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BFH: Erlöse eines Krematoriums aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände sind Betriebseinnahmen

Einnahmen aus der Verwertung von metallischen Verbrennungsrückständen stellen bei einem Krematorium Betriebseinnahmen dar. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 14.07.2026 (Az. IX R 29/24).

Hintergrund:

Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage der Vermögenszuwachs beruht und für welchen Zweck die Einnahmen später verwendet werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Stadt, die ein Krematorium als Betrieb gewerblicher Art (BgA) betrieb. Bei den Einäscherungsprozessen blieben regelmäßig verschiedene metallische Rückstände zurück, die nicht verbrennen. Hierbei handelte es sich um zuvor fest mit dem Körper verbundene medizinische Implantate (wie beispielsweise Zahngold oder Prothesen) sowie andere nicht fest mit dem menschlichen Körper verbundene Wertgegenstände (z. B. Schmuckgegenstände oder Sargbestandteile).

Sofern die Totenfürsorgeberechtigten keine Herausgabe verlangten, wurden die Rückstände einer Metallscheideanstalt zur Vergütung des Metallwerts übergeben. Die daraus erzielten Erlöse wurden von der Stadt auf einem gesonderten Konto verbucht, das getrennt von den übrigen Haushaltseinnahmen geführt wurde, und ausschließlich für karitative und soziale Zwecke verwendet. Die Stadt behandelte die Beträge als Spenden und verwendete sie nicht zur Finanzierung des Krematoriumsbetriebs.

Das Finanzamt ordnete die Erlöse dennoch dem BgA zu und erfasste sie als steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde Klage erhoben und das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 13.11.2023, Az. 10 K 2671/20) gab der Stadt als Betreiberin des Krematoriums Recht. Es ging davon aus, dass die metallischen Rückstände dem hoheitlichen Bereich der Stadt unentgeltlich und zweckgebunden als Sachspenden durch die Totenfürsorgeberechtigten zugewendet worden seien und damit außerhalb des BgA „Krematorium“ angefallen seien.

Entscheidung des BFH:

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzgerichts nicht und hob dessen Urteil auf. Nach Meinung des BFH sind die Erlöse aus der Verwertung der metallischen Rückstände als Betriebseinnahmen des BgA „Krematorium“ zu erfassen.

Entscheidend sei der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb des Krematoriums: Die Rückstände entstehen unmittelbar durch den Einäscherungsvorgang und seien damit dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Werden diese Wirtschaftsgüter an eine Metallscheideanstalt veräußert, stellen die dafür erhaltenen Zahlungen betrieblich veranlasste Einnahmen dar. Sowohl das Erlangen der durch den Verbrennungsvorgang entstandenen Rückstände als auch die Zahlung in der Folge der Weitergabe an die Metallscheideanstalt seien betrieblich veranlasst.

Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Metallrückständen komme es für diese steuerliche Beurteilung nicht entscheidend an. Ebenso unerheblich sei, dass die Stadt die Erlöse auf einem gesonderten Konto verbuchte und anschließend für soziale Zwecke einsetzte. Die spätere Verwendung der Mittel ändere nichts an ihrer ursprünglichen betrieblichen Veranlassung.

Fazit:

Erlöse aus der Verwertung von Wirtschaftsgütern, die durch einen betrieblichen Vorgang entstehen, bleiben Betriebseinnahmen. Dies gilt auch, wenn sie getrennt verbucht und vollständig für gemeinnützige oder soziale Zwecke eingesetzt werden.

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