Eine weitgehend automatisierte Anlage könnte umsatzsteuerlich eine feste Niederlassung darstellen, obwohl das Unternehmen kein eigenes Personal vor Ort einsetzt. Ob hierfür die technische Anlage und das Personal eines Subunternehmers ausreichen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem EuGH zur Klärung vorgelegt (Beschluss vom 7. Mai 2026, Az. V R 12/24).
Sachverhalt:
Eine Gemeinde betrieb im Inland eine Kläranlage. Darin nutzten zunächst eine österreichische A-KG und ab 2015 eine österreichische C-GmbH eine Trocknungsanlage, die weitgehend automatisch arbeitete und aus Österreich überwacht und ferngewartet wurde. Wartung, Störungsbeseitigung vor Ort sowie der Transport des Klärschlamms übernahm ein inländischer Subunternehmer.
Die österreichischen Unternehmen rechneten ihre Leistungen netto unter Hinweis auf den Steuerschuldübergang nach § 13b UStG ab. Die Gemeinde meldete jedoch keine entsprechende Umsatzsteuer an und machte auch keinen Vorsteuerabzug geltend. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte das Finanzamt eine Steuerschuld nach § 13b UStG ohne Vorsteuerabzugsrecht fest. Hiergegen wendete sich die Gemeinde mit einer Klage an das zuständige Finanzgericht.
Entscheidung des Finanzgerichts:
Das Finanzgericht gab der Klage der Gemeinde statt. Nach seiner Auffassung verfügten die österreichischen Unternehmen in Deutschland über feste Niederlassungen. In der Urteilsbegründung verweist das FG darauf, dass sowohl die technische Ausstattung mit der Trocknungsanlage vorgelegen habe als auch die erforderliche personelle Ausstattung durch die Mitarbeiter der Subunternehmer gegeben gewesen seien.
Damit seien die österreichischen Unternehmen und nicht die Gemeinde Schuldner der deutschen Umsatzsteuer. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.
Vorlage des BFH:
Der BFH setzte das Revisionsverfahren aus. Der EuGH soll klären, ob eine Anlage eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 192a MwStSystRL begründet, wenn sie aus dem Ausland ferngesteuert, überwacht und gewartet wird und ein Subunternehmer mit eigenem Personal vor Ort tätig ist.
Damit stellt der BFH die weiterhin ungeklärte Frage, ob für eine feste Niederlassung zwingend eigene oder dem Unternehmer zurechenbare personelle Ressourcen erforderlich sind und ob das Personal eines Subunternehmers hierfür ausreichen kann. Einer solchen Auslegung könnten allerdings die EuGH-Entscheidungen „Berkholz“ und „Titanium“ entgegenstehen. Danach kann eine Struktur ohne eigene personelle Ausstattung, die autonom tätig werden kann, grundsätzlich nicht als feste Niederlassung eingestuft werden.
Aus Sicht des BFH ist es jedoch fraglich, ob die zunehmende Automatisierung eine differenziertere Würdigung erfordern könnte.
Bedeutung für die Praxis:
Im Streitfall geht es vorrangig um die Steuerschuldnerschaft. Die Gemeinde schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b UStG nur, wenn die österreichischen Unternehmen keine feste Niederlassung im Inland unterhalten oder eine etwaige feste Niederlassung nicht an der konkreten Leistung beteiligt ist.
Die Entscheidung kann daher erhebliche Bedeutung für grenzüberschreitende Dienstleistungen haben. Angesichts der zunehmenden Automatisierung dürfte insbesondere die Frage wichtiger werden, ob technische Mittel allein oder zusammen mit dem Personal eines Subunternehmers eine feste Niederlassung begründen können.
Die Folgen beschränken sich nicht auf die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Sollte der EuGH die Anforderungen an die personelle Ausstattung einer festen Niederlassung lockern oder die dauerhafte technische Infrastruktur stärker gewichten, könnte dies Auswirkungen auf die Bestimmung des Leistungsorts, die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens und die umsatzsteuerlichen Compliance-Pflichten haben.
Es gilt daher die finale Entscheidung des EuGH abzuwarten.