Die am 11.07.2025 von der EU-Kommission vorgelegten sog. „Quick Fixes“ zu den ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416) wurden am 10.11.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Erleichterungen im Übergang auf die ESRS gelten für am oder nach dem 01.01.2025 beginnende Berichtsjahre. Ziel ist es, Unternehmen der ersten Berichtswelle (sog. „Welle 1“) für bestimmte Datenpunkte mehr Zeit zur Umsetzung umfangreicher Anforderungen zu geben. Zudem unterliegen die ESRS derzeit ohnehin einer umfassenden Überarbeitung.
Die am 11.07.2025 von der EU-Kommission vorgelegten sog. „Quick Fixes“ zu den europäischen Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) (Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 vom 11.07.2025) wurden am 10.11.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl. EU vom 10.11.2025, S. L1/10 ff.). Dies geschah, nachdem die Widerspruchsfrist für EU-Parlament und EU-Rat („Scrutiny Period“) abgelaufen war, ohne dass es zu Änderungen kam. Die Veröffentlichung in deutscher Sprache ist unter nachstehendem Link erreichbar: Quick Fixes.
Die Delegierte Verordnung tritt drei Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt – d.h. am 13.11.2025 – in Kraft. Sie gilt für am oder nach dem 01.01.2025 beginnende Berichtsjahre. Aufgrund des Charakters einer Verordnung ist keine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht erforderlich.
Bei den Quick Fixes handelt es sich um gezielte Änderungen der ESRS zur Schaffung von Erleichterungen sowie auch, um den zeitlichen Verschiebungen einer CSRD-Berichtspflicht (durch die sog. Stop-the-Clock-Richtlinie aus dem April 2025) Rechnung zu tragen. Die Delegierte Verordnung betrifft dabei ausschließlich Unternehmen, die nach CSRD bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind (sog. „Welle 1“).
Die am 10.11.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Änderungen an den ESRS vom 11.07.2025 ändern die sog. Phase In-Regelungen aus Anhang C zu ESRS 1 und beinhalten im Wesentlichen Folgendes:
- Alle Berichtspflichten, für die eine Ausnahme lediglich für das erste Jahr der Berichterstattung (2024) vorgesehen war, können auch für die Berichtsjahre 2025 und 2026 entfallen. Eine Berichterstattung ist damit erst für das Jahr 2027 erforderlich. Dies betrifft insbesondere einzelne Angaben aus den umweltbezogenen Standards (ESRS E1-E5) sowie aus ESRS S1 (Arbeitskräfte des Unternehmens).
- Bestimmte Erleichterungen, die bislang nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitern galten, werden darüber hinaus auf alle Unternehmen der ersten Welle ausgedehnt, d. h., sie sind unabhängig von der Mitarbeiteranzahl. Dies betrifft Erleichterungen in den Regelungen zu ESRS E4 (Biodiversität), ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Verbraucher/Endnutzer).
Trotz der oben aufgeführten Ausnahmen bleibt die Pflicht zur Durchführung einer sog. doppelten Wesentlichkeitsanalyse unberührt. Das bedeutet: Unternehmen müssen weiterhin beurteilen, ob ein Thema wesentlich ist – auch wenn sie von der Option Gebrauch machen, zu diesem Thema (noch) nicht zu berichten. Wesentliche, aber aufgrund von Ausnahmeregelungen ausgelassene Themen müssen entsprechend angegeben werden, ohne konkrete Informationen zu berichten (z. B. unter Verweis auf die angewendete Übergangsregelung).
Mit diesen Quick Fixes verfolgt die EU-Kommission das Ziel, Unternehmen in der Anfangsphase der CSRD-Umsetzung noch weiter zu entlasten. Dies geschieht insbesondere auch vor dem Hintergrund der noch laufenden Vereinfachung der Berichtsstandards insgesamt. Der Delegierte Rechtsakt 2025/1416 ist daher Teil der übergeordneten „Omnibus-Initiative“ der EU, mit der die Nachhaltigkeitsberichterstattung weniger umfassend und praktikabler gestaltet werden soll.