Die Bundesregierung will die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen deutlich anheben: Der monatliche Zinssatz soll von 0,15 % auf 0,30 % steigen – eine Verdoppelung von 1,8 % auf 3,6 % p. a. für Verzinsungszeiträume ab 2027.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 eingebracht, welches zuvor durch das Bundeskabinett am 12.08.2026 beschlossen wurde. Mit dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8283) will die Bundesregierung zahlreiche überwiegend thematisch unabhängige Einzelmaßnahmen umsetzen (vgl. für eine ausführliche Übersicht der geplanten Maßnahmen die News vom 02.06.2026).
Hervorgehoben wird hierbei unter anderem der geplante Anstieg des Zinssatzes für Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Danach soll der Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab 2027 von monatlich 0,15 % auf 0,30 % steigen. Dies entspricht einer Verdoppelung des Jahreszinssatzes von 1,80 % auf 3,60 %.
Der Zinslauf beginnt nach der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die geplante Erhöhung kann sich daher insbesondere bei länger offenen Steuerfestsetzungen, nachträglichen Änderungen von Steuerbescheiden oder Betriebsprüfungen auswirken. Bei Steuererstattungen profitieren Steuerpflichtige entsprechend von dem höheren Zinssatz.
Die letzte Anpassung des Zinssatzes für Steuerforderungen und -erstattungen erfolgte für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019. Daher begründet das Bundeskabinett in seinem Entwurf den Anpassungsbedarf des Zinssatzes mit den deutlich geänderten Rahmenbedingungen auf dem aktuellen Zinsmarkt. So ist seit dem 01.01.2022 der Basiszinssatz nach § 247 BGB deutlich angestiegen. Nach § 238 Abs. 1c AO ist der Zinssatz daher entsprechend des Basiszinssatzes in angemessener Höhe zu evaluieren.
Für die Praxis ist insbesondere die geplante Verdoppelung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen relevant. Unternehmen und Selbstständige sollten mögliche Zinsbelastungen bei offenen Steuerfestsetzungen und laufenden Betriebsprüfungen frühzeitig berücksichtigen. Da es sich bislang um einen Gesetzentwurf handelt, können sich die vorgesehenen Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern und die finale Umsetzung bleibt mit Spannung abzuwarten.