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Ukraine-Krieg: Fachlicher Hinweis des IDW (3. Update)

Fachlicher Hinweis des IDW (3. Update, August 2022) zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs

Am 09.08.2022 hat der IDW ein 3. Update des erstmals am 08.03.2022 verabschiedeten fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung veröffentlicht (1. Update am 08.04.2022; 2. Update am 14.04.2022). Durch das 3.Update haben sich keine großen Änderungen bezogen auf Umfang und Inhalt des fachlichen Hinweises ergeben. Thematisch bezieht sich das Update im Wesentlichen auf die Auswirkungen für die Abschlussprüfung im Zusammenhang mit der Berichterstattung bei Sanktionsverstößen sowie den Folgen der Sanktionen für die Wirksamkeit von Verträgen.

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine stellt einen gravierenden Einschnitt für die Weltwirtschaft dar, der nun schon mehr als sechs Monate andauert. Die Folgen sind unter anderem stark steigende Energiepreise und sich rapide verändernde Marktbedingungen in der Ukraine wegen der unmittelbaren Kriegsfolgen und in Russland aufgrund der Sanktionen. Das IDW hat bereits zwei Updates (1. Update am 08.04.2022; 2. Update am 14.04.2022) des erstmals am 08.03.2022 verabschiedeten fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung sowie einen kurzen Hinweis vom 18.07.2022 zu den Auswirkungen auf (Halbjahres-)Finanzberichte veröffentlicht.

Am 09.08.2022 hat das IDW nun ein 3. Update zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung veröffentlicht. In diesem Update werden keine größeren Änderungen des Fachlichen Hinweises vorgenommen, sondern im Wesentlichen die Hinweise zu den Auswirkungen für die Abschlussprüfung im Zusammenhang mit der Berichterstattung bei Sanktionsverstößen sowie den Folgen der Sanktionen auf die Wirksamkeit von Verträgen in Bezug auf den gesetzlichen Prüfungsauftrag aktualisiert und Ausführungen zur Meldepflicht von sanktionsrechtlichen Sachverhalten ergänzt.

Allgemein hat der Abschlussprüfer nach § 321 Abs. 1 S. 3 HGB im Prüfungsbericht über bei der Durchführung der Prüfung festgestellte schwerwiegende Verstöße gegen gesetzlich Vorschriften zu berichten, die sich nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen. Zu diesen gesetzlichen Vorschriften gehören gemäß dem Fachlichen Hinweis des IDW auch die EU-Verordnungen, auf denen die Sanktionen gegen Russland und Belarus beruhen. Da Sanktionsverstöße laut IDW unter anderem große Reputationsrisiken haben, ist ein solcher Sanktionsverstoß als schwerwiegend i.S.d. § 321 Abs. 1 S. 3 HGB einzustufen.

Weiter kann sich der Abschlussprüfer laut IDW grundsätzlich nicht vom gesetzlichen Prüfungsauftrag lösen. Gemäß der Sichtweise des IDW kann ein wirksamer Prüfungsauftrag nur im Rahmen des § 318 Abs. 6 S. 1 aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt demnach nicht bei einem drohenden Reputations- oder Imageverlust vor, sondern nur bei einem Verstoß gegen EU-Sanktionen, wenn die Prüfung fortgeführt oder ein Bestätigungsvermerk erteilt würde. Neben dieser Aktualisierung sieht das IDW im Rahmen der allgemeinen Meldepflichten im Hinblick auf sanktionsrechtlich relevante Sachverhalte nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 keine gesetzliche Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern vor.

In dem nun 3. Update aktualisiert und ergänzt das IDW zwei kleinere Teilbereiche des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung hinsichtlich der Berichterstattung bei Sanktionsverstößen sowie der Wirksamkeit von Verträgen in Bezug auf den gesetzlichen Prüfungsauftrag und den Meldepflichten in Bezug auf sanktionsrechtliche Sachverhalte. Es bleibt abzuwarten, ob nach dem nun eher kleinen Update bald wieder ein größeres Update des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen der Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung folgt. Dies hängt wohl insbesondere von den Entwicklungen in der Politik sowie in den vom Krieg betroffenen Gebieten ab.

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