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BFH: Verspätungszuschlag trotz Erstattung bei geänderter Umsatzsteuerfestsetzung

Der BFH stellt klar, dass ein Verspätungszuschlag auch bei einer späteren Umsatzsteuererstattung festgesetzt werden kann. Dass der Steuerpflichtige keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogen hat, muss das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigen.

Hintergrund

Nach § 152 Abs. 1 AO kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn eine Steuererklärung verspätet oder nicht abgegeben wird. Die Festsetzung steht grundsätzlich im Ermessen des Finanzamts.

Unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO muss der Verspätungszuschlag dagegen grundsätzlich festgesetzt werden. Diese gebundene Entscheidung gilt jedoch unter anderem nicht, wenn die Steuer auf EUR 0,00 oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 AO).

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte zunächst einen Verspätungszuschlag als gebundene Entscheidung nach § 152 Abs. 2 AO festgesetzt, weil sich aus der Umsatzsteuerfestsetzung eine Zahllast ergab.

Während des Klageverfahrens wurde die Umsatzsteuerfestsetzung jedoch geändert. Statt einer Zahllast ergab sich nun ein Erstattungsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen. Deshalb beruhte der nachfolgende Bescheid über den Verspätungszuschlag nicht mehr auf § 152 Abs. 2 AO, sondern auf der Ermessensregelung des § 152 Abs. 1 AO.

Streitig war insbesondere, ob das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen musste, dass der Steuerpflichtige wegen der Erstattung keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogen hatte.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab dem Finanzamt Recht (Urteil vom 7. Mai 2026 – V R 35/24). Der nachfolgende Bescheid über den Verspätungszuschlag wurde nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des laufenden Klageverfahrens, obwohl er nunmehr auf § 152 Abs. 1 AO und damit auf einer Ermessensentscheidung beruhte. Nach Auffassung des BFH ist im Rahmen des Entschließungsermessens nicht zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige im Erstattungsfall keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogen hat. Auch die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich kein Ermessenskriterium, das die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags beeinflusst.

Nach Ansicht des BFH verstößt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in einem solchen Fall nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere ist der gesetzliche Mindestbetrag von EUR 25,00 je angefangenem Verspätungsmonat nicht bereits als solcher unverhältnismäßig. Hat das Finanzamt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände ermessensfehlerfrei entschieden, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, ist dieser im Erstattungsfall nach § 152 Abs. 5 AO grundsätzlich in Höhe des Mindestbetrags festzusetzen. Die Höhe des Zuschlags ist nach § 152 Abs. 10 AO auf höchstens EUR 25.000,00 begrenzt.

Folgen für die Praxis

Ein Erstattungsbetrag schließt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags somit nicht automatisch aus.

Auch wenn der Steuerpflichtige keinen finanziellen Vorteil aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogen hat, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei einer Steuerfestsetzung auf EUR 0,00, einem Erstattungsbetrag oder in Fällen, in denen die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 AO), muss das Finanzamt jedoch eine Ermessensentscheidung treffen und die im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Ermessenskriterien berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere die Frage, ob die Verspätung entschuldbar ist. Wird eine zunächst gebundene Festsetzung aufgrund einer nachträglichen Änderung der Steuerfestsetzung zu einer Ermessensentscheidung, kann der geänderte Verspätungszuschlagsbescheid dennoch nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens werden.

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