Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.06.2026 – Az. IV R 14/24 – bestätigt, dass beim Ausscheiden eines Mitunternehmers infolge seines Todes dessen Anteil am Gewerbeverlust nach § 10a GewStG untergeht. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergeht.
Hintergrund:
Gemäß § 10a Satz 6 GewStG ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen. Als vortragsfähige Fehlbeträge gelten die nach Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags gemäß § 10a Satz 1 und 2 GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge (§ 10a Satz 7 GewStG).
Sachverhalt:
Im Streitfall verstarb im Jahr 2019 ein Kommanditist einer KG. Sein Anteil ging zu Teilen auf seine Ehefrau und seine Tochter über. Das Finanzamt berücksichtigte den auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlust bei der Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlustes zum 31.12.2019 nicht.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts mit Urteil vom 04.07.2024, Az. 9 K 309/21.
BFH-Urteil:
Der BFH wies die Revision mit Urteil vom 10.06.2026, Az. IV R 14/24, als unbegründet zurück:
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, wonach der zum 31.12.2019 festzustellende Gewerbeverlust zutreffend ermittelt worden war. Der auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallende Verlustanteil durfte dabei nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit dem Ausscheiden eines Mitunternehmers endet grundsätzlich auch dessen persönliche Berechtigung zur Nutzung des ihm zuzurechnenden Gewerbeverlustes. Der Erwerber beziehungsweise Rechtsnachfolger kann den bisherigen Verlustanteil nicht fortführen, da es an der erforderlichen Unternehmeridentität fehlt. Dies gilt auch bei einem unentgeltlichen Übergang des Mitunternehmeranteils auf die Erben im Todesfall des Mitunternehmers.
Der Wegfall des auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfallenden Verlustanteils ist im Rahmen der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG zu berücksichtigen. Dies gilt für den Fall, dass im betreffenden Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag entstanden ist.
Bedeutung für die Praxis:
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass ein bestehender Gewerbeverlust beim Tod eines Mitunternehmers nicht auf die Erben übertragen werden kann. Der Verlustanteil des Erblassers fällt vielmehr mit dessen Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft weg. Dies beruht auf der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach die Inanspruchnahme des Verlustabzugs nach § 10a GewStG neben der Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität voraussetzt.
Voraussetzung für die Nutzung des Verlustvortrags ist damit, dass zwischen der Person, der der Verlust ursprünglich zugerechnet wurde, und der Person, die ihn später verrechnen möchte, eine entsprechende Identität besteht. Bei einer Personengesellschaft knüpft die Unternehmeridentität grundsätzlich an die einzelnen Mitunternehmer an. Maßgeblich sind dabei die Gesellschafter, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen. Ihnen ist der Gewerbeverlust entsprechend ihrer Beteiligung zuzurechnen.
Ein Ausscheiden aus der Personengesellschaft führt somit dazu, dass der dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnende Verlustanteil nicht weiter genutzt werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Gesellschafter ausscheidet.