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News

Umsatzsteuer bei Privat­nutzung von E-Autos und Fahrrädern

BMF-Schreiben vom 07.02.2022

Die Finanzverwaltung hat sich mit dem BMF-Schreiben vom 07.02.2022 (III C 2 – S 7300/19/10004 :001) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Privatnutzung von E-Autos und Fahrrädern durch den Unternehmer und seine Mitarbeiter geäußert. Demnach sind ertragsteuerliche Begünstigungen für E-Mobilität für Zwecke der Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Die entsprechenden Regelungen wurden Abschnitt 15.23 und einem neuen Abschnitt 15.24 UStAE aufgenommen.

Zur Förderung der E-Mobilität hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit unterschiedliche ertragsteuerliche Begünstigungen geregelt. Die Finanzverwaltung stellt im Schreiben vom 07.02.2022 nochmals klar, dass die unterschiedlichen lohnsteuerlichen Begünstigungen für die Umsatzsteuer unbeachtlich sind.

Nutzt ein Unternehmer ein Firmenfahrzeug privat, so kann die private Nutzung im Rahmen der hieraus resultierenden Umsatzbesteuerung grundsätzlich nach der 1 % – Regelung ermittelt werden. Ertragsteuerliche Begünstigungen für E-Autos wie die Kürzung des Bruttolistenpreises sind hierbei allerdings unbeachtlich. Ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Ausgaben ist aber weiterhin möglich. Auch bei Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugen kann die private Nutzung nach der 1 % – Regelung ermittelt werden. Analog sind die ertragsteuerlichen Begünstigungen für die Umsatzsteuer nicht zu beachten. Auch ein pauschaler Abschlag von 20 % kommt bei Mitarbeitern nicht infrage. Insofern stellt das neue BMF-Schreiben keine Neuregelung zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für E-Autos dar.

Neu ist nun, dass die bisherigen Vorschriften zur Umsatzbesteuerung der privaten PKW-Überlassung grundsätzlich auch für Fahrräder gelten sollen, obwohl diese von der Einkommensteuer befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG; § 3 Nr. 37 EStG). Zu beachten ist, dass die Führung eines Fahrtenbuchs aber ausgeschlossen ist. Neu ist zudem die Einführung einer Bagatellgrenze für die Nichtbesteuerung. Wenn demnach der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. Aus dem unpräzisen Wortlaut des BMF-Schreibens geht dabei nicht klar hervor, ob es sich bei diesem Wert um die ermittelte monatliche oder jährliche Bemessungsgrundlage oder um den Bruttolistenpreis des Fahrrads handelt. Nach unserem Verständnis müsste hierbei der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung gemeint sein, sodass in der Praxis nur geringwertigere Fahrräder, die keine E-Bikes sind, von der Umsatzsteuer ausgenommen werden. Eine Präzisierung dieser Bagatellgrenze seitens der Finanzverwaltung ist wünschenswert und deshalb noch abzuwarten. Die entsprechenden Vorschriften wurden in Abschnitt 5.23 UStAE und in dem neuen Abschnitt 5.24 UStAE für Fahrräder aufgenommen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Zurverfügungstellung von Fahrrädern, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern infolge einer Entgeltumwandlung erfolgt, unter Umständen die oben dargestellten Regelungen nicht zur Anwendung kommen. So sieht beispielsweise das Bayerische Landesamt für Steuern bei einer Entgeltumwandlung für ein Fahrrad den umgewandelten Barlohn als die relevante Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung an, mindestens jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für den Bezug des Fahrrads (LfSt Bayern vom 22.05.2017, S 2334.2.1-122/2 St32). Hier wird noch abzuwarten sein, inwiefern sich auch diesbezüglich als Reaktion auf das BMF-Schreiben Änderungen ergeben werden. Aus Vorsichtsgründen kann es ratsam sein, die Bayerische Verfügung ungeachtet des BMF-Schreibens weiterhin anzuwenden. Die ertragsteuerlichen Begünstigungen bei der privaten Überlassung von Autos und Fahrrädern, die teilweise (in Abhängigkeit des Fahrzeugs) eine Halbierung oder Viertelung des Bruttolistenpreises vorsehen, sind für umsatzsteuerliche Zwecke gerade nicht anzuwenden. Einheitlich hat die Ermittlung mit 1,00 % der relevanten Bemessungsgrundlage zu erfolgen. An dieser Stelle fallen also die ertragsteuerliche Ermittlung von Privatanteilen sowie deren umsatzsteuerliche Berücksichtigung auseinander. Die Neuregelung gilt unseres Erachtens nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassenen Fahrräder, nicht jedoch für Fälle der Barlohnumwandlung. Gewisse Unsicherheiten bei der Umsetzung in der Praxis ergeben sich noch bei Anwendung der Bagatellgrenze von 500 Euro. Hier ist eine Präzisierung dieses Wertes seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich wünschenswert.

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