedoch nicht zwingend aus. In diesem Fall muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, aus welchen Gründen der Einzug nicht früher möglich war und weshalb er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Ob die Voraussetzungen der unverzüglichen Selbstnutzung erfüllt sind, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Finanzgericht zu beurteilen. An dessen tatsächliche Feststellungen und Würdigung ist der BFH im Revisionsverfahren grundsätzlich nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden.
Der bloße Angriff auf die finanzgerichtliche Würdigung des Einzelfalls genügt daher nicht, um einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.