Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.06.2026 (Az. VIII R 13/24) entschieden, dass die reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbstständigen eine standortgebundene, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt. Diese muss den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit bilden. Die bloße Ausübung von Hilfs- und Nebentätigkeiten an einem Ort genügt nicht.
Voraussetzungen einer Betriebsstätte
Nach § 4 Abs. 4 EStG sind betrieblich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte beschränkt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG den Betriebsausgabenabzug dagegen auf die Entfernungspauschale.
Eine Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Selbstständige eine räumlich feste betriebliche Einrichtung fortdauernd und wiederholt zur Ausübung seiner wesentlichen beruflichen Tätigkeit aufsucht. Entscheidend ist, ob sich dort der standortgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit befindet.
Streitfall:
Im Streitfall war der Kläger als selbstständiger Seelotse tätig. Er fuhr mit seinem Pkw zu einem dauerhaft angemieteten Parkplatz und von dort fuhr er mit einem Boot zu den zu lotsenden Schiffen. Die Wartezeiten zwischen den Lotsungen verbrachte er regelmäßig in einer Lotsenstation, in der er zudem an zwei Tagen im Monat Radardienste ausübte.
Der BFH erkannte weder den Parkplatz noch die Lotsenstationen oder die zu lotsende Schiffe als Betriebsstätten an. Dort wurden lediglich Hilfs- oder Nebentätigkeiten ausgeübt; ein ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bestand nicht. Auch das Lotsrevier stellte entgegen der früheren Rechtsprechung keine großräumige Betriebsstätte dar. Die Fahrtkosten waren daher nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt.
Bedeutung für die Praxis
Bei Selbstständigen mit wechselnden Einsatzorten reicht es für die Annahme einer Betriebsstätte nicht aus, dass bestimmte Parkplätze, Sammelpunkte oder betriebliche Einrichtungen regelmäßig aufgesucht werden. An dem jeweiligen Standort muss vielmehr ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden und sich der dauerhaft angelegte Tätigkeitsmittelpunkt befinden.
Fehlt eine solche Betriebsstätte, können betrieblich veranlasste Fahrten grundsätzlich mit den tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Entscheidung ist insbesondere für mobile Selbstständige von Bedeutung, die in größeren Einsatzgebieten oder an häufig wechselnden Orten tätig sind.