Das Europäische Parlament hat sich am 22.10.2025 nicht auf einen gemeinsamen Standpunkt zur geplanten Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten (CSDDD) einigen können. Eine neue Abstimmung über Änderungsanträge ist für den 13.11.2025 vorgesehen. Damit verzögert sich der Start der Trilogverhandlungen.
Das Europäische Parlament lehnte am 22.10.2025 den vom Rechtsausschuss (JURI) am 13.10.2025 verabschiedeten Mandatsvorschlag zur Vereinfachung der Berichterstattung nach Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ab.
Die Abgeordneten planen nun eine Abstimmung über Änderungsanträge zur JURI-Position am 13.11.2025. Das Ziel bleibt, noch bis Ende 2025 mit dem EU-Ministerrat eine Einigung über die geplanten Erleichterungen zu erreichen, um schnellstmöglich den weiteren Prozess zur Verabschiedung der Änderungsrichtlinie COM(2025)81 voranbringen zu können. Der Rat der Europäischen Union hatte sich bereits am 23.06.2025 auf einen Standpunkt verständigt, die Diskussionen im EU-Parlament erstrecken sich bereits über einen längeren Zeitraum.
Kern der Diskussion ist unter anderem die vorgesehene Erhöhung der Schwellenwerte, die künftig für eine CSRD-Berichtspflicht gelten sollen. Hierbei stehen die Anzahl der Mitarbeitenden sowie die Umsatzerlöse in der Diskussion.
Eine (deutliche) Anpassung der Schwellenwerte über die bisher in der CSRD vorgesehenen Grenzen hinaus würde den Kreis der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen und Konzern deutlich reduzieren. Während die Anpassung der Mitarbeitenden auf mindestens 1.000 nach Schätzung eine Reduktion der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen und Konzerne von bis zu 80 % zur Folge hat, würde eine Anpassung der Umsatzerlöse auf einen Schwellenwert von 450 Mio. EUR eine weitere Reduktion der Anzahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen und Konzerne zur Folge haben. Nach ersten Schätzungen würden bei einer Anpassung beider Schwellenwerte nur noch weniger als 5 % der Unternehmen, die ursprünglich auf Basis der Größenkriterien der CSRS zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet gewesen wären, künftig in den Anwendungsbereich der europäischen Vorgabe zur Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen.