Der BFH hat in seinem Urteil vom 01.04.2026, I R 11/24 entschieden, dass Abschreibungen und Verzicht auf Zinsforderungen aus Darlehen zwischen Schwestergesellschaften grundsätzlich nicht unter § 8b Abs. 3 Satz 4 oder Satz 7 (nunmehr Satz 8) KStG fallen. Zudem hat er klargestellt, dass die Erweiterung auf nahestehende Personen nach § 8b Abs. 3 Satz 4 und 5 KStG nicht greift, wenn die Verbindung nur über eine natürliche Person als gemeinsamem Gesellschafter besteht.
Mit Urteil vom 01.04.2026 (BFH, I R 11/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Klarstellungen zur Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG bei Gesellschafterdarlehen und Zinsforderungen getroffen. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Frage, ob Abschreibungen auf Zinsforderungen und Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die über einen gemeinsamen Gesellschafter verbunden sind, dem steuerlichen Abzugsverbot des § 8b KStG unterfallen.
Sachverhalt:
Eine GmbH (Klägerin) war zu 100 % im Eigentum einer natürlichen Person A. Dieselbe Person A war zugleich Mehrheitsgesellschafter (66 %) einer zweiten GmbH.
Die Klägerin hatte für Bankverbindlichkeiten der zweiten GmbH gebürgt, übernahm im Zuge dieser Haftung Darlehen der Bank und gewährte der zweiten GmbH zusätzlich eigene Darlehen. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Schuldner-GmbH kam es zu einem Rangrücktritt, der vollständigen Abschreibung der Darlehensforderungen sowie einem Verzicht auf Zinsen und der Ausbuchung von Zinsforderungen. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Gewinnminderungen (insgesamt ca. 136.000 EUR) unter Hinweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4–7 KStG nicht an. Das Finanzgericht (FG) ließ die Gewinnminderungen insoweit zu, als sie auf Zinsforderungen (ca. 12.000 EUR) entfielen. Beide Seiten legten Revision ein.
Der BFH hob nun mit seinem Urteil das FG-Urteil auf und stellt im Kern fest:
1. Zinsforderungen fallen grundsätzlich nicht unter § 8b Abs. 3 Satz 4 und Satz 7 (nunmehr Satz 8) KStG.
Abschreibungen oder Ausbuchungen von Zinsforderungen zwischen den beiden Schwestergesellschaften (z. B. wegen eines Zinsverzichts) sind – vorbehaltlich anderer Korrekturvorschriften – nicht aufgrund von § 8b Abs. 3 KStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Den Zinsforderungen liegt auch keine einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 (nunmehr Satz 8) KStG zugrunde, weil dafür erforderlich wäre, dass die Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt werden und sie deshalb wirtschaftlich als Darlehensgewährung einzustufen wären. Daher kann ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn Zinsforderungen in ein Darlehen umgewandelt oder in einer Weise stehen gelassen werden, dass sie wirtschaftlich einem Darlehen gleichkommen.
2. „Nahestehen“ i. S. d. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG bezieht sich nur auf Gesellschafter i. S. d. Satzes 4 – also auf Körperschaften als Gesellschafter, nicht auf natürliche Personen.
§ 8b Abs. 3 Satz 5 KStG erweitert den Anwendungsbereich des Satzes 4 zwar auf nahestehende Personen und bestimmte Rückgriffe Dritter, setzt aber voraus, dass der „maßgebliche Gesellschafter“ selbst eine Körperschaft ist. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der in Satz 5 enthaltene Verweis auf § 1 Abs. 2 AStG unterschiedslos auch natürliche Personen erfasse, weil diese Auslegung die im Wortlaut angelegte Verknüpfung mit dem in Satz 4 genannten Gesellschafter übersieht. Eine bloße Verbindung über einen gemeinsamen privaten Gesellschafter (natürliche Person) reicht für die Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 4 und 5 KStG daher nicht aus.
3. Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erforderlich.
Der BFH verweist die Sache an das FG zurück, damit geprüft wird, ob die Darlehen und Sicherheiten der Klägerin an die Schwestergesellschaft einem Fremdvergleich standhielten. Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die Konditionen fremdunüblich waren, kann eine vGA an den Gesellschafter A vorliegen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) – mit der Folge, dass der Aufwand trotz Nichtanwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG korrigiert wird. Dabei kommt es darauf an, ob das FA den Nachweis der Fremdunüblichkeit der Darlehensgewährungen erbringen kann.
Konsequenzen für die Praxis
Für Kapitalgesellschaften, die nahestehenden Gesellschaften (z. B. Schwestergesellschaften) Darlehen gewähren, ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:
- Abschreibungen auf Zinsforderungen und Zinsverzichte werden durch § 8b Abs. 3 Satz 4–7 KStG grundsätzlich nicht erfasst, wobei eine Einbeziehung gerechtfertigt sein kann, wenn Zinsforderungen durch Novation in ein Darlehen umgewandelt oder auf unübliche Dauer gestundet werden und der Gläubiger mit ihnen sodann ausfällt.
- § 8b Abs. 3 Satz 4 und 5 KStG greifen bei Konstellationen mit natürlichen Personen als gemeinsamen Gesellschaftern nicht.
- Gleichwohl bleibt das Risiko einer vGA bestehen, da bei dem Fremdvergleich nicht entsprechenden Darlehens- und/oder Sicherheitsgestellungen zwischen Schwestergesellschaften eine vGA der darlehens- beziehungsweise sicherheitsgewährenden Gesellschaft an den gemeinsamen Gesellschafter vorliegen kann.
Unternehmen mit Gesellschafter- und Schwesterdarlehen sollten bestehende Finanzierungsstrukturen vor diesem Hintergrund überprüfen lassen und künftige Gestaltungen entsprechend dokumentieren.