Um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen, stellen Bund und Länder im Rahmen der sogenannten Corona-Überbrückungshilfe Liquiditätshilfen zur Verfügung. Hierzu wurde zunächst eine erste Phase für die Monate Juni bis August 2020 aufgesetzt, bevor eine daran anschließende zweite Phase für die Monate September bis Dezember 2020 beschlossen wurde. Der Beantragungszeitraum für die erste Phase sollte ursprünglich am 30.09.2020 auslaufen. Nun wurde entschieden, die Beantragungsfrist bis 09.10.2020 zu verlängern.
Die Liquiditätshilfen der Corona-Überbrückungshilfe sind ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets der Bundesregierung zur Bekämpfung der Corona-Krise. In einem ersten Schritt wurde eine Förderung von insgesamt bis zu EUR 150.000 für die Monate Juni bis August 2020 zugestanden (Phase I). Das Ende der Antragsfrist für die Phase I wurde auf den 30.09.2020 fixiert.
Des Weiteren wurde aktuell beschlossen, die Förderung auf die Monate September bis Dezember 2020 auszuweiten (Phase II). Gleichzeitig wurden auch punktuelle Änderungen an den Antragsvoraussetzungen und an der Ermittlung der Förderhöhe vorgenommen um die Unterstützung auf weitere Unternehmen auszuweiten. Entsprechende Anträge für die Phase II der Überbrückungshilfe können ab Oktober 2020 gestellt werden.
Nun wurde zudem die Antragsfrist für die erste Phase nochmals verlängert; das Fristende datiert nunmehr auf den 09.10.2020. Vor dem Hintergrund des vorigen vermeintlichen Fristendes zum 30.09.2020 waren die Antragszahlen in den letzten Tagen wesentlich angestiegen, insbesondere da ab diesem Zeitpunkt keine rückwirkenden Anträge für die Fördermonate der ersten Phase mehr gestellt werden können. Die Verlängerung soll nun einer Vermeidung eines Antragsstaus dienen und verschafft den Unternehmen wie auch deren Beratern ein wenig Zeit noch offene Anträge für die erste Phase bzgl. der Förderung der Monate Juni – August 2020 fristgemäß stellen zu können.