Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 29.07.2026 (Az. II R 11/24) entschieden, dass die Festsetzung von Grunderwerbsteuer auf den vollen Kaufpreis und die zusätzliche Festsetzung von Schenkungsteuer wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen im Sinne des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO darstellen. Maßgeblich für die Grunderwerbsteuer bleibt grundsätzlich die vereinbarte Gegenleistung – auch wenn sie den Grundstückswert deutlich übersteigt.
Hintergrund:
Nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden der Steuer unterworfen worden ist und die jeweils festgesetzten oder angeordneten Rechtsfolgen unvereinbar sind, sodass nur eine von ihnen zutreffen kann.
Voraussetzung ist jedoch nicht allein, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt mehrfach steuerlich erfasst wird. Die Steuerfestsetzungen müssen vielmehr widerstreitend, also materiell-rechtlich unvereinbar sein. Es muss sich also um Rechtsfolgen handeln, die sich gegenseitig ausschließen.
Für die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich die Gegenleistung maßgeblich. Bei einem Grundstückskauf bestimmt sich diese nach § 8 Abs. 1 GrEStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG insbesondere nach dem vereinbarten Kaufpreis. Der tatsächliche Grundstückswert ist regelmäßig unerheblich.
Sachverhalt:
Eine GmbH erwarb im Jahr 2011 ein mit einem Geschäftsgebäude bebautes Grundstück für 1.100.000 EUR. Verkäufer war der Lebensgefährte der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH.
Das Finanzamt setzte gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer auf Grundlage des vollständigen Kaufpreises von 1.100.000 EUR fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Später stellte das Finanzamt den Grundstückswert mit 480.000 EUR fest und nahm an, dass der übersteigende Betrag dem Verkäufer aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung freigebig zugewendet worden war. Gegenüber dem Verkäufer wurde deshalb Schenkungsteuer in Höhe von 175.590 EUR festgesetzt.
Die GmbH beantragte daraufhin, den Grunderwerbsteuerbescheid nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO zu ändern. Ihrer Auffassung nach sei der überhöhte Kaufpreisanteil sowohl bei der Grunderwerbsteuer als auch bei der Schenkungsteuer berücksichtigt worden. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab der Klage zunächst statt und verpflichtete das Finanzamt, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen.
Entscheidung:
Der BFH (Urteil vom 29.07.2026, Az. II R 11/24) hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO kommt nicht in Betracht. Zwar beruhen die Grunderwerb- und die Schenkungsteuer auf demselben wirtschaftlichen Vorgang, die Steuerfestsetzungen sind jedoch nicht widersprüchlich.
Für die Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grundsätzlich der vereinbarte Kaufpreis maßgeblich – unabhängig vom tatsächlichen Grundstückswert. Die Schenkungsteuer erfasst demgegenüber die freigebige Zuwendung aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttung. Da keine Grundstücksschenkung, sondern eine Zuwendung in Form einer überhöhten Zahlung vorlag, griff § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht ein. Der Kaufpreis von 1.100.000 EUR durfte daher vollständig der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt werden.
Auswirkungen auf die Praxis:
Die Entscheidung bestätigt, dass die bloße wirtschaftliche Zusammengehörigkeit eines Vorgangs nicht genügt, um eine Änderung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO zu begründen. Entscheidend ist, ob die Steuerfestsetzungen dieselbe Bemessungsgrundlage oder unvereinbare Rechtsfolgen betreffen.
Bei Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaften, Gesellschaftern oder deren Angehörigen ist daher sorgfältig zu prüfen, ob ein überhöhter Kaufpreis tatsächlich zugleich die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage mindert und der Schenkungsteuer unterliegt. Ist der Kaufpreis die maßgebliche Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, führt eine zusätzliche schenkungsteuerliche Erfassung des überhöhten Teils als verdeckte Gewinnausschüttung regelmäßig nicht zu einem widerstreitenden Steuerbescheid.