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Die bilan­zielle und ertrag­steuer­liche Behand­lung von Corona-Finanz­hilfen

Die Regelungen rund um die Corona-Finanzhilfen des Bundes und der Länder, wie die Corona-Überbrückungshilfen sowie die November- und Dezemberhilfe, sind von hoher Dynamik gekennzeichnet und führen in diesem Zusammenhang zu hoher Unsicherheit in der Praxis. Dies gilt auch für die hiermit verbundene handelsrechtliche sowie steuerrechtliche Behandlung. Angelehnt an die Diskussionen rund um die handelsrechtliche Bilanzierung wird nachstehend auf die (ertrag-)steuerliche Erfassung entsprechender Corona-Finanzhilfen eingegangen.

Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG folgt die steuerrechtliche Bilanzierung grundsätzlich der handelsrechtlichen Vorgehensweise. Damit führt die Erfassung eines handelsrechtlichen Ertrags aufgrund einer öffentlichen, nicht rückzahlbaren Zuwendung als steuerpflichtige Betriebseinnahme auch zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinns.

Corona-Finanzhilfen, wie die Corona-Überbrückungshilfen I bis III oder die November- und Dezemberhilfe, stellen solche nicht rückzahlbaren Zuwendungen ohne Rechtsanspruch der öffentlichen Hand dar. Demnach ist hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Erfassung grundsätzlich die handelsrechtliche Bilanzierung ausschlaggebend.

Das IDW sprach sich erst kürzlich dafür aus, Corona-Finanzhilfen dann ertragswirksam zu aktivieren, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Förderungsgewährung zum Abschlussstichtag vorlagen und bis zur Jahresabschlussaufstellung (also im Wertaufhellungszeitraum) ein entsprechender Antrag gestellt wurde oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird. Erfolgt nach dieser Maßgabe handelsrechtlich eine ertragswirksame Aktivierung von Corona-Finanzhilfen, ist dies auch steuerrechtlich maßgeblich.

Diese Sichtweise, nämlich Förderungen, die das Jahr 2020 betreffen, bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen auch im Jahr 2020 ertragsteuerlich zu erfassen, steht grundsätzlich im Einklang mit der Ansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, nach der für die steuerrechtliche Aktivierung der November- und Dezemberhilfe und für die entsprechende steuerliche Gewinnermittlung im Wirtschaftsjahr 2020 entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann.

Vor dem Hintergrund des fachlichen Hinweises des IDW, dessen Befolgen in vielen Fällen eine ertragswirksame Aktivierung von Corona-Finanzhilfen im Jahresabschluss 2020 zur Folge haben dürfte, sowie der Gültigkeit des Maßgeblichkeitsprinzips, sind Corona-Finanzhilfen damit unter Umständen bereits im Wirtschaftsjahr 2020 steuerlich als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.

Lediglich bei der für steuerliche Zwecke vorzunehmenden Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind Corona-Finanzhilfen als Betriebseinnahme in dem Zeitpunkt zu erfassen, zu dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen.

Im Ergebnis folgt die Behandlung von Corona-Finanzhilfen grundsätzlich der handelsrechtlichen Vorgehensweise, weshalb ertragswirksame Aktivierungen von Corona-Finanzhilfen auch steuerrechtlich nachzuempfinden sind. Insofern ist die Diskussion rund um die handelsrechtliche Behandlung der Corona-Finanzhilfen auch für das Steuerrecht von Relevanz und besitzt mittelbaren Einfluss auf die Bemessung der Steuern.

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