Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 (IV R 37/23) entschieden, dass die Zahlung eines Markterschließungszuschusses an eine ausländische, nahestehende Gesellschaft nicht zwingend zu einer Entnahme führt. Voraussetzung ist, dass die Zahlung betrieblich veranlasst ist und der Förderung eigener Einnahmen des leistenden Unternehmens dient.
Entnahmen und Betriebsausgaben
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Entnahmen Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Hierzu können neben Barentnahmen und Waren auch Nutzungen und Leistungen gehören. Eine Entnahme erhöht den steuerlichen Gewinn.
Davon abzugrenzen sind Betriebsausgaben. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind dies Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bei Zahlungen innerhalb einer Unternehmensgruppe ist daher entscheidend, ob das leistende Unternehmen mit der Zahlung eigene betriebliche Ziele verfolgt oder ob die Zahlung überwiegend durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Sachverhalt
Im Streitfall war die Klägerin, eine OHG, Teil einer international tätigen Unternehmensgruppe. In den einzelnen Ländern kauften Zentralgesellschaften Waren zentral ein und belieferten die jeweiligen Vertriebsgesellschaften. Die Klägerin hatte mit den Zentralgesellschaften Lizenzverträge geschlossen. Diese berechtigten die Zentralgesellschaften, Waren an die Vertriebsgesellschaften des jeweiligen Landes zu liefern. Im Gegenzug erhielt die Klägerin umsatzabhängige Lizenzgebühren.
In Frankreich bestand Sanierungsbedarf bei den dortigen Vertriebsgesellschaften. Die Gesellschaften sollten unter einheitlicher Leitung zusammengeführt und wirtschaftlich stabilisiert werden. Die Klägerin verpflichtete sich deshalb im Jahr 2004, an die französische Zentralgesellschaft einen Markterschließungszuschuss in Höhe von 10,4 Mio. EUR zu leisten. Die Mittel sollten an eine französische Vertriebsgesellschaft sowie an die französische Betriebsstätte einer weiteren Gesellschaft weitergegeben werden.
Die Vereinbarung sah vor, dass die französische Zentralgesellschaft eine angemessene Rentabilität erreichen und das Geschäft über 15 Jahre fortführen sollte. Die Klägerin hatte die Zahlung mit einer Planrechnung unterlegt, nach der die erwarteten zusätzlichen Lizenzgebühren den Zuschuss übersteigen sollten. Die Klägerin hatte den Markterschließungszuschuss als Aufwand erfasst.
Das Finanzamt behandelte den Zuschuss dennoch als gesellschaftsrechtlich veranlasst und damit als Entnahme. Hiergegen reichte die OHG Klage beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ein und verlor diese in erster Instanz. Das FG begründete dies insbesondere damit, dass die Klägerin keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zu den französischen Vertriebsgesellschaften unterhalten habe und die Zahlung nicht fremdüblich sei.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Maßgeblich sei die Sicht des leistenden Unternehmens: Entscheidend ist, aus welchem Grund die Zahlung erbracht wurde und ob sie dem eigenen Betrieb dienen sollte.
Im Streitfall wollte die Klägerin durch die Sanierung und Stabilisierung des französischen Markts künftig höhere Lizenzgebühren erzielen. Dieses eigene wirtschaftliche Interesse war durch die Vereinbarung und die zugrunde liegende Rentabilitätsberechnung nachvollziehbar dokumentiert. Der Zuschuss war daher betrieblich veranlasst und stellte keine Entnahme dar.
Dass die Klägerin keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu den französischen Vertriebsgesellschaften unterhielt, war hierfür nicht ausschlaggebend. Auch das Fehlen einer Besicherung führte nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Bei einem verlorenen Zuschuss besteht grundsätzlich keine Rückzahlungsforderung, die abgesichert werden müsste.
Der BFH prüfte daneben eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG in der seinerzeit geltenden Fassung. Auch diese schied aus. Für den Fremdvergleich gelten im Ausgangspunkt dieselben Grundsätze wie bei der Abgrenzung zwischen Entnahme und Betriebsausgabe: Entscheidend sind die wirtschaftliche Veranlassung der Zahlung sowie die Frage, ob ein fremder Dritter unter vergleichbaren Umständen ebenfalls so gehandelt hätte.
Abschreibung statt Sofortabzug
Die Klägerin durfte den Zuschuss jedoch nicht sofort als Betriebsausgabe abziehen. Der BFH qualifizierte die Zahlung als Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen immateriellen Wirtschaftsguts. Dieses bestand in der durch die Vereinbarung geschaffenen Chance auf nachhaltige höhere Lizenzeinnahmen aus dem französischen Markt.
Der Zuschuss war deshalb zu aktivieren und im Streitfall über die vereinbarte Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben. Ein entgeltlicher Erwerb im Sinne des § 5 Abs. 2 EStG kann auch dann vorliegen, wenn das immaterielle Wirtschaftsgut erst durch das zugrunde liegende Geschäft geschaffen wird.
Fazit
Das Urteil stärkt Unternehmen, die aus eigenem wirtschaftlichem Interesse ausländische Konzerngesellschaften bei der Markterschließung oder Sanierung unterstützen. Eine Nähebeziehung der Beteiligten führt nicht automatisch zu einer Entnahme oder zu einer Korrektur nach § 1 AStG.
Für die Praxis kommt es auf eine belastbare Dokumentation an. Unternehmen sollten insbesondere darlegen können, welche eigenen wirtschaftlichen Vorteile sie erwarten, auf welchen Planannahmen diese Erwartung beruht und welche Rechte und Pflichten mit der Zuschussvereinbarung verbunden sind. Ob der Zuschuss sofort abziehbar ist oder ein aktivierungspflichtiges immaterielles Wirtschaftsgut begründet, ist jeweils anhand des konkreten Sachverhalts zu beurteilen.