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Aus GwG wird GwBG: BMF legt Entwurf zur Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie vor

Das BMF hat am 28.10 2026 den Referentenentwurf zur Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Das Geldwäschegesetz soll zum 10.07.2027 durch ein neues Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG) ersetzt werden. Zugleich kommen neue Verpflichtete hinzu und Barzahlungen im Geschäftsverkehr werden auf 10.000 EUR begrenzt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28.10.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie und zur Stärkung der Geldwäscheprävention veröffentlicht. Damit zeichnet sich eine grundlegende Reform des deutschen Geldwäscherechts ab: Das Geldwäschegesetz (GwG) soll zum 10.07.2027 aufgehoben und durch ein neues Stammgesetz, das Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG), ersetzt werden.

Die EU-Vorgaben sollen dabei 1:1 umgesetzt werden. Von den Öffnungsklauseln der EU-Rechtsakte will der Gesetzgeber nur risikoorientiert Gebrauch machen. Bewährte nationale Instrumente wie das Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen bleiben erhalten.

Hintergrund: Das EU-Geldwäschepaket

Anlass der Reform ist das EU-Legislativpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 31.05.2024. Es umfasst die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624, die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640, die AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620 sowie eine Richtlinie zur Änderung der Finanzinformationsrichtlinie. Die Richtlinien sollen bis zum 10.07.2027 beziehungsweise bis zum 10.07.2029 in nationales Recht umgesetzt werden.

Ab diesem Tag gilt auch die EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Risikomanagement-, Sorgfalts- und Meldepflichten sowie die Mitteilungspflichten an das Transparenzregister ergeben sich dann direkt aus der Verordnung und den ergänzenden Rechtsakten der EU-Kommission. Das GwBG setzt vor allem die Vorgaben der Richtlinie zu Aufsicht, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und Transparenzregister um.

Erweiterter Kreis der Verpflichteten

Wer geldwäscherechtlich verpflichtet ist, bestimmt ab dem 10.07.2027 in erster Linie Art. 3 der EU-Geldwäscheverordnung. Neu hinzu kommen unter anderem:

  • Schwarmfinanzierungsdienstleister und -vermittler (Crowdfunding),
  • nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften,
  • Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler,
  • Unternehmen, die neben ihrer Haupttätigkeit Sortengeschäfte betreiben (z. B. Hotels oder Reisebüros),
  • ab dem 10.07.2029 Profifußballvereine und Spielervermittler.

Von der Möglichkeit, darüber hinaus weitere nationale Verpflichtete zu bestimmen, macht der Entwurf nur in sehr begrenztem Umfang Gebrauch.

Bargeldobergrenze von 10.000 EUR

Ab dem 10.07.2027 dürfen Waren und Dienstleistungen im Geschäftsverkehr nur noch bis zu einem Betrag von 10.000 EUR bar bezahlt werden (Art. 80 EU-Geldwäscheverordnung). Das gilt auch, wenn eine Zahlung in mehrere zusammenhängende Beträge aufgeteilt wird. Zahlungen zwischen Privatpersonen sind nicht erfasst. Eine strengere nationale Obergrenze ist nicht vorgesehen. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR, in schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Fällen von bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden (§ 119 GwBG-E).

Mehr Befugnisse für Aufsicht und FIU

Bei der BaFin soll eine Zentrale Koordinierungsstelle Geldwäscheaufsicht eingerichtet werden, die die dezentrale Aufsicht im Nichtfinanzsektor koordiniert. Ein Weisungsrecht gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden erhält sie nicht. Die Aufsichtsbehörden bekommen neben Bußgeldern zusätzliche verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Zwangsgelder an die Hand, deren Verhängung bekannt zu machen ist.

Die FIU soll Verpflichteten künftig die Überwachung bestimmter Transaktionen auferlegen und Konten für bis zu fünf Werktage sperren lassen können. Das Kontenabrufverfahren wird auf Kryptowerte-Konten und virtuelle IBANs erweitert. Ab dem 10.07.2029 soll zudem eine zentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen Behörden den Abruf von Eigentümer-, Kaufpreis- und Belastungsdaten ermöglichen.

Für das Transparenzregister sind erweiterte Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern und zusätzliche Prüfbefugnisse der registerführenden Stelle vorgesehen. Zu den neuen Schwellenwerten nach der EU-Geldwäscheverordnung haben wir bereits in unserer News vom 15.07.2025 berichtet.

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